Rechtsprechung
VG Leipzig, 03.08.1995 - 3 K 1046/94 |
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Verfahrensgang
- VG Leipzig, 03.08.1995 - 3 K 1046/94
- BVerwG, 12.12.1995 - 7 B 418.95
Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 17.03.1995 - 3 K 1046/94 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 1995, 2040
- EFG 1995, 747
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 21.01.2015 - X R 40/12
Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei …
Die nach erfolglosem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992 erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 17. März 1995 3 K 1046/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 747) mit der Begründung ab, Schulgeldzahlungen an Schulen im Ausland seien nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG a.F.) abziehbar. - BFH, 11.06.1997 - X R 74/95
Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 747 veröffentlicht. - FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2011 - 1 K 1040/11
Erlass wegen späterer EuGH-Rechtsprechung
Die nach erfolglosem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992 erhobene Klage wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 17. März 1995 (3 K 1046/94) mit der Begründung ab, Schulgeldzahlungen an Schulen im Ausland seien nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz -EStG- abziehbar. - FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 1 K 1285/08
Keine Änderung bestandskräftiger und festsetzungsverjährter …
Die nach erfolglosem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992 erhobene Klage wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 17. März 1995 (3 K 1046/94) mit der Begründung ab, Schulgeldzahlungen an Schulen im Ausland seien nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz -EStG- abziehbar. - FG München, 09.10.1997 - 6 K 3198/97 Wegen der Begründung im einzelnen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum Bezug auf die Entscheidungen in EFG 1995, 747, und BStBl II 1997, 617, deren Grundsätze auf den Streitfall entsprechend anwendbar sind.