Weitere Entscheidung unten: VG Gelsenkirchen, 15.06.2004

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   FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02   

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FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02 (https://dejure.org/2006,13272)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.08.2006 - 3 K 2395/02 (https://dejure.org/2006,13272)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. August 2006 - 3 K 2395/02 (https://dejure.org/2006,13272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer Provision für die Vermittlung einer Finanzierung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; Voraussetzungen für die Aufteilung der Gesamtgegenleistung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistungen bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7
    Kreditvermittlungsgebühren als Werbungskosten bei einem Kombinationsprodukt (hier: "EuroPlan")

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kreditvermittlungsgebühren als Werbungskosten bei einem Kombinationsprodukt (hier: "EuroPlan")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Zwei Prozent des Darlehens als Werbungskosten absetzbar

  • IWW (Kurzinformation)

    LV-Finanzierung - Zwei Prozent des Darlehens als Werbungskosten absetzbar

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1667
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 16.09.2004 - X R 19/03

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02
    Im betrieblichen Bereich ist im Zweifel nach dem Verhältnis der Teilwerte und bei Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Februar 1989 X R 97/87, BStBl II 1989, 604 und vom 16. September 2004 X R 19/03, BStBl II 2006, 238 ).

    Diese Folgen können insbesondere darin bestehen, dass Wertabflüsse sich ganz oder teilweise als erwerbssichernder Aufwand darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03, a.a.O.).

    Es ist zu prüfen, ob eine Leistung tatsächlich erbracht worden ist, und ob gegebenenfalls eine wirtschaftlich relevante und zu eigenständigen Steuerfolgen führende Teilleistung "unter den Tisch fällt" (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2004 X R 19/03, a.a.O. mit Anmerkung Dötsch, juris PR-SteuerR 1/2005 Anm. 4; kritisch: Meyer-Scharenberg, DB 2005, 1646).

    Dabei ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass die Leistung des Anbieters des "EuroPlan"-Modells - ebenso wie die des Anbieters der sog. "Kombi-Rente" (vgl. dazu das bereits mehrfach zitierte BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03 a.a.O.) - weit über die eines gewöhnlichen Versicherungs-, Kapitalanlage- oder Kreditvermittlers hinausgeht.

    Der Gedanke, die gesamte umfassende Beratung über die Folgen der fremdfinanzierten Anlage in einer Lebensversicherung wäre Teil der Kreditvermittlungsleistung, würde dem wirtschaftlichen Gehalt des verwendeten Modells nicht gerecht (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03 a.a.O.).

    Da bei einem Kombinationsprodukt wie dem im Streitfall zu beurteilenden eine eindeutige Zuordnung der Provision nicht möglich ist, ist der als Finanzierungskosten (Schuldzinsen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ) sofort abziehbare Anteil der Provision auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BStBl II 2006, 223 und vom 16. September 2004 X R 19/03 a.a.O.).

    b) Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 16. September 2004 ( X R 19/03, a.a.O.) zur sog. "Kombi-Rente" keine abschließende Beurteilung der Höhe des als Finanzierungskosten abziehbaren Anteils der Vermittlungsprovision getroffen, sondern hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

    Denn der Anbieter ist dann für seine konkrete Kreditvermittlungsleistung bereits entgolten worden (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03, a.a.O.).

  • BFH, 28.10.1998 - X R 96/96

    Zinsen bei Enteignungsentschädigung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02
    a) Bei der Zahlung eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter ist zwar grundsätzlich der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung auf die Einzelwirtschaftsgüter zu folgen, eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Werte ist aber dann geboten, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Richtigkeit der im Vertrag vorgesehenen Aufteilung bestehen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 9. April 1987 IV R 332/84, BFH/NV 1987, 763; vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BStBl II 1999, 217 ; vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).

    Eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entsprechende Aufteilung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn die Aufteilung nicht von gegensätzlichen Interessen der Vertragspartner getragen wird und in erster Linie Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1998 X R 96/96 a.a.O.) und zumindest eine der Vertragsparteien ein besonderes Interesse an einer bestimmten Aufteilung hat.

    Sie gelten ferner, wenn der Verpflichtete eine objektiv werthaltige Leistung unentgeltlich abgibt bzw. erbringt, während eine zu entrichtende Gegenleistung einvernehmlich dem Rechtsgrund einer anderen Leistung zugeordnet wird, um zugunsten des hieran interessierten Vertragspartners günstigere Steuerfolgen zu bewirken (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1998 X R 96/96 a.a.O.).

    Insbesondere können sie nicht je nach der Auswirkung der Aufteilung auf die Besteuerung dem einen oder anderen Wirtschaftsgut bzw. einer Dienstleistung ein Gewicht beimessen, das es bei einer Wertbemessung nach zwar nur schätzbaren, aber objektiven Größen nicht hat (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1998 X R 96/96 a.a.O.).

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02
    Sei eine eindeutige steuerrechtliche Zuordnung der in Anspruch genommenen Leistungen nicht möglich, sei der jeweilige Anteil zu schätzen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001, BFH/NV 2002, 268 ).

    Er führt noch aus: Nach der Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268 ) sei die Entscheidung darüber, welche Vorgänge dem Bereich der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten einerseits und den Werbungskosten andererseits zuzuordnen seien, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffen.

    Da bei einem Kombinationsprodukt wie dem im Streitfall zu beurteilenden eine eindeutige Zuordnung der Provision nicht möglich ist, ist der als Finanzierungskosten (Schuldzinsen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ) sofort abziehbare Anteil der Provision auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BStBl II 2006, 223 und vom 16. September 2004 X R 19/03 a.a.O.).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02
    Ausschlaggebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Grundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817 ).

    Für die steuerrechtliche Zuordnung und den Abzug von Aufwendungen ist eine wertende Betrachtung des die Aufwendungen auslösenden Moments maßgeblich (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817 ).

  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02
    Gleiches gelte für die sog. Anschaffungsnebenkosten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27. Juni 1989, BStBl II 1989, 934 ).

    Sie hat jedoch zur Folge, dass Aufwendungen, die - wie beispielsweise die Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten einer Kapitalanlage, d.h. Aufwendungen für den Erwerb eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsguts - die Vermögenssphäre betreffen, nicht als Werbungskosten gemäß § 9 EStG berücksichtigt werden können (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BStBl II 1989, 934 und vom 17. April 1997 VIII R 47/95, BStBl II 1998, 102 ).

  • BFH, 29.10.1985 - IX R 107/82

    Bauherrenmodell - Werbungskosten - Rechtsmißbrauch - Einkommensteuer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02
    Dies ist von der Rechtsprechung bisher nicht beanstandet worden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BStBl II 1986, 217 ).
  • FG Hessen, 04.12.2001 - 11 V 3177/01

    Buchverlust; Verlustverrechnung; Verlustausgleich; Nichtbesteuerung; echter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02
    Unter Bezugnahme auf diese Verwaltungsanweisungen nimmt die Finanzverwaltung bei kreditfinanzierten Renten- und ähnlichen Modellen eine vergleichbare Begrenzung vor (vgl. Verfügungen der OFD Berlin vom 29. Dezember 1998, DStR 2000, 687, der OFD Kiel vom 4. Oktober 2000, FR 2001, 323; der OFD Hannover vom 16. April 2002, FR 2002, 851, der OFD München vom 27. Juni 2002, DB 2002, 1476 und der OFD Düsseldorf vom 9. September 2005 - juris -, letztere insbesondere auch zu "EuroPlan"; vgl. auch Urteile des FG München vom 24. Juli 2002 10 K 1726/00, EFG 2003, 31 und vom 5. Dezember 2002 10 K 1567/00, EFG 2003, 604 sowie den hierzu ergangenen BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII B 8/03, BFH/NV 2004, 1655 ).
  • BFH, 04.05.2004 - VIII B 8/03

    Sog. Sicherheitskompaktrente - Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02
    Unter Bezugnahme auf diese Verwaltungsanweisungen nimmt die Finanzverwaltung bei kreditfinanzierten Renten- und ähnlichen Modellen eine vergleichbare Begrenzung vor (vgl. Verfügungen der OFD Berlin vom 29. Dezember 1998, DStR 2000, 687, der OFD Kiel vom 4. Oktober 2000, FR 2001, 323; der OFD Hannover vom 16. April 2002, FR 2002, 851, der OFD München vom 27. Juni 2002, DB 2002, 1476 und der OFD Düsseldorf vom 9. September 2005 - juris -, letztere insbesondere auch zu "EuroPlan"; vgl. auch Urteile des FG München vom 24. Juli 2002 10 K 1726/00, EFG 2003, 31 und vom 5. Dezember 2002 10 K 1567/00, EFG 2003, 604 sowie den hierzu ergangenen BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII B 8/03, BFH/NV 2004, 1655 ).
  • FG München, 05.12.2002 - 10 K 1567/00

    Anschaffungskosten von Renten- und Kapitallebensversicherungen; Einkommensteuer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02
    Unter Bezugnahme auf diese Verwaltungsanweisungen nimmt die Finanzverwaltung bei kreditfinanzierten Renten- und ähnlichen Modellen eine vergleichbare Begrenzung vor (vgl. Verfügungen der OFD Berlin vom 29. Dezember 1998, DStR 2000, 687, der OFD Kiel vom 4. Oktober 2000, FR 2001, 323; der OFD Hannover vom 16. April 2002, FR 2002, 851, der OFD München vom 27. Juni 2002, DB 2002, 1476 und der OFD Düsseldorf vom 9. September 2005 - juris -, letztere insbesondere auch zu "EuroPlan"; vgl. auch Urteile des FG München vom 24. Juli 2002 10 K 1726/00, EFG 2003, 31 und vom 5. Dezember 2002 10 K 1567/00, EFG 2003, 604 sowie den hierzu ergangenen BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII B 8/03, BFH/NV 2004, 1655 ).
  • FG München, 24.07.2002 - 10 K 1726/00

    Aufteilung von Gebühren einer kreditfinanzierten Lebensversicherung in

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02
    Unter Bezugnahme auf diese Verwaltungsanweisungen nimmt die Finanzverwaltung bei kreditfinanzierten Renten- und ähnlichen Modellen eine vergleichbare Begrenzung vor (vgl. Verfügungen der OFD Berlin vom 29. Dezember 1998, DStR 2000, 687, der OFD Kiel vom 4. Oktober 2000, FR 2001, 323; der OFD Hannover vom 16. April 2002, FR 2002, 851, der OFD München vom 27. Juni 2002, DB 2002, 1476 und der OFD Düsseldorf vom 9. September 2005 - juris -, letztere insbesondere auch zu "EuroPlan"; vgl. auch Urteile des FG München vom 24. Juli 2002 10 K 1726/00, EFG 2003, 31 und vom 5. Dezember 2002 10 K 1567/00, EFG 2003, 604 sowie den hierzu ergangenen BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII B 8/03, BFH/NV 2004, 1655 ).
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 47/95

    Wesentliche Beteiligung: Fehlgeschlagene Veräußerungskosten

  • BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84

    Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten

  • BFH, 15.02.1989 - X R 97/87

    1. Anschaffungskosten des Grund und Bodens bei Erwerb mit Abbruchabsicht - 2.

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben

  • BFH, 09.07.2002 - IV B 160/01

    Veräußerung von Waldflächen; Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 37/99

    WK bei Kapitalvermögen; Darlehensvermittlungsgebühren

  • BFH, 22.04.1999 - VIII B 81/98

    Anschaffungsnebenkosten bei Wertpapieren; WK-Abzug

  • BFH, 09.04.1987 - IV R 332/84

    Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes -

  • BFH, 04.04.1995 - VIII B 52/94

    Abzugsfähigkeit der für die Beteiligung an einem Berlin-Darlehen-Fonds zu

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   VG Gelsenkirchen, 15.06.2004 - 3 K 2395/02   

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