Rechtsprechung
ArbG Ludwigshafen, 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 |
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 16.04.2008 - 3 Ca 77/08
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.08.2008 - 3 Ta 125/08
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.08.2008 - 3 Ta 125/08
Erfolgsaussichten eines PKH-Antrags - Darlegungs- und Beweislast des …
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - (= Verweigerung der Prozesskostenhilfe in Bezug auf die Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2 gemäß Schriftsatz vom 04.04.2008) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Die Klägerin verweist darauf, dass zum Termin (gemeint ist wohl der vom 22.02.2008; vgl. dazu die Sitzungsniederschrift vom 22.02.2008 - 3 Ca 77/08 - Bl. 26 ff. d.A.) der Personalleiter (des "gesamten R.-Konzerns") H. erschienen war.
Durch verkündeten Beschluss im Termin vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf umfängliche Erweiterung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe bezüglich des mit Schriftsatz vom 04.04.2008 angekündigten Feststellungsantrages zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - hat die Klägerin am 14.05.2008 mit dem Schriftsatz vom 14.05.2008 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Mit dem Beschluss vom 24.06.2008 - 3 Ca 77/08 - (Bl. 20 ff. d. PKH-Beiheftes zu - 3 Ca 77/08 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, - vor allem auf den Inhalt des eben zitierten Nichtabhilfebeschlusses vom 24.06.2008 sowie auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 74 ff. d.A.).
Im Urteil vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - wurde die Klage insgesamt abgewiesen.
3. Ergänzend wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG jeweils auf die Gründe des Urteils vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - und des Beschlusses vom 24.06.2008 - 3 Ca 77/08 - Bezug genommen.