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   FG Münster, 26.09.2023 - 3 K 2466/21 F   

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FG Münster, 26.09.2023 - 3 K 2466/21 F (https://dejure.org/2023,31207)
FG Münster, Entscheidung vom 26.09.2023 - 3 K 2466/21 F (https://dejure.org/2023,31207)
FG Münster, Entscheidung vom 26. September 2023 - 3 K 2466/21 F (https://dejure.org/2023,31207)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Erbschaftsteuer - Zur Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten nach Köpfen, zur Einbeziehung des Erblassers als Beschäftigter und zur Auslegung des Merkmals "nicht ausschließlich oder überwiegend im Betrieb tätig" i. S. d. § 13a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ErbStG in der Fassung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bewertungsgesetz | Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anzahl der Beschäftigten für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erbschaftsteuer - Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten i.S. des § 13a Abs. 4 ErbStG

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Münster, 10.08.2023 - 3 K 2723/21

    Erbschaftsteuer - Zur Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten nach Köpfen, zur

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2023 - 3 K 2466/21
    Für die Zählweise nach Köpfen sprechen schließlich auch indiziell die dem Bewertungsstichtag 00.07.2012 nachfolgenden Gesetzesänderungen (vgl. dazu FG Münster, Urteil vom 10.08.2023, 3 K 2723/21 F), in denen der Gesetzgeber in Kenntnis der Fragestellung, ob die Beschäftigtenzahl statt nach Köpfen anhand einer stellenanteiligen Betrachtung, also mit einem gegenüber einer Zählung nach Köpfen niedrigeren Wert, vorgenommen werden könnte, an der grundsätzlichen Begrifflichkeit ("Beschäftigte", "an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten") festgehalten hat.

    Der Lohnsummenregelung liegt dabei eine betriebsbezogene Betrachtungsweise zugrunde, um den abstrakten Arbeitsplatzerhalt im konkreten Betrieb im Sinne des Erhalts der für den Betrieb insgesamt erforderlichen Arbeitskraft sicherzustellen (FG Münster, Urteil vom 10.08.2023, 3 K 2723/21 F).

    Denn der Umstand einer zeitlichen Begrenzung des Beschäftigungsverhältnisses wie im Fall von Saisonarbeit (vgl. dazu FG Münster, Urteil vom 10.08.2023, 3 K 2723/21 F) ist für das vom Senat gefundene Ergebnis nicht ausschlaggebend.

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2023 - 3 K 2466/21
    Auch habe das Bundesverfassungsgericht die hier strittige Fassung der Ausnahme von der Lohnsummenregelung für zu weitgreifend angesehen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BStBl. II 2015, 50), sodass eher von einem engen statt einem weiten Verständnis der Vorschrift auszugehen sei.

    Unabhängig von der Frage, ob der Gesetzgeber dadurch - ohne konkrete Bezugnahme oder Verweisung auf das KSchG im Gesetzestext selber - auch die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer aus § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG zu übernehmen beabsichtigte, gab der Gesetzgeber jedenfalls mit der Erhöhung der relevanten Beschäftigtenzahl auf 20 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (vom 22.12.2009, BGBl. I 2009, 3950) rückwirkend zum 01.01.2009 die Anknüpfung an das KSchG völlig auf (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BStBl. II 2015, 50, Rz. 217, 225).

  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2023 - 3 K 2466/21
    Auch soweit der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 27.09.2012 (II R 9/11, BStBl. II 2012, 899, Rz. 48) unter Bezugnahme auf das Statistische Jahrbuch 2011 des Statistischen Bundesamts (Seite 489) ausführt, dass im Jahr 2008 über 91 Prozent der erfassten Betriebe bis zu neun Arbeitnehmers gehabt haben, sodass unter Einbeziehung der Betriebe mit zehn bis 20 Arbeitnehmern deutlich mehr als 90 Prozent der Betriebe nicht unter die Lohnsummenregelung gefallen wären, lässt dies nicht erkennen, dass der BFH dabei von einer anderen Zählweise als der nach Köpfen ausgegangen ist.
  • BFH, 24.10.2017 - II R 44/15

    Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2023 - 3 K 2466/21
    Im Übrigen seien allein der Gesetzestext und nicht etwaige subjektive Vorstellungen der Beteiligten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens maßgebend (vgl. BFH vom 24.10.2017 II R 44/15, BStBl. II 2018, 358).
  • FG Münster, 01.10.2020 - 3 K 2983/17

    Schenkungsteuer - Sind in die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2023 - 3 K 2466/21
    Der Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf das Urteil des Senats vom 01.10.2020 (3 K 2983/17 F, EFG 2021, 130).
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