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   VG Darmstadt, 10.02.2006 - 3 G 1893/05   

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https://dejure.org/2006,46542
VG Darmstadt, 10.02.2006 - 3 G 1893/05 (https://dejure.org/2006,46542)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 10.02.2006 - 3 G 1893/05 (https://dejure.org/2006,46542)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 10. Februar 2006 - 3 G 1893/05 (https://dejure.org/2006,46542)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Hessen, 10.08.2006 - 8 TG 592/06

    Kommunalaufsicht; Ersatzvornahme; Änderung der Haushaltssatzung

    Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Februar 2006 - 3 G 1893/05 und 3 G 2415/05 - werden zurückgewiesen.

    Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschlüssen vom 10. Februar 2006 - 3 G 1893/05 und 3 G 2415/05 - abgelehnt.

    die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Februar 2006 - 3 G 1893/05 und 3 G 2415/05 - abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 8. September und 10. November 2005 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 15. August und 2. November 2005 anzuordnen, soweit die Heranziehung zur Kreisumlage über den Betrag hinausgeht, der fällig wäre, wenn die Kreisumlage auf 42 v. H. festgesetzt wäre.

  • VGH Hessen, 10.08.2006 - 8 TG 593/06

    Kreisumlage nach Hebesatzerhöhung durch die Kommunalaufsicht

    Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Februar 2006 - 3 G 1893/05 und 3 G 2415/05 - werden zurückgewiesen.

    Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschlüssen vom 10. Februar 2006 - 3 G 1893/05 und 3 G 2415/05 - abgelehnt.

    die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Februar 2006 - 3 G 1893/05 und 3 G 2415/05 - abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 8. September und 10. November 2005 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 15. August und 2. November 2005 anzuordnen, soweit die Heranziehung zur Kreisumlage über den Betrag hinausgeht, der fällig wäre, wenn die Kreisumlage auf 42 v. H. festgesetzt wäre.

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