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   OLG Düsseldorf, 17.02.2010 - VI-3 Kart 4/09 (V)   

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OLG Düsseldorf, 17.02.2010 - VI-3 Kart 4/09 (V) (https://dejure.org/2010,21095)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.02.2010 - VI-3 Kart 4/09 (V) (https://dejure.org/2010,21095)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - VI-3 Kart 4/09 (V) (https://dejure.org/2010,21095)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Festlegung einer Verfahrensregulierung zur Beschaffung von Verlustenergie durch Verteilnetzbetreiber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie bei der Verfahrensregulierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.02.2010 - 3 Kart 4/09
    Damit soll der in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Gewaltenteilung verwirklicht werden, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (BVerwG NVwZ 2008, 575, 577; von Albedyll in: Bader, VwGO, 3. A., 2005, Rn 52 zu § 42; Sodan /Ziekow, VwGO, 2. A., Rn 37 zu § 42; für § 63 GWB: K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. A. 2007, Rn 30 zu § 63; ders. Kartellverfahrensrecht, S. 495; Kühnen in: Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, 2. A., Rn 17 zu § 63).
  • OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 202 EnWG 2/11

    Energieversorgungsrecht: Pflicht zur Anpassung der Erlösobergrenzen durch ein

    Nach § 21 a Abs. 6 S. 2 Nr. 7 EnWG könne der Verordnungsgeber zwar regeln, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, aber nur in Zweifelsfällen (vgl. u.a. o.g. Bericht vom 30.06.2006, Rn. 54 ff.; Müller-Kirchenbauer, in: Danner/Theobald, Energierecht, Band 1 B 1, § 21a EnWG Rn. 59; a.A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.02.2010 - IV-3 Kart 4/09 (V), juris Rn. 33; Bruhn, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1, 2. Aufl. 2010, § 21a EnWG Rn. 67).

    Der Gesetzgeber knüpfe in § 21a Abs. 4 S. 6 EnWG allein an die Unterscheidung der beeinflussbaren und unbeeinflussbaren Kostenanteile an und enthalte keine Fiktionsbefugnis des Verordnungsgebers (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.02.2010 - IV-3 Kart 4/09 (V), juris Rn. 33).

    Eine abschließende Umschreibung der nicht beeinflussbaren Kostenanteile sei angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhalte bewusst nicht erfolgt (vgl. BT-Drs. 15/5268, S. 120, rechte Spalte; vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.02.2010 - VI-3 Kart 4/09 (V), S. 14 ff.; Bericht der BNA nach § 112a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a EnWG, S. 22 ff., Rd.-Nr. 58 ff., 67, 744 ff.).

    Das gesetzgeberische Ziel, eine möglichst methodenoffene Ausgestaltung durch den Verordnungsgeber zu ermöglichen, spreche für weite Gestaltungsspielräume, so auch bestimmte Kosten als beeinflussbar anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.02.2010 - VI-3 Kart 4/09 (V)).

    Der Verordnungsgeber hat vielmehr in Satz 2 und 3 vorgesehen, dass auch solche Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten sollen, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der maßgeblichen nationalen oder europäischen Zugangsverordnung unterliegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2010 - VI-3 Kart 4/09 (V), ZNER 2010, 398, bei juris Rz. 33, m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - 3 Kart 894/18
    Damit ermächtigt der Verordnungsgeber die Regulierungsbehörde, nicht nur solche Kostenanteile der Netzbetriebsführung als nicht durch den Netzbetreiber beeinflussbar anzusehen, die auf objektiv von außen wirkenden Umständen beruhen, die seiner unternehmerischen Einflussnahme entzogen sind, sondern auch solche, die eine geringfügige Einflussnahme im Rahmen der Betriebsführung zulassen (Senat, Beschluss v. 17.02.2010, VI-3 Kart 4/09 [V], Rn. 33, juris, vgl. auch Beschluss v. 17.02.2010, VI-3 Kart 105/09 [V], Rn. 22, juris, Säcker/Schütte in BerlK-EnR, 4. Auflage, § 11 ARegV, Rn. 71).

    Der Bundesnetzagentur steht bei der Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung nach § 11 Abs. 2 S. 4 und § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV ein weites Regulierungsermessen zu (Senat, Beschluss v. 17.02.2010, VI-3 Kart 4/09 [V], Rn. 32, juris; Beschluss v. 25.04.2015, VI-3 Kart 332/12 [V], Rn. 82, juris; Säcker/Sasse in: BerlK-EnR, 4. Auflage, § 11 ARegV, Rn. 69; Englmann/Meyer in: Holznagel/Schütz, ARegV, 2. Auflage, § 11, Rn. 163; offengelassen von BGH, Beschluss v. 24.05.2011, EnVR 27/10, Rn. 18, juris).

    Wie vom Senat (Beschluss v. 17.02.2010, VI-3 Kart 4/09 [V], Rn. 36, juris) bereits entschieden, löst der Antrag eines Netzbetreibers, tatsächlich objektiv beeinflussbare Kosten als nicht beeinflussbare zu fingieren, ein Aufgreifermessen der Regulierungsbehörde aus, in dessen Rahmen sie zunächst zu prüfen hat, ob und ggfs. in welchem Umfang und mit welcher Regelungsdichte sie den fraglichen Bereich der Beschaffungskosten regulieren will.

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2023 - 3 Kart 32/22

    Begriff der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile im Sinne von § 11 Abs.

    Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 EnWG ist eine Verpflichtungsbeschwerde nur dann statthaft, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen eines zuvor durchgeführten Verwaltungsverfahrens die nunmehr begehrte Entscheidung erfolglos beantragt hat und geltend macht, auf diese einen Rechtsanspruch zu haben (so etwa Senat, Beschl. v. 17.02.2010 - VI-3 Kart 4/09 [V], juris Rn. 26 f.).

    Daran fehlt es nur dann, wenn ein Recht auf die begehrte Entscheidung offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann (Senat, Beschl. v. 17.02.2010 - VI-3 Kart 4/09 [V], juris Rn. 28; Beschl. v. 19.2.2020 - VI-3 Kart 882/18 [V], juris Rn. 39; Beschl. v. 05.07.2023 - VI-3 Kart 29/22 [V], juris Rn. 75; BGH, Beschl. v. 24.05.2011 - EnVR 27/10, juris Rn. 15 m.w.N. - Freiwillige Selbstverpflichtung; Beschl. v. 15.05.2012 - EnVR 46/10, juris Rn. 16).

    In diesem Sinne hat er seine Kompetenz auch wahrgenommen, indem er tatsächlich beeinflussbare Kosten in den Katalog des § 11 Abs. 2 ARegV aufgenommen hat, wie etwa die Kosten für die Berufsaus- und Weiterbildung sowie für Betriebskindertagesstätten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ARegV) oder die Mehrkosten gegenüber einer Freileitung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG planfestgestellten Erdkabels (§ 21a Abs. 4 Satz 3 EnWG, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ARegV), und so dem Effizienzvergleich entzogen hat (Senat, Beschl. v. 17.02.2010 - VI-3 Kart 4/09 [V], juris Rn. 33; ferner Baur/Salje/Schmidt-Preuß/Weyer, a.a.O., Kap. 82 Rn. 4 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - 3 Kart 895/18

    Höhe der Vergütung für Redispatch-Maßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber

    Damit ermächtigt der Verordnungsgeber die Regulierungsbehörde, nicht nur solche Kostenanteile der Netzbetriebsführung als nicht durch den Netzbetreiber beeinflussbar anzusehen, die auf objektiv von außen wirkenden Umständen beruhen, die seiner unternehmerischen Einflussnahme entzogen sind, sondern auch solche, die eine geringfügige Einflussnahme im Rahmen der Betriebsführung zulassen (Senat, Beschluss v. 17.02.2010, VI-3 Kart 4/09 [V], Rn. 33, juris, vgl. auch Beschluss v. 17.02.2010, VI-3 Kart 105/09 [V], Rn. 22, juris, Säcker/Schütte in BerlK-EnR, 4. Auflage, § 11 ARegV, Rn. 71).

    Der Bundesnetzagentur steht bei der Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung nach § 11 Abs. 2 S. 4 und § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV ein weites Regulierungsermessen zu (Senat, Beschluss v. 17.02.2010, VI-3 Kart 4/09 [V], Rn. 32, juris; Beschluss v. 25.04.2015, VI-3 Kart 332/12 [V], Rn. 82, juris; Säcker/Sasse in: BerlK-EnR, 4. Auflage, § 11 ARegV, Rn. 69; Englmann/Meyer in: Holznagel/Schütz, ARegV, 2. Auflage, § 11, Rn. 163; offengelassen von BGH, Beschluss v. 24.05.2011, EnVR 27/10, Rn. 18, juris).

    Wie vom Senat (Beschluss v. 17.02.2010, VI-3 Kart 4/09 [V], Rn. 36, juris) bereits entschieden, löst der Antrag eines Netzbetreibers, tatsächlich objektiv beeinflussbare Kosten als nicht beeinflussbare zu fingieren, ein Aufgreifermessen der Regulierungsbehörde aus, in dessen Rahmen sie zunächst zu prüfen hat, ob und ggfs. in welchem Umfang und mit welcher Regelungsdichte sie den fraglichen Bereich der Beschaffungskosten regulieren will.

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - 3 Kart 62/13

    Ermittlung des Referenzpreises für Verlustenergie durch die Bundesnetzagentur;

    Ein Netzbetreiber hat verschiedene Möglichkeiten auf die Verlustenergiekosten Einfluss zu nehmen, etwa durch die Wahl von Ausschreibungszeitpunkten und -zeiträumen, der Losgröße, der Langfristkomponente, der Bildung von Ausschreibungsgemeinschaften und die Form der Beschaffung des langfristig prognostizierbaren Verlustenergiebedarfs (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010, VI-3 Kart 4/09, ZNER 2010, 398, juris Rn. 41).
  • OLG Düsseldorf, 15.11.2023 - 3 Kart 192/23

    Anwendbarkeit der Festlegungskompetenz hinsichtlich der Fortgeltung vereinbarter

    Zwar setzt eine (zulässige) Verpflichtungsbeschwerde nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 3 EnWG an sich voraus, dass zuvor ein entsprechender Antrag erfolglos gestellt oder der Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden wurde (§ 75 Abs. 3 Satz 2 EnWG; vgl. Senat, Beschl. v. 17.02.2010 - VI-3 Kart 4/09 [V], ZNER 2010, 398, juris Rn. 26 f.; Bourwieg/Hellermann/Hermes/Laubenstein/Bourazeri, EnWG, 4. Aufl., § 75 Rn. 18).
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