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   FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 3397/10   

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https://dejure.org/2014,27446
FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 3397/10 (https://dejure.org/2014,27446)
FG Köln, Entscheidung vom 20.03.2014 - 3 K 3397/10 (https://dejure.org/2014,27446)
FG Köln, Entscheidung vom 20. März 2014 - 3 K 3397/10 (https://dejure.org/2014,27446)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerpflichtigkeit des Erlöses aus dem Verkauf des Teileigentums an einem Weinkeller; Einbeziehung von Teileigentum in den Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs 1 Nr 1
    Nutzung eines Weinkellers zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Spekulationsgeschäfte - Nutzung eines Weinkellers zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Private Veräußerungsgeschäfte
    Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und bestimmten Rechten
    Verwendung zu eigenen Wohnzwecken
    Wohnzwecke

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 2143
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 48/10

    Keine steuervergünstigte Veräußerung eines unbebauten Gartengrundstücks -

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 3397/10
    In solchen Fällen greift die Privilegierung jedenfalls nach ihrem Sinn und Zweck auch für den Grund und Boden (BFH, Urteil vom 25.05.2011 IX R 48/10, BStBl II 2011, 868, Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rn. B 45).

    Der Senat greift daher zur Auslegung des Begriffs der Nutzung für eigene Wohnzwecke auf die Auslegung in den genannten Normen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zurück (ebenso BFH, Urteile vom 25.05.2011 IX R 48/10, BStBl II 2011, 868 und vom 18.01.2006 IX R 18/03 BFH/NV 2006, 936; Weber-Grellet in Schmidt, § 23 Rn. 18).

    Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach den Wertungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Wohngrundstück und dem Gartengrundstück habe bestehen müssen und dieser durch den Verkauf nur des Gartengrundstücks weggefallen sei (BFH, Urteil vom 25.05.2011 IX R 48/10, BStBl II 2011, 868).

    In dem erwähnten Fall des BFH befand sich der Garten auf einem Nachbargrundstück des Wohngrundstücks (Urteil vom 25.05.2011 IX R 48/10, BStBl II 2011, 868).

    Die Besteuerung des zu Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsguts würde - entgegen der gesetzlichen Intention - den nötigen Umzug erschweren (BFH, Urteil vom 25.05.2011 IX R 48/10, BStBl II 2011, 868).

    In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall von dem im BFH-Urteil vom 25.05.2011 (IX R 48/10, BStBl II 2011, 868) entschiedenen Sachverhalt.

  • FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11

    Berücksichtigung eines Gesellschafterdarlehns als Auflösungsverlust nach § 17

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 3397/10
    Ferner solle der bei der Einkommensteuer für das nachfolgende Jahr 2009 nicht ausgeglichene Verlust des Klägers aus der Auflösung der GmbH - der Gegenstand der Klage 3 K 2518/11 ist - in das Streitjahr zurückgetragen werden.

    Der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung finden sich im Urteil des Senats vom heutigen Tag in der Sache 3 K 2518/11.

    Das Urteil in der Sache 3 K 2518/11 wird gleichzeitig im selben Umschlag wie das hier gefällte Urteil zugestellt.

  • BFH, 18.01.2006 - IX R 18/03

    Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 3397/10
    Der Senat greift daher zur Auslegung des Begriffs der Nutzung für eigene Wohnzwecke auf die Auslegung in den genannten Normen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zurück (ebenso BFH, Urteile vom 25.05.2011 IX R 48/10, BStBl II 2011, 868 und vom 18.01.2006 IX R 18/03 BFH/NV 2006, 936; Weber-Grellet in Schmidt, § 23 Rn. 18).

    Diese Kriterien hatte der BFH im Beschluss vom 28.05.2002 (IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284) für notwendig erachtet, um eine Wohnung anerkennen zu können, Bei der Auslegung des Begriffs der Nutzung für eigene Wohnzwecke muss jedenfalls der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG berücksichtigt werden (ebenso BFH, Urteil vom 18.01.2006 IX R 18/03 BFH/NV 2006, 936; Weber-Grellet in Schmidt, § 23 Rn. 18).

  • BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01

    EigZul; eigene Wohnzwecke i.S.v. § 4 EigZulG

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 3397/10
    Diese Kriterien hatte der BFH im Beschluss vom 28.05.2002 (IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284) für notwendig erachtet, um eine Wohnung anerkennen zu können, Bei der Auslegung des Begriffs der Nutzung für eigene Wohnzwecke muss jedenfalls der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG berücksichtigt werden (ebenso BFH, Urteil vom 18.01.2006 IX R 18/03 BFH/NV 2006, 936; Weber-Grellet in Schmidt, § 23 Rn. 18).
  • BFH, 26.09.2001 - IV R 31/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 3397/10
    Im Urteil vom 26.09.2001 (IV R 31/00, BStBl II 2002, 78) hat der BFH - allerdings im Rahmen des § 52 Abs. 15 a.F. - eine etwa 400 m vom Hofgrundstück entfernte und von diesem durch eine Straße getrennte und auf einem gesondert parzellierten Grundstück gelegene Gartenfläche als zur Wohnung gehörenden Grund und Boden beurteilt, sofern diese vor und nach der Entnahme als Hausgarten genutzt wurde.
  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 41/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Bezugnahme auf anderes Urteil

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 3397/10
    Zur Vermeidung von Wiederholungen nutzt der Senat die Möglichkeit (BFH, Urteil vom 09.12.2002 VIII R 41/01, BFH/NV 2003, 604), sich die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in diesem Urteil im vorliegenden Verfahren vollinhaltlich zu Eigen zu machen.
  • BFH, 09.09.1980 - VIII R 5/79

    Gebäude - Wohnzweck - Schwimmbecken - Sauna

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 3397/10
    Ein Raum in einem Einfamilienhaus, in dem ein Schwimmbecken oder eine Sauna eingebaut ist, dient Wohnzwecken (BFH, Urteil vom 09.09.1980 VIII R 5/79, BStBl II 1981, 258).
  • BFH, 01.03.1991 - III R 66/87

    Unbeachtlichkeit der Betriebsaufwendungen, Werbungskosten und Sonderausgaben bei

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 3397/10
    Eine Garage stellt gemeinsam mit dem eigentlichen Wohngebäude selbst dann eine wirtschaftliche Einheit dar, selbst wenn sie in einiger Entfernung vom Wohngebäude gelegen ist (BFH, Urteil vom 01.03.1991 III R 66/87, BFH/NV 1992, 17).
  • BFH, 17.04.1996 - II R 20/93

    Voraussetzungen für die Grunderwerbsteuerpflicht

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 3397/10
    Diesen Nebenräumen ist eigentümlich, dass sie der Nutzung der Haupträume dienen und zu ihnen in einem untergeordneten Verhältnis stehen (BFH, Urteil vom 17.04.1996 II R 20/93, BFH/NV 1996, 789).
  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 211/11

    Teilveräußerung von Wohnungseigentum: Vermehrung der Stimmrechte

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 3397/10
    In entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 1 WEG kann auch ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum unter Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in mehrere in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten in selbständige Wohnungseigentumsrechte unterteilen (BGH, Beschluss vom 17.01.1968 V ZB 9/67, BGHZ 49, 250, vgl. auch Urteil vom 27.04.2012 V ZR 211/11, NJW 2012, 2434).
  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

  • BFH, 28.11.2001 - X R 132/98

    Ferienwohnung; keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Vermietung an ständig

  • BFH, 07.10.2008 - VIII B 219/07

    Verfahrensmängel - Nichterhebung von Beweisen - Verletzung der

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