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   FG Münster, 03.06.2004 - 3 K 1433/02 Erb   

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https://dejure.org/2004,9715
FG Münster, 03.06.2004 - 3 K 1433/02 Erb (https://dejure.org/2004,9715)
FG Münster, Entscheidung vom 03.06.2004 - 3 K 1433/02 Erb (https://dejure.org/2004,9715)
FG Münster, Entscheidung vom 03. Juni 2004 - 3 K 1433/02 Erb (https://dejure.org/2004,9715)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1
    Fortfall der Begünstigungen für Betriebsvermögen bei Veräußerung eines Erbteils an die Miterben innerhalb der Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuer: - Fortfall der Begünstigungen für Betriebsvermögen bei Veräußerung eines Erbteils an die Miterben innerhalb der Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsvermögen - Ausnahme von der Behaltensregel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachsteuerpflichtigkeit einer Veräußerung eines Erbteils an die Miterben innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall; Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf einen oder mehrere Miterben

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1309
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.01.1998 - IV ZR 346/96

    Form des Ausscheidens eines Miterben aus einer Miterbengemeinschaft

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2004 - 3 K 1433/02
    Er bezieht sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.01.1998 (IV ZR 346/96, NJW 1998, 1557), wonach ein Miterbe einverständlich aus einer im Übrigen fortbestehenden Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden könne.

    Nach der vom Kl. in Bezug genommenen Entscheidungen des BGH vom 21.01.1998 (a.a.O.) kann eine persönliche Teilauseinandersetzung in der Weise erfolgen, dass ein Miterbe gegen Abfindung einverständlich aus der Erbengemeinschaft ausscheidet; sein Erbteil wächst den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2004 - 3 K 1433/02
    Da auch im Rahmen einer Erbauseinandersetzung der ererbte Betrieb durch einen oder mehrere Miterben fortgeführt wird, ist der Entlastungszweck der Vorschrift erfüllt, dem oder den Erben des Betriebsvermögens die Aufrechterhaltung des Betriebes in seiner sozialen Gebundenheit zu ermöglichen (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 22.06.1995, 2 BvR 552/91,BStBl II 1995, 671 unter C I 2 b) bb) ).
  • BGH, 09.02.1983 - IVa ZR 87/81

    Kein Vorkaufsrecht bei Verkauf des letzten Erbanteils an den Erwerber der anderen

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2004 - 3 K 1433/02
    Nach Auffassung des BGH kann eine Teilerbauseinandersetzung aber auch in der Weise erfolgen, dass der ausscheidungswillige Miterbe seinen Erbteil verkauft (vgl. BGH-Urteil vom 09.02.1983, IV a ZR 84/81, BGHZ 86, 379).
  • FG Hessen, 19.11.2013 - 1 K 3364/10

    Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Pflichtteilsberechtigten zum

    Darin zeigt sich auch der Unterschied zu dem durch Urteil des FG Münster vom 3. Juni 2004 (3 K 1433/0 Erb, EFG 2004, 1309) entschiedenen Fall einer Auseinandersetzung von Miterben, auf die kraft Gesetzes gemäß § 1922 BGB das Vermögen des Erblassers unentgeltlich übergegangen ist.
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