Rechtsprechung
FG Münster, 10.08.2023 - 3 K 2723/21 F |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Erbschaftsteuer - Zur Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten nach Köpfen, zur Einbeziehung des Erblassers als Beschäftigter und zur Auslegung des Merkmals "nicht ausschließlich oder überwiegend im Betrieb tätig" i. S. d. § 13a Abs. 3 Satz 7 ErbStG in der Fassung des ...
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse (2)
- haufe.de (Kurzinformation)
Anzahl der Beschäftigten für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Erbschaftsteuer - Feststellung der Ausgangslohnsumme für Zwecke der Erbschaftsteuer
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
Auszug aus FG Münster, 10.08.2023 - 3 K 2723/21
Mit der Erhöhung der relevanten Beschäftigtenzahl auf 20 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (vom 22.12.2009, BGBl. I 2009, Seite 3950) gab der Gesetzgeber allerdings rückwirkend zum 01.01.2009 die Anknüpfung an das KSchG völlig auf (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, Rz. 217, 225).Nachdem das Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 eine Änderung der §§ 13a, 13b ErbStG notwendig gemacht hatte, wurde § 13a Abs. 4 Satz 7 ErbStG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung durch das Gesetz zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des BVerfG vom 04.11.2016, BGBl. I 2016, Seite 2464, eingeführt.
- FG Münster, 26.09.2023 - 3 K 2466/21
Bewertungsgesetz: Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten
Für die Zählweise nach Köpfen sprechen schließlich auch indiziell die dem Bewertungsstichtag 00.07.2012 nachfolgenden Gesetzesänderungen (vgl. dazu FG Münster, Urteil vom 10.08.2023, 3 K 2723/21 F), in denen der Gesetzgeber in Kenntnis der Fragestellung, ob die Beschäftigtenzahl statt nach Köpfen anhand einer stellenanteiligen Betrachtung, also mit einem gegenüber einer Zählung nach Köpfen niedrigeren Wert, vorgenommen werden könnte, an der grundsätzlichen Begrifflichkeit ("Beschäftigte", "an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten") festgehalten hat.Der Lohnsummenregelung liegt dabei eine betriebsbezogene Betrachtungsweise zugrunde, um den abstrakten Arbeitsplatzerhalt im konkreten Betrieb im Sinne des Erhalts der für den Betrieb insgesamt erforderlichen Arbeitskraft sicherzustellen (FG Münster, Urteil vom 10.08.2023, 3 K 2723/21 F).
Denn der Umstand einer zeitlichen Begrenzung des Beschäftigungsverhältnisses wie im Fall von Saisonarbeit (vgl. dazu FG Münster, Urteil vom 10.08.2023, 3 K 2723/21 F) ist für das vom Senat gefundene Ergebnis nicht ausschlaggebend.