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   OVG Thüringen, 06.06.2018 - 3 EO 420/18   

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OVG Thüringen, 06.06.2018 - 3 EO 420/18 (https://dejure.org/2018,14698)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 06.06.2018 - 3 EO 420/18 (https://dejure.org/2018,14698)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - 3 EO 420/18 (https://dejure.org/2018,14698)
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Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Weimar, 04.10.2018 - 4 E 1788/18

    Eilantrag gegen Auflagen zu Versammlungen am 5.10 und 6.10.2018 in Magdala

    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sind die Behörden gehalten, die Bekanntgabe etwaiger versammlungsbeschränkender Maßnahmen nicht ohne zureichende Gründe zu verzögern; tun sie dies und verhindern dadurch die im versammlungsrechtlichen Eilverfahren gebotene intensive gerichtliche Prüfung, so kann allein dieser Umstand bedingen, dass dem Veranstalter vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist (so: ThürOVG, Beschlüsse vom 06.06.2018 - 3 EO 420/18 - und vom 12.04.2002 - 3 EO 261/02 -, juris Rd. 20 unter Hinweis auf BVerfGE 69, 315).

    Versammlungsbeschränkende behördliche Maßnahmen dürfen nur erfolgen, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht, die durch handfeste Tatsachen belegt ist; die Aneinanderreihung bloßer Verdachtsmomente und Vermutungen genügt hingegen nicht (so: ThürOVG, Beschluss vom 06.06.2018 - 3 EO 420/18 -).

    Dabei ist dem Vorschlag des aktuellen Streitwertkatalogs, dort unter 45.4, nicht zu folgen (vgl.: ThürOVG, Beschlüsse vom 03.05.2016 - 3 EO 274/16 - und vom 06.06.2018 - 3 EO 420/18 -).

  • VG Meiningen, 08.06.2018 - 2 E 862/18

    Auflagen für eine dem Versammlungsrechtrecht unterliegende Veranstaltung -

    Die hiergegen am 06.06.2018 erhobene Beschwerde des Antragsgegners wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht am 06.06.2018 (3 EO 420/18) zurück.

    Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seiner die Beschwerde des Antragsgegners zurückweisenden Entscheidung vom 06.06.2018 (3 EO 420/18) ausgeführt, die den Kern der angeführten Verbotsgründe bildenden natur- und tierschutzrechtlichen Gefahren seien ohne jeglichen Beleg geblieben.

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2022 - 11 OA 61/22

    Auffangwert; Auffangwert, halber; Empfehlung; Ermessen; Streitwertbeschwerde;

    In der erstinstanzlichen Rechtsprechung wird mittlerweile - soweit ersichtlich überwiegend - ebenfalls der Empfehlung in Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs gefolgt (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 27.10.2021 - AN 4 S 21.01807 - juris Rn. 93; VG Frankfurt, Beschl. v. 11.12.2020 - 5 L 3330/20.F - juris Rn. 40; VG Regensburg, Beschl. v. 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767 - juris Rn. 55; VG Augsburg, Urt. v. 14.7.2020 - Au 8 K 19.1736 - juris Rn. 35; dasselbe, Beschl. v. 28.4.2022 - 7 K 1394/22 - juris Rn. 42; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.5.2020 - 3 K 5923/18 - juris Rn. 41; VG Gießen, Beschl. v. 28.2.2022 - 9 L 423/22.GI - juris Rn. 26; VG Oldenburg, Beschl. v. 12.7.2021 - 7 B 2319/21 - juris Rn. 41; VG Kassel, Beschl. v. 18.6.2021 - 6 L 1137/21.KS - juris Rn. 26; VG Bremen, Beschl. 28.4.2021 - 5 V 807/21 - juris Rn. 38; VG Darmstadt, Beschl. v. 3.12.2020 - 3 L 1995/20.DA - juris Rn. 33; VG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2020 - 5 B 25/20 - juris Rn. 16; VG Braunschweig, Beschl. v. 29.5.2018 - 5 B 238/18 - juris Rn. 32; VG Mainz, Beschl. v. 20.7.2017 - 1 L 625/17.MZ - juris Rn. 15; VG Weimar, Beschl. v. 30.4.2020 - 7 E 589/20 - juris Rn. 18, unter Bezugnahme auf unveröffentlichte Entscheidungen des ThürOVG, Beschlüsse v. 3.5.2016 - 3 EO 274/16 - und v. 6.6.2018 - 3 EO 420/18 -).
  • VG Weimar, 10.04.2020 - 7 E 535/20

    Corona-Pandemie; Verbot einer Versammlung auf dem Gelände der Gedenkstätte

    Dabei ist dem Vorschlag des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Nr. 45.4 nicht zu folgen (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 03.05.2016, Az.: 3 EO 274/16, und vom 06.06.2018, Az.: 3 EO 420/18).
  • VG Weimar, 30.04.2020 - 7 E 589/20

    Durchführung einer Versammlung mit erwarteten 1000 Teilnehmern in Zeiten der

    Dabei ist dem Vorschlag des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Nr. 45.4 nicht zu folgen (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 03.05.2016, Az.: 3 EO 274/16, und vom 06.06.2018, Az.: 3 EO 420/18).
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