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   FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 3253/11   

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FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 3253/11 (https://dejure.org/2015,19771)
FG Köln, Entscheidung vom 20.05.2015 - 3 K 3253/11 (https://dejure.org/2015,19771)
FG Köln, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 3 K 3253/11 (https://dejure.org/2015,19771)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung ist kein Arbeitslohn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Bewertung des Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung; Abgrenzung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitslohn - Managementbeteiligung als Gegenstand eigener Erwerbsquelle neben dem Arbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Veräußerungserlöse aus Managementbeteiligungen: Einkünfte aus Kapitalvermögen statt Arbeitslohn

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung zählt nicht zum Arbeitslohn

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 3253/11
    Entscheidend ist, ob die Zahlung durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers oder durch eine andere, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhende Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber veranlasst ist und gewährt wird (vgl. BFH Urteile vom 20.11.2008 VI R 25/05, BStBl. II 2009, 382; vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl. II 2010, 69; vom 20.05.2010 VI R 12/08, BStBl. II 2010, 1069 sowie vom 30.06.2011 VI R 80/10, BStBl. II 2011, 948).

    Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende lohnsteuerrechtliche erhebliche Leistungen vorliegen (vgl. BFH Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl. II 2010, 69).

    Erst in diesem Fall bestehe ein steuerrechtlich erheblicher Veranlassungszusammenhang zwischen den erzielten laufenden Erträgen bzw. dem Veräußerungserlös und dem Arbeitsverhältnis (vgl. BFH Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl. II 2010, 69, sowie vom 20.05.2010 VI R 12/08, BStBl. II 2010, 1069).

    Entsprechendes gilt für damit erwirtschaftete Kursverluste (vgl. BFH Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl. II 2010, 69).

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 3253/11
    Entscheidend ist, ob die Zahlung durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers oder durch eine andere, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhende Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber veranlasst ist und gewährt wird (vgl. BFH Urteile vom 20.11.2008 VI R 25/05, BStBl. II 2009, 382; vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl. II 2010, 69; vom 20.05.2010 VI R 12/08, BStBl. II 2010, 1069 sowie vom 30.06.2011 VI R 80/10, BStBl. II 2011, 948).

    Denn in einem solchen Fall soll der Arbeitnehmer auch in Zukunft für seine Arbeit motiviert und ein Anreiz zum Verbleib im Unternehmen geschaffen werden (vgl. BFH Urteil vom 20.11.2008 VI R 25/05, BStBl. II 2009, 382).

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 3253/11
    Das Finanzgericht hat insoweit im Einzelfall alle den Streitfall prägenden Gesamtumstände zu berücksichtigen (vgl. BFH Urteile vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl. II 2014, 275 sowie vom 14.05.2014 VI R 73/12, BStBl. II 2014, 904).

    Entscheidend sind vielmehr die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (vgl. BFH Urteil vom 14.05.2014 VI R 73/12, BStBl. II 2014, 904).

  • BFH, 30.06.2011 - VI R 80/10

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 3253/11
    Entscheidend ist, ob die Zahlung durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers oder durch eine andere, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhende Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber veranlasst ist und gewährt wird (vgl. BFH Urteile vom 20.11.2008 VI R 25/05, BStBl. II 2009, 382; vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl. II 2010, 69; vom 20.05.2010 VI R 12/08, BStBl. II 2010, 1069 sowie vom 30.06.2011 VI R 80/10, BStBl. II 2011, 948).

    Für die Beurteilung der Frage, inwieweit es sich bei den betreffenden Zuwendungen um solche handelt, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem unmittelbaren Veranlassungszusammenhang stehen, oder um solche, die auf einer Sonderrechtsbeziehung basieren, sind zwar auch die subjektiven Vorstellungen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers in den Blick zu nehmen (vgl. BFH Urteil vom 30.06.2011 VI R 80/10, BStBl. II 2011, 948).

  • BFH, 20.05.2010 - VI R 12/08

    Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen - BFH ist bei

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 3253/11
    Entscheidend ist, ob die Zahlung durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers oder durch eine andere, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhende Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber veranlasst ist und gewährt wird (vgl. BFH Urteile vom 20.11.2008 VI R 25/05, BStBl. II 2009, 382; vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl. II 2010, 69; vom 20.05.2010 VI R 12/08, BStBl. II 2010, 1069 sowie vom 30.06.2011 VI R 80/10, BStBl. II 2011, 948).

    Erst in diesem Fall bestehe ein steuerrechtlich erheblicher Veranlassungszusammenhang zwischen den erzielten laufenden Erträgen bzw. dem Veräußerungserlös und dem Arbeitsverhältnis (vgl. BFH Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl. II 2010, 69, sowie vom 20.05.2010 VI R 12/08, BStBl. II 2010, 1069).

  • BFH, 21.05.2014 - I R 42/12

    "Poolung" von Treugeberrechten - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses -

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 3253/11
    Als derartige Zuwendungen aufgrund von Sonderrechtsbeziehungen kommen unter anderem die Veräußerung von Sachen oder Rechten - z.B. auch einer kapitalmäßigen Beteiligung am Arbeitgeber oder an einem anderen Unternehmen - in Betracht (vgl. BFH Urteil vom 21.05.2014 I R 42/12, BStBl. II 2015, 4).
  • BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 3253/11
    Das Finanzgericht hat insoweit im Einzelfall alle den Streitfall prägenden Gesamtumstände zu berücksichtigen (vgl. BFH Urteile vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl. II 2014, 275 sowie vom 14.05.2014 VI R 73/12, BStBl. II 2014, 904).
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 44/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 3253/11
    Eine solche Würdigung sei möglich und in sich schlüssig und verstoße auch nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder gesetzliche Auslegungsregeln (vgl. BFH Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268).
  • BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. Mai 2015  3 K 3253/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 20. Mai 2015  3 K 3253/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 3825/14

    Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers -

    Das FG Köln habe in seinem Urteil vom 20.05.2015 (3 K 3253/11, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst [DStRE] 2016, 209) der Tatsache des Erwerbs zum marktüblichen Preis eine erhebliche indizielle Bedeutung bei der Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs eingeräumt und diesen Umstand als Indiz für eine selbständige Erwerbsquelle angesehen.

    Eine Zuordnung zum Arbeitsverhältnis könne, wie vom Klägervertreter unter Verweis auf das Urteil des FG Köln vom 20.05.2015 (3 K 3253/11, DStRE 2016, 209) zutreffend vorgetragen werde, nur dann erfolgen, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms Anteile an seinem Arbeitgeber unter anderem zu Bedingungen erwerbe, die einem Fremdvergleich nicht stand halten oder eine höhere Rendite ermöglichen.

    Ein solcher Veranlassungszusammenhang kann insofern nur dann bejaht werden, wenn der Arbeitnehmer, dem eine Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen seines Arbeitgebers eingeräumt worden ist, einen Vorteil erhält, den ein fremder Dritter nicht erhalten hätte, er also die Beteiligung entweder verbilligt erwerben kann, aus dieser eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erhält oder einen nicht marktüblichen, erhöhten Veräußerungserlös erzielt (so bereits FG Köln im Urteil vom 20.05.2015 3 K 3253/11, DStRE 2016, 209).

  • FG Münster, 23.08.2018 - 10 V 1152/18
    sei der Streitfall nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher dem Urteil des BFH vom 4.10.2016 (IX R 43/15) bzw. desjenigen der Vorinstanz (FG Köln v. 20.5.2015 3 K 3253/11) zugrunde gelegen habe.

    Dem vom BFH entschiedenen Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2017, 790 Rz 1 ff.; s. ebenfalls die Entscheidung der Vorinstanz, FG Köln, Urteil vom 20.5.2015 3 K 3253/11, DStRE 2016, 209): Nachdem der Arbeitgeber des dortigen Klägers von einem neuen Anteilseigner übernommen wurde, bekam der Kläger als Mitglied der zweiten Führungsebene die Gelegenheit, sich mittelbar über eine GbR an seinem Arbeitnehmer zu beteiligen.

    Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Urteil des FG Köln in DStRE 2016, 209 Tz 18 ff. verwiesen.

  • FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17

    Arbeitslohn: Anteilsveräußerungsgewinn aus Mitarbeiterbeteiligungsprogramm -

    Nicht entscheidend ist insoweit, ob dieses potentielle Verlustrisiko als gering, mittelstark oder erheblich angesehen werden muss (vgl. zum theoretischen Verlustrisiko: Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.05.2015, 3 K 3253/11, DStRE 2016, 209 Rz. 124 f.; nachgehend: BFH, Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15 a.a.O.).
  • FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17

    Anteilsveräußerung, Kapitalbeteiligung, Sonderrechtsbeziehung,

    Derartige Merkmale sind aber Indizien, die zusammen mit weiteren Umständen - z.B. fehlendes Verlustrisiko oder Vorteile, die nicht allein aus Kapitalbeteiligung ableitbar sind (z.B. marktunübliche Renditechancen) oder Einflussmöglichkeiten auf den Wert der Kapitalbeteiligung, die sich nur aus dem Arbeitsverhältnis erklären lassen und die fremden Beteiligten nicht zukommen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69) - für einen vorrangigen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sprechen können (vgl. Urteil des Finanzgerichts -FGKöln vom 20. Mai 2015 3 K 3253/11, DStRE 2016, 209).
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