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   FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 5051/04 GE   

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https://dejure.org/2006,36187
FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 5051/04 GE (https://dejure.org/2006,36187)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2006 - 3 K 5051/04 GE (https://dejure.org/2006,36187)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. September 2006 - 3 K 5051/04 GE (https://dejure.org/2006,36187)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Grunderwerbsteuer bei einem Kauf nach dem Kaufpreis einschließlich der Nebenleistungen; Zutreffende Berechnung einer Steuerbefreiung; Berücksichtigung einer Steuerbefreiung im Wege der wertenden Zusammenschau von zwei Befreiungstatbeständen (Interpolation); ...

  • Judicialis

    GrEStG § 3 Nr. 4; ; GrEStG § 6 Abs. 1; ; GrEStG § 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbsteuer; Beteiligung eines Miterwerbers an der veräußernden GbR; Steuerbefreiung; Miteigentumserwerb durch Ehegatten; Auseinandersetzungsguthaben - Anteilige Grunderwerbsteuerbefreiung bei gemeinsamem Erwerb von Ehepartnern, von denen einer zugleich an der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anteilige Grunderwerbsteuerbefreiung bei gemeinsamem Erwerb von Ehepartnern, von denen einer zugleich an der veräußernden Gesellschaft beteiligt ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuer; Steuerbefreiung; Miteigentumserwerb durch Ehegatten; Auseinandersetzungsguthaben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1266
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.11.1979 - II R 96/76

    Vergünstigungen bei Grundstücksübertragungenvon einer KG an Personen, die mit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 5051/04
    Dieses Ergebnis entspreche exakt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 21.11.1979 II R 96/76, Bundessteuerblatt II 1980, 217, dem das Schrifttum (Boruttau, Grunderwerbsteuer, 15. Auflage, § 6 Randnummer 8) zugestimmt habe; danach komme es bei § 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht darauf an, ob die Miterwerber ebenfalls Gesamthänder gewesen seien, da auch der Erwerb nur eines Miteigentumsanteils in dem Umfang steuerfrei sein solle, zu welchem der Erwerber vorher im Rahmen der Gesamthand an dem ganzen Grundstück beteiligt gewesen sei.

    Die Ausführungen des Klägers zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs II R 96/76 berücksichtigten demgegenüber nicht die Besonderheit, dass der Miterwerber im Streitfall kein Fremder, sondern der Ehegatte sei.

    § 6 Abs. 1 GrEStG ist auch anzuwenden, wenn - wie im Streitfall die Ehefrau des Klägers - einer der Erwerber an der Gesamthand nicht beteiligt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs II R 96/76; Boruttau, a. a. O., § 6 Randnummern 8 und 11; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, 3. Auflage, § 6 Randziffer 7).

    Dem Begehren des Klägers, die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 GrEStG unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs II R 96/76 nicht von der auf den vom Kläger erworbenen hälftigen Miteigentumsanteil entfallenden Gegenleistung (d. h. von 137.533 Euro), sondern von der Gegenleistung für das ganze Grundstück (d. h. von 275.066 Euro) zu berechnen, vermag das Gericht nicht zu folgen.

    Da nicht auszuschließen ist, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil II R 96/76 eine andere Rechtsauffassung vertreten hat und deshalb die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

  • BFH, 16.02.1977 - II R 89/74

    Geschäftsübernahme - Aktiva - Passiva - Grunderwerbsteuerpflicht - Berechnung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 5051/04
    Der Beklagte führte im Schreiben vom 12.05.2004 aus, dass bei einer Grundstücksübertragung im Rahmen einer Auflösung einer GbR auch der Wert des Anteils des das Grundstück übernehmenden Gesellschafters, im Streitfall also der Wert des Anspruchs des Klägers auf das Auseinandersetzungsguthaben in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen sei (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.02.1977 II R 89/74, Bundessteuerblatt II 1977, 671), was zur folgenden Berechnung der Gegenleistung führe:.

    Bei der Berechnung der Gegenleistung hat der Beklagte zu Recht den im Vertrag vom 17.02.2003 mitenthaltenen Verzicht des Klägers auf das Auseinandersetzungsguthaben als Folge der Auflösung der GbR der Gegenleistung in Höhe von 61.355 Euro zugerechnet (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.01.1971 II 86/65, Bundessteuerblatt II 1971, 462; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.02.1977 II R 89/74, Bundessteuerblatt II 1977, 671; Boruttau, a.a.O., § 9 Randnummern 42 und 47).

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