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   ArbG Ludwigshafen, 16.04.2008 - 3 Ca 77/08   

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ArbG Ludwigshafen, 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 (https://dejure.org/2008,47282)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 (https://dejure.org/2008,47282)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 16. April 2008 - 3 Ca 77/08 (https://dejure.org/2008,47282)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.08.2008 - 3 Ta 125/08

    Erfolgsaussichten eines PKH-Antrags - Darlegungs- und Beweislast des

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - (= Verweigerung der Prozesskostenhilfe in Bezug auf die Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2 gemäß Schriftsatz vom 04.04.2008) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Klägerin verweist darauf, dass zum Termin (gemeint ist wohl der vom 22.02.2008; vgl. dazu die Sitzungsniederschrift vom 22.02.2008 - 3 Ca 77/08 - Bl. 26 ff. d.A.) der Personalleiter (des "gesamten R.-Konzerns") H. erschienen war.

    Durch verkündeten Beschluss im Termin vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf umfängliche Erweiterung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe bezüglich des mit Schriftsatz vom 04.04.2008 angekündigten Feststellungsantrages zurückgewiesen.

    Gegen diesen Beschluss vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - hat die Klägerin am 14.05.2008 mit dem Schriftsatz vom 14.05.2008 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

    Mit dem Beschluss vom 24.06.2008 - 3 Ca 77/08 - (Bl. 20 ff. d. PKH-Beiheftes zu - 3 Ca 77/08 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, - vor allem auf den Inhalt des eben zitierten Nichtabhilfebeschlusses vom 24.06.2008 sowie auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 74 ff. d.A.).

    Im Urteil vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - wurde die Klage insgesamt abgewiesen.

    3. Ergänzend wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG jeweils auf die Gründe des Urteils vom 16.04.2008 - 3 Ca 77/08 - und des Beschlusses vom 24.06.2008 - 3 Ca 77/08 - Bezug genommen.

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