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   FG Nürnberg, 19.03.2012 - 3 K 308/11   

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FG Nürnberg, 19.03.2012 - 3 K 308/11 (https://dejure.org/2012,14168)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 19.03.2012 - 3 K 308/11 (https://dejure.org/2012,14168)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 19. März 2012 - 3 K 308/11 (https://dejure.org/2012,14168)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 6b
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer für Verwaltung einer Photovoltaikanlage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer für Verwaltung einer Photovoltaikanlage

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.03.2012 - 3 K 308/11
    Um einen Missbrauch zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden könnten, sei es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68).

    Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern ist jedoch zu folgern, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich für die Einkünfteerzielung ist (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68).

    Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68; Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; und des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60; offen gelassen im Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2004 II 120/04, juris; und im Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.03.2009 1 K 1167/06, juris).

  • FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00

    Einkommensteuerrecht: Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.03.2012 - 3 K 308/11
    Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68; Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; und des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60; offen gelassen im Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2004 II 120/04, juris; und im Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.03.2009 1 K 1167/06, juris).

    So hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung die Erforderlichkeit des Aufwandes für ein häusliches Arbeitszimmer abgelehnt, das für die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000 13 K 1005/00, EFG 2001, 489) oder für ein neben dem Hauptberuf betriebenes Gewerbe (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60) geltend gemacht wurde.

  • FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00

    Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers bei Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.03.2012 - 3 K 308/11
    Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68; Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; und des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60; offen gelassen im Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2004 II 120/04, juris; und im Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.03.2009 1 K 1167/06, juris).

    So hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung die Erforderlichkeit des Aufwandes für ein häusliches Arbeitszimmer abgelehnt, das für die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000 13 K 1005/00, EFG 2001, 489) oder für ein neben dem Hauptberuf betriebenes Gewerbe (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60) geltend gemacht wurde.

  • BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75

    Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens -

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.03.2012 - 3 K 308/11
    Für das Vorliegen von Betriebsausgaben trägt der Steuerpflichtige die Beweislast (vgl. BFH-Urteil vom 24.06.1976 IV R 101/75, BStBl II 1976, 562; Schmidt/Heinicke, EStG, § 4 Rz. 31 und 375).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.03.2012 - 3 K 308/11
    Der Gesetzgeber ist mit Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 38 Buchstabe d des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BStBl I S. 1394) seiner durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts 6. Juli 2010 (2 BvL 13/09, DStR 2010, 1563) angeordneten Verpflichtung nachgekommen, die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) neu zu regeln.
  • FG Hamburg, 08.12.2004 - II 120/04

    Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.03.2012 - 3 K 308/11
    Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68; Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; und des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60; offen gelassen im Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2004 II 120/04, juris; und im Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.03.2009 1 K 1167/06, juris).
  • FG Hessen, 19.03.2009 - 1 K 1167/06

    Häusliches Arbeitszimmer: Erforderlichkeit, Mindestnutzungsdauer, erhebliche

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.03.2012 - 3 K 308/11
    Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68; Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; und des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60; offen gelassen im Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2004 II 120/04, juris; und im Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.03.2009 1 K 1167/06, juris).
  • BFH, 08.03.2017 - IX R 52/14

    Aufwendungen für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer

    Denn mit den beiden in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geregelten Fallgruppen sollen gerade Streitigkeiten über die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers vermieden werden (BTDrucks 13/1686, S. 16, BRDrucks 171/2/95, S. 36; a.A. Hessisches FG vom 21. November 2000  13 K 1005/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 489, rechtskräftig; FG Nürnberg vom 19. März 2012  3 K 308/11, juris, rechtskräftig, unter 1.).
  • BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch

    Denn nur auf diese Weise kann das FG beurteilen, ob dort überhaupt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet wird und ob der Umfang der im Zimmer ausgeübten beruflichen Tätigkeiten es glaubhaft erscheinen lässt, dass der Kläger hierfür im Streitjahr ein Arbeitszimmer vorgehalten hat (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 19. März 2012  3 K 308/11).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.01.2018 - 6 K 2234/17

    Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nur geringfügiger beruflicher Nutzung

    Insoweit beruft der Beklagte sich auf das Urteil des FG Nürnberg vom 19.03.2012 - 3 K 308/11 (Juris).
  • FG Düsseldorf, 24.04.2017 - 8 K 1262/15

    Kein Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer einer Stewardess

    Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmer ist jedoch zu folgern, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich für die Einkünfteerzielung ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68 zu der bis zum 31.12.2006 geltenden Gesetzesfassung; BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016 VI R 86/13, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2017, 442 unter Bezugnahme auf FG Nürnberg, Urteil vom 19. März 2012 3 K 308/11, juris, zur jetzigen Gesetzesfassung; ebenso: FG Nürnberg, Urteil vom 12. Februar 2014 5 K 1251/12, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 1103).
  • FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15

    Keine Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen

    Den Nachweis, dass ein häusliches Arbeitszimmer erforderlich ist, weil dort in einem messbaren Umfang berufliche Arbeiten erbracht werden, muss der Steuerpflichtige erbringen (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68, zur der bis zum 31.12.2006 geltenden Gesetzesfassung und BFH-Urteil vom 15.12.2016 VI R 86/13, DB 2017, 404, zu der jetzigen Gesetzesfassung; FG Nürnberg-Urteile vom 19.03.2012 3 K 308/11, juris und vom 12.02.2014 5 K 1251/12, EFG 2014, 1103; Spilker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 4 Rn. Lb1-8 und 115; Schmidt/Heinicke EStG § 4 Rz 591 und 592).
  • FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12

    Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

    Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH-Urteil vom 27.09.1996, VI R 47/96, a.a.O.; Urteile des Finanzgerichts Nürnberg vom 19.03.2012, 3 K 308/11, Juris; des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000, 13 K 1005/00, EFG 2001, 489 und des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005, V 13/00, EFG 2006, 60, offen gelassen Hessisches FG, Urteil vom 19.03.2009, 1 K 1167/06, Juris).
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   VG Berlin, 14.06.2011 - 3 K 308.11   

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VG Berlin, Entscheidung vom 14.06.2011 - 3 K 308.11 (https://dejure.org/2011,33580)
VG Berlin, Entscheidung vom 14. Juni 2011 - 3 K 308.11 (https://dejure.org/2011,33580)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Berlin, 04.05.2010 - 3 A 969.07

    Exmatrikulaion; endgültiges Nichtbestehen einer Prüfungsleistung; Klausur;

    Auszug aus VG Berlin, 14.06.2011 - 3 K 308.11
    Gerade im Hinblick darauf, dass er sein Studium bereits etwa 10 Jahre (!) zuvor begonnen hatte, kann jedoch von einem dahingehenden Vertrauensschutz nicht gesprochen werden (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Mai 2010 - VG 3 A 969.07 - m.w.N.).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus VG Berlin, 14.06.2011 - 3 K 308.11
    Eine solche ist nur dann gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 95, 64/86), wenn also der von der Regelung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war.
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