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   ArbG Gelsenkirchen, 20.03.1980 - 3 Ca 3841/79   

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ArbG Gelsenkirchen, 20.03.1980 - 3 Ca 3841/79 (https://dejure.org/1980,21072)
ArbG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 20.03.1980 - 3 Ca 3841/79 (https://dejure.org/1980,21072)
ArbG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 20. März 1980 - 3 Ca 3841/79 (https://dejure.org/1980,21072)
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Wird zitiert von ...

  • ArbG Essen, 27.09.2005 - 2 Ca 2427/05

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Auszubildenden; Anforderungen

    Nicht jeder Vorfall, der unter Umständen zur fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers berechtigen würde, kann als wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung eines Auszubildenden dienen, denn die Nachteile, die einen fristlos gekündigten Auszubildenden treffen, wiegen oft unverhältnismäßig schwerer als diejenigen, die ein fristlos gekündigter Arbeitnehmer zu erwarten hat (allgemeine Auffassung, vgl. etwa: LAG Düsseldorf (Köln) vom 24. Januar 1968 3 Sa 497/67 DB 1968, 401; ArbG Gelsenkirchen vom 20. März 1980 3 Ca 3841/79 BB 1980, 679; ArbG Essen vom 06. März 1987 2 Ca 2756/86 ; KR-Weigand, a.a.O., Rz. 45; Natzel, a.a.O., S. 278 ff; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 174 Rz. 96, S. 1705, jeweils m.w.N.).
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