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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2007 - 3 K 173/06   

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https://dejure.org/2007,17864
FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2007 - 3 K 173/06 (https://dejure.org/2007,17864)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.04.2007 - 3 K 173/06 (https://dejure.org/2007,17864)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. April 2007 - 3 K 173/06 (https://dejure.org/2007,17864)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkrete berufliche Veranlassung von Bildungsaufwendungen als Voraussetzung für deren Anerkennung als Werbungskosten; Bestehen eines Zusammenhangs zwischen Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart als Voraussetzung für eine Abziehbarkeit dieser Aufwendungen bereits ...

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7
    Kosten eines Zweitstudiums als Werbungskosten; Zusammenhang mit Einnahmen aus angestrebter Berufstätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kosten eines Zweitstudiums als Werbungskosten - Zusammenhang mit Einnahmen aus angestrebter Berufstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Aus- und Fortbildung - Aufwendungen für eine Forschungstaucherausbildung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2007 - 3 K 173/06
    Sie erwüchsen grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen und gehörten daher zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (vgl. i.E. nebst Nachweisen zur älteren Rechtsprechung und Kritik BFH-Urteil vom 04. Dezember 2002 - VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl. II 2003, 403).

    Insbesondere durch zwei Grundsatzentscheidungen im Jahre 2002 zu einer Umschulung und einem berufsbegleitenden Erststudium (BFH-Urteile in BFHE 201, 156, BStBl. II 2003, 403 undvom 17. Dezember 2002 - VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl. II 2003, 407) hat er klargestellt, dass Bildungsaufwendungen grundsätzlich Werbungskosten seien können, sofern sie konkret beruflich veranlasst sind.

  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2007 - 3 K 173/06
    Insbesondere durch zwei Grundsatzentscheidungen im Jahre 2002 zu einer Umschulung und einem berufsbegleitenden Erststudium (BFH-Urteile in BFHE 201, 156, BStBl. II 2003, 403 undvom 17. Dezember 2002 - VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl. II 2003, 407) hat er klargestellt, dass Bildungsaufwendungen grundsätzlich Werbungskosten seien können, sofern sie konkret beruflich veranlasst sind.
  • BFH, 26.01.2005 - VI R 71/03

    Tatrichterliche Würdigung über den Zusammenhang von Studienaufwendungen mit

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2007 - 3 K 173/06
    Dabei sind die Bekundungen des Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung einerseits der Beweisschwierigkeiten und andererseits der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu würdigen (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 - VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056, BFH-Urteil vom 26. Januar 2005 - VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl. II 2005, 349), wobei den Steuerpflichtigen letztlich die Feststellungslast trifft.
  • BFH, 22.07.2003 - VI R 50/02

    Aufwendungen für ein Universitätsstudium

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2007 - 3 K 173/06
    Allerdings hat der BFH in seinemUrteil vom 22. Juli 2003 (VI R 50/02, BFHE 202, 563, BStBl. II 2004, 889) für den Fall eines im Anschluss an ein Fachhochschulstudium durchgeführtes Universitätsstudium entschieden, dass ein hinreichend klarer Zusammenhang der Ausgaben für das Universitätsstudium mit späteren Einnahmen dann besteht, wenn das Universitätsstudium dazu diente, die bereits durch das Fachhochschulstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und zu ergänzen (vgl. R 34 Abs. 1 Satz 5 LStR 2005).
  • BFH, 05.07.2007 - VI R 47/02

    Beiträge an ausländischen Pensionsfonds gelten als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2007 - 3 K 173/06
    Ein solcher besteht, soweit sich anhand objektiver Umstände bereits im Zeitpunkt der Verausgabung feststellen lässt, dass ein Steuerpflichtiger den Entschluss zur Einkunftserzielung in der angestrebten Einkunftsart ernsthaft gefasst hat (BFH-Urteil vom 13. Mai 2004 - VI R 47/02, BFH/NV 2004, 1402).
  • BFH, 13.05.2004 - IV R 47/02

    Bewirtungskosten; Fortbildungskosten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2007 - 3 K 173/06
    Ein solcher besteht, soweit sich anhand objektiver Umstände bereits im Zeitpunkt der Verausgabung feststellen lässt, dass ein Steuerpflichtiger den Entschluss zur Einkunftserzielung in der angestrebten Einkunftsart ernsthaft gefasst hat (BFH-Urteil vom 13. Mai 2004 - VI R 47/02, BFH/NV 2004, 1402).
  • BFH, 10.02.2005 - VI B 33/04

    Aufwendungen für Philosophiestudium eines 78jährigen als Berufsausbildungskosten?

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2007 - 3 K 173/06
    Dabei sind die Bekundungen des Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung einerseits der Beweisschwierigkeiten und andererseits der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu würdigen (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 - VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056, BFH-Urteil vom 26. Januar 2005 - VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl. II 2005, 349), wobei den Steuerpflichtigen letztlich die Feststellungslast trifft.
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