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   FG Münster, 07.12.2000 - 3 K 5548/96 F   

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https://dejure.org/2000,15668
FG Münster, 07.12.2000 - 3 K 5548/96 F (https://dejure.org/2000,15668)
FG Münster, Entscheidung vom 07.12.2000 - 3 K 5548/96 F (https://dejure.org/2000,15668)
FG Münster, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - 3 K 5548/96 F (https://dejure.org/2000,15668)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus zeitnahen Verkäufen an Gesellschafter oder Wertermittlung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anteilsbewertung - Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an einer GmbH aus zeitnahen Verkäufen an Gesellschafter - keine Wertermittlung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 956
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.03.1994 - II R 39/90

    Ableitung des gemeinen Werts nichtnotierter Stammaktien aus dem Börsenkurs von

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  • BFH, 05.02.1992 - II R 185/87

    Ausgabe neuer GmbH-Anteile als Verkauf i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG

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  • BFH, 17.05.1985 - III R 213/82

    Einspruchsverfahren - Klage gegen Steuerbescheid - Zulässigkeit der Klage -

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  • BFH, 14.10.1966 - III 281/63

    Schätzung des gemeinen Werts nichtnotierter Aktien unter Berücksichtigung des

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  • FG Münster, 15.04.2021 - 3 K 3724/19

    Ableitbarkeit des gemeinen Werts eines Anteils aus Einziehungen von

    Im Zeitraum von 1984 bis 1986, auf den sich das Verfahren des Finanzgerichts (- FG -) Münster unter dem Aktenzeichen 3 K 5548/96 F bezog, war die H. H. GmbH mit einer Beteiligung von 52 Prozent an der operativen Gesellschaft und mit Aktien im Umfang von 18, 65 Prozent an der Q-AG beteiligt, die die übrige Beteiligung an der operativen Gesellschaft hielt.

    Im Verfahren des FG Münster unter dem Aktenzeichen 3 K 5548/96 F war streitig, ob der gemeine Wert an der H. H. GmbH, der damaligen Klägerin, auf den 31.12.1984, auf den 31.12.1985 und auf den 31.12.1986 aus Verkäufen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgeleitet werden konnte, wenn diese Verkäufe zwischen den Familiengesellschaftern erfolgt waren.

    Wegen der Einzelheiten des damaligen Verfahrens wird auf das Urteil vom 07.12.2000 (EFG 2001, 956) verwiesen.

    Das FG Münster habe in seinem Urteil vom 07.12.2000 (3 K 5548/96 F, EFG 2001, 956) zum einen bereits entschieden, dass auch Verkäufe zwischen Gesellschaftern derselben Gesellschaft - namentlich innerhalb der H-Gruppe - als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen gelten könnten.

  • FG Hessen, 30.05.2007 - 2 K 841/06

    Wert einer Vermögensbeteiligung - Ermittlung des gemeinen Werts - Verkäufe im

    Unschädlich für die Annahme des Abschlusses der Kaufverträge im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist es hingegen, wenn die Geschäftsanteile innerhalb des bisherigen Gesellschafterkreises veräußert wurden, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 07.12.2000, 3 K 5548/96, EFG 2001, 956).
  • FG Düsseldorf, 02.11.2022 - 4 K 1832/20

    Streit über die Höhe der Werte übertragener Anteile an einer GmbH im

    Der Umstand, dass gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkungen zur Folge haben, dass bei einer Veräußerung von Anteilen nur ein eingeschränkter Kreis von möglichen Erwerbern vorhanden ist, kann daher nicht ohne weiteres die Annahme begründen, dass die Veräußerung der Anteile nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden hat (vgl. Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 7. Dezember 2000 3 K 5548/96 F, EFG 2001, 956).
  • FG Sachsen, 02.08.2005 - 5 K 1114/05

    Einzelrichter; Rückübertragung auf den Senat; Bindungswirkung eines Teilurteils

    Vielmehr entspricht es insbesondere bei kleinen Kapitalgesellschaften gerade dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr, dass Anteile zwischen den Gesellschaftern und diesen nahestehenden Personen gehandelt werden (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2000 3 K 5548/96 F, EFG 2001, 956 m. w. N.).
  • FG Köln, 16.11.2007 - 14 K 1362/06
    Für die Annahme des Abschlusses der Kaufverträge im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist es unschädlich, wenn die Geschäftsanteile innerhalb des bisherigen Gesellschafterkreises veräußert wurden, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 07.12.2000 3 K 5548/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 956).
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