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   FG Sachsen, 16.12.2004 - 3 K 891/03   

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https://dejure.org/2004,14053
FG Sachsen, 16.12.2004 - 3 K 891/03 (https://dejure.org/2004,14053)
FG Sachsen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 3 K 891/03 (https://dejure.org/2004,14053)
FG Sachsen, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - 3 K 891/03 (https://dejure.org/2004,14053)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veräußerung eines vermieteten und mit einem Café bebauten Grundstücks mit dem dazugehörigen Mietvertrag; Vorliegen einer umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen; Zulässigkeit der Berichtigung einer Rechnung; Berichtigung der Umsatzsteuer beim Veräußerer und des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1999) § 1 Abs. 1a § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2
    Veräußerung eines vermieteten Grundstücks als Geschäftsveräußerung im Ganzen; Rechnungsberichtigung; Zeitpunkt der Berichtigung der Umsatzsteuer beim Veräußerer und des Vorsteuerabzugs beim Erwerber

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Veräußerung eines vermieteten Grundstücks als Geschäftsveräußerung im Ganzen - Rechnungsberichtigung - Zeitpunkt der Berichtigung der Umsatzsteuer beim Veräußerer und des Vorsteuerabzugs beim Erwerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus FG Sachsen, 16.12.2004 - 3 K 891/03
    Nach Urteil des EuGH vom 27. November 2003 (C-497/01, Zita Modes Sàrl, Slg. 2004 I-31, HFR 2004, 402) liegt eine Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens vor, wenn ein Geschäftsbetrieb oder ein selbständiger Unternehmensteil übertragen wird, der jeweils materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfasst, die zusammen genommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann.
  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus FG Sachsen, 16.12.2004 - 3 K 891/03
    Auch der erfolglose Unternehmer ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 1996, Rs. C-110/94, INZO, Slg 1996 I-857, HFR 1996, 940; Urteil vom 8. Juni 2000, Rs. C-400/98, Breitsohl, Slg 2000 I-4321, HFR 2000, 685).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus FG Sachsen, 16.12.2004 - 3 K 891/03
    Auch der erfolglose Unternehmer ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 1996, Rs. C-110/94, INZO, Slg 1996 I-857, HFR 1996, 940; Urteil vom 8. Juni 2000, Rs. C-400/98, Breitsohl, Slg 2000 I-4321, HFR 2000, 685).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus FG Sachsen, 16.12.2004 - 3 K 891/03
    a) Ob die durch den EuGH in seiner Entscheidung vom 19. September 2000 (Rs. C-454/98, Schmeinck & Cofreth, Slg. 2000 I-6973, HFR 2000, 914) geforderte weitere Voraussetzung für eine Berichtigung, die Beseitigung der Gefährdung des Vorsteueraufkommens, erfüllt ist, kann im Streitfall dahinstehen, da diese gemeinschaftsrechtliche Vorgabe die Rechte des die Berichtigung begehrenden Steuerpflichtigen einschränkt und einer - gegebenenfalls davon abweichenden - und damit großzügigeren nationale Rechtsanwendung nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung entgegengehalten werden kann (vgl. dazu Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O. Rdnr. 106).
  • BFH, 08.03.2001 - V R 24/98

    Vorsteuerabzug bei Gebäudeerrichtung

    Auszug aus FG Sachsen, 16.12.2004 - 3 K 891/03
    (3) Mit der neueren Rechtsprechung geht der erkennende Senat davon aus, dass für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus umsatzsteuerlicher Sicht das übertragene Unternehmen kein lebendes sein muß (BFH, Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, BStBl II 2003, 430 ; Urteil vom 21. März 2002 V R 62/01, BStBl II 2002, 559 ).
  • BFH, 04.11.1999 - V R 35/98

    Umsatzsteuer-Jahresbescheid während Einspruchsverfahren

    Auszug aus FG Sachsen, 16.12.2004 - 3 K 891/03
    Den Gegenstand des Rechtsstreits bildet der Jahresumsatzsteuerbescheid 2000 vom 13.11.2001, der mit seinem Ergehen während des Einspruchsverfahrens gegen den Vorauszahlungsbescheid März 2000 vom 15.05.2000 an dessen Stelle getreten ist (BFH, Urteil vom 4. November 1999 V R 35/98, BStBl II 2000, 454 ).
  • BFH, 21.03.2002 - V R 62/01

    Grundstückserwerb im Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus FG Sachsen, 16.12.2004 - 3 K 891/03
    (3) Mit der neueren Rechtsprechung geht der erkennende Senat davon aus, dass für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus umsatzsteuerlicher Sicht das übertragene Unternehmen kein lebendes sein muß (BFH, Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, BStBl II 2003, 430 ; Urteil vom 21. März 2002 V R 62/01, BStBl II 2002, 559 ).
  • FG Hamburg, 18.09.2002 - II 168/01

    Geschäftsveräußerung bei Veräußerung des einzigen Grundstücks:

    Auszug aus FG Sachsen, 16.12.2004 - 3 K 891/03
    Davon abgesehen war das Grundstück im Streitfall zum maßgeblichen Veräußerungszeitpunkt der Übertragung der Verfügungsmacht an die Erwerber bereits vermietet (vgl. für einen ähnlichen Sachverhalt das Urteil des FG Hamburg vom 18. September 2002 II 168/01, EFG 2003, 267 , Revision anhängig unter dem Aktenzeichen V R 45/02).
  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 191/08

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a

    Nach dieser Rechtsprechung, der sich der BFH angeschlossen hat, ist die Übertragung verpachteter oder vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1 a UStG (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802), falls der Veräußerer ein Vermietungsunternehmen, das der Erwerber fortführen kann, betrieben hat (siehe BFH vom 06.09.2007 V R 41/05, BFHE 217, 338 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 18. Januar 2005 V R 53/02, BFHE 208, 491, BFH/NV 2005, 810;vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BFH/NV 2005, 1467; anders Sächsisches Finanzgericht vom 16.12.2004 3 K 891/03, hier hat der BFH im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die Revision zugelassen).
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