Rechtsprechung
   FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 1350/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15575
FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 1350/12 (https://dejure.org/2015,15575)
FG Köln, Entscheidung vom 25.02.2015 - 3 K 1350/12 (https://dejure.org/2015,15575)
FG Köln, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - 3 K 1350/12 (https://dejure.org/2015,15575)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,15575) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerfreie Behandlung von Aufwandsentschädigungen an Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes; Nebenberuflichkeit der Rettungssanitäter i.S. des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr 26
    Steuerfreiheit von Vergütungen an Rettungshelfer, Nebenberuflichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuerbefreiung - Steuerfreiheit von Vergütungen an Rettungshelfer, Nebenberuflichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerbefreiung für Rettungshelfer - und die Hintergrunddienste im Hausnotruf

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vergütungen für Hintergrunddienste im Hausnotruf steuerfrei

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vergütungen für Hintergrunddienste im Hausnotruf steuerfrei

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vergütungen für Hintergrunddienste im Hausnotruf steuerfrei

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vergütungen für Hintergrunddienste im Hausnotruf steuerfrei

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit für Bereitschaftszeiten im Hausnotruf

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vergütungen für Hintergrunddienste im Hausnotruf steuerfrei - Nebenberufliche Tätigkeit der Rettungshelfer ist bis zur gesetzlich geregelten Höchstgrenze uneingeschränkt der Steuerbefreiung zuzurechnen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form
    ABC-Form
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1507
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.03.1990 - VI R 188/87

    Nebenberufliche Tätigkeit i. S. von § 3 Nr. 26 EStG, wenn Zeitaufwand niedriger

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 1350/12
    Soweit der Kläger anführe, entscheidend seien nur die tatsächlich vergüteten Stunden, könne dem unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 30.3.1990, VI R 188/87, nicht gefolgt werden, da danach bei der Auslegung des Begriffs "Nebenberuflichkeit" der Zeitaufwand das entscheidende Kriterium sei und nicht dagegen etwa das Verhältnis der erzielten Einkünfte zueinander.

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH, der die Finanzverwaltung in R 3.26 Abs. 2 Satz 1 EStR folgt und welche der Senat im Grundsatz nicht in Abrede stellt, ist eine Tätigkeit nebenberuflich i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (BFH-Urteile vom 30.3.1990 VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854; vom 14.6.1991 VI R 69/89, BFH/NV 1991, 811; vom 25.9.1992 VI R 41/90, BFH/NV 1993, 97).

    Denn diese seien zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen Zwecke vielfach auf nebenberufliche Mitarbeiter angewiesen (BFH-Urteil vom 30.3.1990 VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854).

    Da eine Halbtagsarbeit als Ausübung eines Hauptberufs angesehen werden müsse, gehe man im Interesse einer einheitlichen Handhabung von einer nebenberuflichen Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG aus, wenn die zu beurteilende Tätigkeit den Steuerpflichtigen vom zeitlichen Umfang her im Verhältnis zum Vollzeiterwerbstätigen nur zu einem Drittel in Anspruch nehme (BFH-Urteil vom 30.3.1990 VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854).

    Der Senat verkennt nicht, dass sich eine Aufspaltung der einheitlichen Tätigkeit der Rettungssanitäter für den Kläger als einzigen Auftraggeber grundsätzlich verbietet, zumal gleichartige Tätigkeiten selbst bei mehreren Auftraggebern zusammen zu würdigen sind, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs - Vollzeiterwerb oder sog. Halbtagsarbeit - darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 30.3.1990 VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854).

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 1350/12
    § 3 Nr. 26 EStG ist eine Sozialzwecknorm jedoch gerade zur Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 11.5.2005 VI R 25/04, BFHE 2009, 523, BStBl II 2005, 791; Erhard in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 3 Nr. 26 EStG Rz. 1).
  • BFH, 06.07.2005 - XI R 61/04

    Abzug von Betriebsausgaben bei Ausbleiben von erwarteten Aufwandsentschädigungen

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 1350/12
    Dies gilt umso mehr, als dass der nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei gestellte Betrag seit der Anhebung von 2.400 DM auf 3.600 DM und der Neufassung des Wortlauts durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 16.12.1999 nicht mehr nur als pauschalisierter Aufwendungsersatz (vgl. BT-Drs. 14/2070, 36; BFH-Urteil vom 6.7.2005 XI R 61/04, BFHE 210, 332, BStBl II 2006, 163; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 3 Rz. 1029a) zu sehen ist, sondern auch ein Entlohnungselement enthält (vgl. BT-Drs. 14/2070, 36) und zudem allein die Tatsache, dass nur sehr geringe Einnahmen erzielt werden, für die Annahme von Liebhaberei nicht ausreicht (vgl. von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 26 Rz. B 26/16).
  • BFH, 20.02.2002 - VI B 85/99

    Nebenberufliche Notarzttätigkeit - Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG?

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 1350/12
    Insofern braucht der Senat sich auch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, wie es sich rechtlich auswirkt, dass die Finanzverwaltung Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglücken in R 3.26 Abs. 1 Satz 4 LStR den begünstigten Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG zuordnet (vgl. BFH-Beschluss vom 20.2.2002 VI B 85/99, BFH/NV 2002, 784 den Typus der Verwaltungsvorschrift ebenfalls offen lassend).
  • BFH, 01.06.2004 - XI B 117/02

    Nebenberufliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen Stiftung

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 1350/12
    Pflege i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG setzt eine unmittelbare, in persönlichem Kontakt zum Empfänger zu erbringende Leistung des Pflegenden voraus (BFH-Beschluss vom 1.6.2004 XI B 117/02, BFH/NV 2004, 1405).
  • BFH, 25.09.1992 - VI R 41/90

    Qualifizierung einer Tätigkeit als nebenberuflich im einkommenssteuerrechtlichen

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 1350/12
    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH, der die Finanzverwaltung in R 3.26 Abs. 2 Satz 1 EStR folgt und welche der Senat im Grundsatz nicht in Abrede stellt, ist eine Tätigkeit nebenberuflich i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (BFH-Urteile vom 30.3.1990 VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854; vom 14.6.1991 VI R 69/89, BFH/NV 1991, 811; vom 25.9.1992 VI R 41/90, BFH/NV 1993, 97).
  • BFH, 14.06.1991 - VI R 69/89

    Einordnung einer Tätigkeit als "nebenberuflich" im Sinne von § 3 Nr. 26

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 1350/12
    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH, der die Finanzverwaltung in R 3.26 Abs. 2 Satz 1 EStR folgt und welche der Senat im Grundsatz nicht in Abrede stellt, ist eine Tätigkeit nebenberuflich i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (BFH-Urteile vom 30.3.1990 VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854; vom 14.6.1991 VI R 69/89, BFH/NV 1991, 811; vom 25.9.1992 VI R 41/90, BFH/NV 1993, 97).
  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 3 K 888/16

    Steuerfreiheit von Vergütungen für Fahrer einer Einrichtung der teilstationären

    bb) In Übereinstimmung mit der gesetzgeberischen Zielsetzung, das bürgerschaftliche Engagement für alte Menschen zu stärken und anzuerkennen, wird der Begriff der Pflege in § 3 Nr. 26 EStG weit ausgelegt (vgl. FG Köln, Urteil vom 25. Februar 2015 3 K 1350/12, EFG 2015, 1507; FG Hamburg, Urteil vom 23. März 2006 II 317/04, juris; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 26 EStG Rz. 5b) und weiter gefasst als in § 33b Abs. 6 EStG (v. Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 26 B26/98).

    Begünstigt sind auch nebenberufliche Hilfeleistungen bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, Unterstützungsleistungen bei der Grund- und Behandlungspflege, Hilfe bei der Haushaltsführung wie Kochen und Putzen (kritisch v. Beckerath in Kirchhof, EStG, § 3 Rz. 51 und ders. in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 26 B26/102) sowie bei Einkäufen, Behördengängen, beim Schriftverkehr oder Altenpflegeleistungen im Sinne von § 71 SGB XII (vgl. FG Köln in EFG 2015, 1507; Stuhrmann in Bordewin/Brandt, EStG, § 3 Nr. 26 Rz. 33; Steiner in Lademann, EStG, § 3 Rz. 211; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 3 Rz. 1027; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 26 EStG Rz. 5b; Erhard in Blümich, EStG, § 3 Rz. 17; vgl. auch LSt-Handbuch R 3.26).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht