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   FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 3 K 305/01   

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FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 3 K 305/01 (https://dejure.org/2008,15250)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.02.2008 - 3 K 305/01 (https://dejure.org/2008,15250)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 3 K 305/01 (https://dejure.org/2008,15250)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung hinsichtlich der Verzinsung eines von einem Gesellschafter-Geschäftsführer hingegebenen Darlehens; Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Zahlung einer unangemessen hohen Vergütung an einen Gesellschafter; ...

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2; ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessener Zinssatz bei Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Angemessener Zinssatz bei Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.10.2001 - I R 103/00

    Veranlagungszeitraum

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 3 K 305/01
    Soweit dieser Fremdvergleichsvergütung nicht anderweitig ermittelt werden kann, ist sie gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AO zu schätzen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BStBl II 2004, 171).

    Bei der Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung ist von der für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichsvergütung auszugehen; eine Mittelwertmethode - wie sie der Beklagte im Ergebnis anwendet - lässt sich § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und dem in diesem Zusammenhang anzustellenden Fremdvergleich nicht entnehmen (BFH-Urteile vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BStBl II 2004, 171;vom 06. April 2005 I R 22/04, BStBl II 2007, 658).

  • BFH, 28.02.1990 - I R 83/87

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei zinsloser Darlehensgewährung an Gesellschafter,

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 3 K 305/01
    Der Prüfer bezog sich auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in BStBl II 1990, 649 und in BStBl II 1994, 725.

    Seien keine anderen Anhaltspunkte für die Schätzung erkennbar, so sei nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen werde, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (BFH in BStBl II 1990, 649).

  • BFH, 06.04.2005 - I R 22/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Fremdvergleich von Preisen bei Handel zwischen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 3 K 305/01
    Bei der Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung ist von der für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichsvergütung auszugehen; eine Mittelwertmethode - wie sie der Beklagte im Ergebnis anwendet - lässt sich § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und dem in diesem Zusammenhang anzustellenden Fremdvergleich nicht entnehmen (BFH-Urteile vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BStBl II 2004, 171;vom 06. April 2005 I R 22/04, BStBl II 2007, 658).

    Ist all diese nicht der Fall, so muss sie auch dann Bestand haben, wenn sich aus den vom Finanzgericht vorgefundenen tatsächlichen Umständen gleichermaßen andere Beträge hätten ableiten lassen (BFH-Urteil vom 06. April 2005 I R 22/04, BStBl II 2007, 658).

  • BFH, 19.01.1994 - I R 93/93

    Außensteuer - Unangemessener Zins - Korrekturbetrag - Darlehn - Ausland - Eigenes

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 3 K 305/01
    Der Prüfer bezog sich auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in BStBl II 1990, 649 und in BStBl II 1994, 725.

    Soweit der BFH in der Vergangenheit für die Frage, was im Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter eine angemessene Verzinsung sei, angenommen hat, dass sich im Zweifel Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner die Spanne zwischen banküblichen Haben- und Sollzinsen teilen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Januar 1994 I R 93/93, BStBl II 1994, 725), ist diese Betrachtung angesichts der neueren Rechtsprechung nicht mehr haltbar (Gosch, KStG, Kommentar, 1. Auflage 2005, § 8 Rz. 693).

  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86

    Form der Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 3 K 305/01
    Ist der Begünstigte ein beherrschender Gesellschafter, kann die Vermögensminderung auch dann ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BStBl II 1990, 645).
  • BFH, 29.06.1994 - I R 137/93

    Die Rechtsfolgen der Korrektur einer verdeckten Gewinnausschüttung sind außerhalb

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 3 K 305/01
    Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führt zu einer Einkünftekorrektur außerhalb der Steuerbilanz (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1994 I R 137/93, BFHE 175, 347).
  • BFH, 04.06.2003 - I R 38/02

    Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge bei mehreren Geschäftsführern

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 3 K 305/01
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH sind verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bei Kapitalgesellschaften Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, die sich auf den Unterschiedsbetrag i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 04. Juni 2003 I R 38/02, BStBl 2004, 139, m.w.N.).
  • BFH, 26.02.2003 - I R 52/02

    VGA; Gesellschafter-Geschäftsführer; ungeklärte Vermögenszuflüsse

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 3 K 305/01
    (1) Der Beklagte, der für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung die Feststellungslast trägt (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 I R 52/02, BFH/NV 2003, 1221), hat nichts dazu vorgetragen, dass es für den Zeitpunkt der Abschlüsse der Darlehensverträge statistische Erhebungen darüber gäbe, zu welchen Zinskonditionen Gesellschafter-Geschäftsführer "ihren" Kapitalgesellschaften üblicherweise Darlehen gewähren.
  • BFH, 22.10.1998 - I R 29/98

    VGA bei Pensionszusagen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 3 K 305/01
    Erst wenn sich der Inhalt eines Vertrages nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ist Raum für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen unklarer Vereinbarung (s. z.B. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1998 I R 29/98, BFH/NV 1999, 972).
  • FG Schleswig-Holstein, 28.05.2020 - 1 K 67/17

    Nicht angemessene Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen

    Keinesfalls könne bei einer Teilung der Marge stets von einer hälftigen Teilung ausgegangen werden, es habe vielmehr eine Bandbreitenbetrachtung zu erfolgen (Hinweis auf das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2008 3 K 305/01, zitiert nach juris; sowie auf den Beschluss des FG Hamburg vom 2. März 2016 2 V 278/15, EFG 2016, 753).

    (2) Soweit in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung - unter ausdrücklicher Abweichung vom Margenteilungsgrundsatz - eine Bandbreitenbetrachtung vorgenommen wurde (so das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2008 3 K 305/01, zitiert nach juris; und das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 9. März 2011 12 K 12267/07, EFG 2011, 1737), betrafen die entschiedenen Sachverhalte Darlehensgewährungen der Gesellschafter an ihre Gesellschaft zu Konditionen, die nicht oder nur geringfügig über den maximal möglichen Obergrenzen der Streubreite für Sollzinsen der Banken für Kredite lagen.

  • FG Hamburg, 02.03.2016 - 2 V 278/15

    Aussetzung der Vollziehung: Verdeckte Gewinnausschüttung bei im Voraus

    So hat beispielsweise das FG Sachsen-Anhalt entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht angenommen werden könne, wenn die zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbarten Zinsen für von den Geschäftsführern ausgereichte Darlehen nicht oder nur geringfügig über den maximal möglichen Obergrenzen der Streubreite für Sollzinsen der Bankkredite liegen (Urteil vom 21.02.2008 - 3 K 305/01, juris; s. dazu auch BFH-Beschluss vom 22.09.2008 I B 69- 71/08, juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 3 K 307/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung hinsichtlich der Verzinsung gewährter Darlehen

    die Bescheide vom 06. November 2000 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2001 dahingehend zu ändern, dass die vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998 unter Berücksichtigung des im Verfahren 3 K 305/01 gestellten Antrages festgestellt werden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des zwischen den Beteiligten im Verfahren wegen der Gewerbesteuermessbeträge (3 K 305/01) ergangenen Urteils vom 21. Februar 2008 Bezug genommen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2011 - 12 K 12267/07

    Voraussetzungen des Vorliegens verdeckter Gewinnausschüttungen: subjektives

    Soweit der BFH in der Vergangenheit für die Frage, was im Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter eine angemessene Verzinsung sei, angenommen hat, dass sich im Zweifel Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner die Spanne zwischen banküblichen Haben- und Sollzinsen teilen, ist diese Betrachtung angesichts der neueren Rechtsprechung nicht mehr haltbar (zum Ganzen FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Februar 2008 - 3 K 305/01, juris; vgl. auch Gosch, KStG, Kommentar, 2. Auflage 2009, § 8 Rz. 693).
  • BFH, 22.09.2008 - I B 69/08

    Darlegung einer Divergenz

    Den daraufhin erhobenen Klagen hat das Finanzgericht (FG) im Streitpunkt stattgegeben (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteile vom 21. Februar 2008 3 K 305/01, 3 K 306/01 und 3 K 307/01).
  • FG Hamburg, 22.03.2011 - 6 V 169/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Reduzierung von Darlehenszinsen und unregelmäßige

    So hat beispielsweise das FG Sachsen-Anhalt entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht angenommen werden könne, wenn die zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbarten Zinsen für von den Geschäftsführern ausgereichte Darlehen nicht oder nur geringfügig über den maximal möglichen Obergrenzen der Streubreite für Sollzinsen der Banken für Kredite liegen (Urteil vom 21.02.2008 - 3 K 305/01 , juris; s. dazu auch BFH-Beschluss vom 22.09.2008 I B 69- 71/08, juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 3 K 306/01

    Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung hinsichtlich der Verzinsung eines von

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des zwischen den Beteiligten im Verfahren wegen der Gewerbesteuermessbeträge (3 K 305/01) ergangenen Urteils vom 21. Februar 2008 Bezug genommen.
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