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   VG Cottbus, 23.10.2003 - 3 K 1846/00   

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VG Cottbus, 23.10.2003 - 3 K 1846/00 (https://dejure.org/2003,28722)
VG Cottbus, Entscheidung vom 23.10.2003 - 3 K 1846/00 (https://dejure.org/2003,28722)
VG Cottbus, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - 3 K 1846/00 (https://dejure.org/2003,28722)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.12.1997 - 4 B 204.97

    Abstandsflächenrecht; Nachbaranspruch auf behördliches Einschreiten; Pflicht zum

    Auszug aus VG Cottbus, 23.10.2003 - 3 K 1846/00
    Auch wenn von einer prinzipiellen Doppelgleisigkeit im Verhältnis bürgerlich-rechtlichem und öffentlich-rechtlichem Nachbarschutz auszugehen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 2. Auflage, Rdnr. 166) und dies bei der Ermessensentscheidung beachtlich sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 4 B 204.97 - BRS 59 Nr. 188), bedeutet dies im vorliegenden Fall nicht, dass der Beklagte von einem Einschreiten absehen könnte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.1994 - 7 A 2002/92

    Zulässigkeit einer Leistungsklage; Verurteilung des Schulträgers; Beseitigung

    Auszug aus VG Cottbus, 23.10.2003 - 3 K 1846/00
    In einem solchen Fall kann auch die Schaffung weiterer Bausubstanz einem künftigen Beseitigungsverlangen der Bauaufsichtsbehörde nicht entgegengehalten werden; dieser Umstand darf auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens berücksichtigt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 3 B 85/99 - OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, NVwZ-RR 1995, 187).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.1999 - 7 A 998/99

    Abrißverfügung wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche

    Auszug aus VG Cottbus, 23.10.2003 - 3 K 1846/00
    Es kommt mithin nicht darauf an, inwieweit hier die bauliche Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks eingeschränkt ist und die Unterschreitung der Abstandsfläche zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Nachbarn führt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 7 A 998/99 -, NVwZ-RR 2000, 205; a.A. wohl: Decker in Bayerische Bauordnung , Stand März 2002, Rdnr. 485, 491 zu Art. 82, m.w.N. zu der dort als herrschend bezeichneten Auffassung - Ermessenreduzierung auf Null nur bei besonderer Intensität der Störung oder der Gefährdung nachbargeschützter Rechtsgüter).
  • BVerwG, 22.09.1999 - 3 B 85.99

    Überraschungsentscheidung; Verfahrensfehler, gerichtlicher - durch

    Auszug aus VG Cottbus, 23.10.2003 - 3 K 1846/00
    In einem solchen Fall kann auch die Schaffung weiterer Bausubstanz einem künftigen Beseitigungsverlangen der Bauaufsichtsbehörde nicht entgegengehalten werden; dieser Umstand darf auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens berücksichtigt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 3 B 85/99 - OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, NVwZ-RR 1995, 187).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 02.07.1986 - 6 B 65/86
    Auszug aus VG Cottbus, 23.10.2003 - 3 K 1846/00
    Der Gesetzgeber hat durch die Abstandsflächenvorschriften konkret die Art und Weise umschrieben, in der den durch sie zu schützenden Rechtsgütern hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 1986 - 6 B 65/86 -, BRS 46 Nr. 154).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2009 - 10 L 21.09

    Vollstreckung aus Bescheidungsurteil; Erlass einer Beseitigungsverfügung;

    Der Vollstreckungsschuldner ist mit Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2003 - 3 K 1846/00 - zur Beseitigung des durch die Aufmauerung der Wand des grenzständigen Flachdachgebäudes und die Errichtung eines Satteldachs entstandenen baulichen Zustands verpflichtet worden, nachdem die für die bauliche Änderung des Hauses S. erteilte Baugenehmigung vom 25. Juli 1994 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. März 1999 - 3 K 494/95 - aufgehoben worden war.

    Erst mit dem Erlass der Beseitigungsverfügung vom 28. Dezember 2006 ist der Vollstreckungsschuldner der Verpflichtung aus dem Urteil vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) zunächst gefolgt, hat dann aber nach Ablauf der von ihm gesetzten Beseitigungsfrist von 12 Monaten die Vollstreckung der in dem Bescheid angedrohten Ersatzvornahme nicht weiter betrieben, sondern - ohne entsprechenden Antrag - die Frist zur Erfüllung der Beseitigungsverfügung zunächst bis zum 31. Januar 2009 und danach bis zum 30. September 2009 verlängert.

    Die von dem Vollstreckungsschuldner darüber hinaus erhobene Vollstreckungsabwehrklage mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) für unzulässig zu erklären, hat das Verwaltungsgericht Cottbus durch Urteil vom 5. Juni 2008 - 3 K 745/05 - mit der Begründung abgewiesen, dass eine Klage gegen die Vollstreckung aus Bescheidungsurteilen wegen nachträglich geänderter Sach- oder Rechtslage anstelle der im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gegebenen Möglichkeiten nicht statthaft sei und selbst wenn, im vorliegenden Fall unbegründet wäre.

    Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit dem angefochtenen Beschluss ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht, weil es in der der Nachbarin unaufgefordert gewährten Fristverlängerung für die Erfüllung der Beseitigungsverfügung vom 28. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2009 ein weiteres Indiz für eine fortdauernde Weigerung des Vollstreckungsschuldners gesehen hat, diese durchzusetzen und die Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) zu erfüllen.

    Zwar hat der Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung aus dem Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) durch Erlass der Beseitigungsverfügung vom 28. Dezember 2006 im Prinzip erfüllt und sich nicht mehr - wie noch zuvor - über die Rechtsauffassung des Gerichts hinweggesetzt, indem er keine Neubescheidung im Sinne der in dem vorgenannten Bescheidungsurteil zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Gerichts vorgenommen, sondern - im Gegenteil - einen Ablehnungsbescheid gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger und nachfolgend eine von der Nachbarin nicht beantragte Baugenehmigung erteilt hatte.

    Die Vollstreckbarkeit des Bescheidungsurteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) ist auch nicht durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nachträglich entfallen.

    Dies ergibt eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des mit der aufgehobenen Baugenehmigung vom 25. Juli 1994 geschaffenen baulichen Zustands auf dem Grundstück S. in S., zu dessen Beseitigung der Vollstreckungsschuldner durch das Bescheidungsurteil vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) verpflichtet worden ist.

  • VG Cottbus, 09.03.2009 - 3 M 4/09

    Verwaltungsgericht setzt Vollstreckungsverfahren gegen den Landrat des

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Akten zu dem Verfahren 3 M 8/04, 3 K 494/05 und 3 K 1846/00 Bezug genommen.

    Erkennbar genügt das Verwaltungshandeln des Vollstreckungsschuldners nicht, um der sich aus dem Urteil vom 23. Oktober 2003 (3 K 1846/00) ergebenden Verpflichtung vollständig zu genügen.

    Nach dem Tenor und dem Inhalt der Entscheidung des Gerichts vom 23. Oktober 2003 (3 K 1846/00) kann nicht zweifelhaft sein, was vom Vollstreckungsschuldner verlangt wurde.

    Andererseits kann nicht unbeachtlich sein, dass das Verfahren schon über viele Jahre läuft und der Beigeladenen in dem Verfahren 3 K 1846/00 die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Konsequenzen durchaus bekannt sind.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2007 - 10 L 31.05

    Streitwertfestsetzung bei der Vollstreckungsabwehrklage

    Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in dem nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 769 Abs. 1 ZPO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2003 - 3 K 1846/00 (versehentlich mit dem Aktenzeichen 3 K 1560/02 bezeichnet) - einstweilen einzustellen, abgelehnt worden ist.

    Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Hälfte des für baurechtliche Nachbarstreitigkeiten anzusetzenden Streitwerts maßgeblich sei, der in dem Klageverfahren 3 K 1846/00 auf 5.000,00 EUR festgesetzt worden sei und sich nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 7/2004 (Streitwertkatalog 2004) auf 7.500,00 EUR belaufe.

    Der Umfang der von dem Beschwerdeführer erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 23. Oktober 2003 - 3 K 1846/00 - lässt sich indes nicht beziffern.

    Das Interesse des Beschwerdeführers, über den Erlass der Beseitigungsverfügung nicht entsprechend dem Urteil vom 23. Oktober 2003 - 3 K 1846/00 - neu entscheiden zu müssen, lässt sich nicht objektiv bestimmen.

  • VG Cottbus, 02.06.2016 - 3 K 911/12

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Es kommt mithin nicht darauf an, inwieweit hier die bauliche Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks eingeschränkt ist und die Nutzung als Betriebsgrundstück zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Nachbarn führt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 7 A 998/99 -, NVwZ-RR 2000, 205; VG Cottbus, Urteil vom 23. Oktober 2003 - VG 3 K 1846/00 - a.A. wohl: Decker , in Bayerische Bauordnung, Art. 82, Rn. 485, 491, m.w.N. zu der dort als herrschend bezeichneten Auffassung - Ermessenreduzierung auf Null nur bei besonderer Intensität der Störung oder der Gefährdung nachbargeschützter Rechtsgüter).

    Die Baubehörde ist daher gehalten, nicht nur eine rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, sondern auch eine rechtswidrige, Nachbarrecht verletzte Nutzung zu untersagen und gegebenenfalls Anlagen zu beseitigen, wenn kein milderes Mittel Abhilfe schaffen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 4 B 11/00 -, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 25. November 1999 - 4 OE 2222/92 -, a. a. O.; VG Cottbus, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 3 K 1846/00 - ; vgl. Mampel, Zum Anspruch Dritter auf bauaufsichtliches Einschreiten, DVBl. 1999, 1403).

  • VG Cottbus, 23.02.2006 - 3 K 37/06
    In der Entscheidung (3 K 1846/00) wurde unter anderem ausgeführt, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten vorlägen, da ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften gegeben sei.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Akten zu dem Verfahren 3 K 494/95 und 3 K 1846/00 Bezug genommen.

  • VG Cottbus, 23.12.2004 - 3 M 8/04
    Für den Fall, dass der Vollstreckungsschuldner, der sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2003 ergebenden Verpflichtung, über den Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Beseitigung des auf dem in A-Stadt,A-Straße errichteten Gebäudes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden (Az.: 3 K 1846/00) bis zum 15. Januar 2005 nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro angedroht.

    Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch unmaßgeblich, ob für das Vorhaben der Beigeladenen im zugrundeliegenden Klageverfahren 3 K 1846/00 § 6 Abs. 6 BbgBO einschlägig ist.

  • VG Cottbus, 30.11.2020 - 3 L 473/20
    Es kommt mithin nicht darauf an, inwieweit hier die bauliche Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks eingeschränkt ist und die Nutzung als Betriebsgrundstück zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Nachbarn führt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 7 A 998/99 -, NVwZ-RR 2000, 205; Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2003 - VG 3 K 1846/00 - a.A. wohl: Decker, in Bayerische Bauordnung, Art. 82, Rn. 485, 491, m.w.N. zu der dort als herrschend bezeichneten Auffassung - Ermessenreduzierung auf Null nur bei besonderer Intensität der Störung oder der Gefährdung nachbargeschützter Rechtsgüter).

    Die Baubehörde ist daher gehalten, nicht nur eine rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, sondern auch eine rechtswidrige, Nachbarrecht verletzende Nutzung zu untersagen und gegebenenfalls Anlagen zu beseitigen, wenn kein milderes Mittel Abhilfe schaffen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 4 B 11/00 -, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 25. November 1999 - 4 OE 2222/92 -, a. a. O.; Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2003 - 3 K 1846/00 - ; vgl. Mampel, Zum Anspruch Dritter auf bauaufsichtliches Einschreiten, DVBl. 1999, 1403).

  • OVG Brandenburg, 13.06.2005 - 3 E 8/05

    Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen unzureichender Erfüllung eines

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  • VG Cottbus, 28.10.2004 - 3 M 8/04
    Der Vollstreckungsschuldner wird aufgefordert, der sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2003 ergebenden Verpflichtung, über den Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Beseitigung des auf dem in A-Stadt, A-Straße a, A-Stadt, errichteten Gebäudes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden (Az.: 3 K 1846/00), innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses nachzukommen.
  • VG Cottbus, 19.08.2010 - 3 L 178/10

    Verwaltungsgericht versagt Eilrechtsschutz gegen den Abriss des Hauses

    Diese ist in Umsetzung der rechtskräftigen Entscheidung der Kammer in dem Verfahren 3 K 1846/00 ergangen, die den Beteiligten bekannt ist.
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