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   FG Baden-Württemberg, 07.11.1996 - 3 K 54/93   

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https://dejure.org/1996,13069
FG Baden-Württemberg, 07.11.1996 - 3 K 54/93 (https://dejure.org/1996,13069)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.11.1996 - 3 K 54/93 (https://dejure.org/1996,13069)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. November 1996 - 3 K 54/93 (https://dejure.org/1996,13069)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Klage ohne vorherigen Abschluß des Vorverfahrens bei fehlender sachlicher Entscheidung hierüber in angemessener Frist; Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage; Unterhalten einer inländischen Betriebsstätte und Erzielung beschränkt steuerpflichtiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 29.10.1981 - I R 89/80

    Erstattung von Kapitalertragsteuer - Zulässigkeit eines Antrags - Klagebegehren -

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  • BFH, 28.08.1986 - V R 20/79

    Steuervergünstigung - Berliner Unternehmen - Verlagerung der Produktion - Eigene

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  • BFH, 15.07.1986 - VIII R 134/83

    Nur Kilometer-Pauschbetrag für Fahrten zwischen wohnung und Betriebsstätte, auch

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  • BFH, 17.05.1985 - III R 213/82

    Einspruchsverfahren - Klage gegen Steuerbescheid - Zulässigkeit der Klage -

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  • BFH, 28.09.1990 - VI R 98/89

    Arbeitslohn - Bahnstrecke nach Berlin (Ost) - Liegewagenbetreuer - Fahrt- und

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  • BFH, 30.10.1973 - I R 50/71

    Ausländischer Arbeitgeber - Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer -

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  • BFH, 27.04.1954 - I B 136/53

    Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsstätte - Unterhaltung einer

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  • BFH, 13.10.1977 - V R 57/74

    Untätigkeitsklage - Ablauf der Sechsmonatsfrist - Einlegung des

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  • BFH, 13.06.2006 - I R 84/05

    Verpachteter Betrieb keine Betriebsstätte des Verpächters - Voraussetzung für

    ff) Schließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, dass das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 7. November 1996 3 K 54/93, juris) mit Billigung des erkennenden Senats (Beschluss vom 7. Juli 1997 I B 26/97, BFH/NV 1998, 19) eine im Inland befindliche Anlage als Betriebsstätte eines ausländischen Lebensmittelherstellers angesehen hat, in dessen Auftrag vermittels der Anlage bestimmte Produkte gefertigt wurden.
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