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   OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 76/21   

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https://dejure.org/2022,24529
OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 76/21 (https://dejure.org/2022,24529)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.08.2022 - 3 Kart 76/21 (https://dejure.org/2022,24529)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. August 2022 - 3 Kart 76/21 (https://dejure.org/2022,24529)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Gebührenvorschrift nach Nr. 8 der Anlage zu § 2 EnWGKostV wahrt noch die sich aus dem Bestimmtheitsgebot ergebenden Anforderungen.

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen einen Kostenbescheid der Bundesnetzagentur Bestimmtheitsgebot für eine Kostenvorschrift Weit gefasster Gebührenrahmen Ordnungsrechtliche Vorgabe eines Gebührenrahmens an Stelle einer Zeitgebühr

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 3 Kart 19/20
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 76/21
    Die Funktion der von der Bundesnetzagentur hier herangezogenen Matrix besteht in der Sicherstellung einer einheitlichen und gleichmäßigen Berechnungspraxis (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - VI-3 Kart 19/20 (V), juris Rn. 50).

    Denn gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen nach § 91 EnWG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, da es sich nicht um eine in der Hauptsache erlassene Entscheidung im Sinne des § 86 Abs. 1 EnWG handelt (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - VI-3 Kart 19/20 (V), juris Rn. 57 m.w.N.; siehe zum Begriff der Hauptsache auch BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1962 - KVZ 1/62, juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2017 - 9 A 2655/13

    Schlachtbetriebe klagen erfolgreich gegen Gebühren für die Kontrolle von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 76/21
    Es unterliegt auch keinen Bedenken, dass der verordnungsrechtliche Gebührenrahmen ausweislich der von der Bundesnetzagentur entwickelten Matrix offenbar keiner Dreiteilung dergestalt zugänglich ist, dass die (ungefähre) rechnerische Mitte Fälle mittlerer Art erfasst (vgl. dazu allerdings OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13, juris Rn. 91 ff.).

    Es kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin - im Einklang mit dem energiewirtschaftlichen Schrifttum (Wende in Säcker, Berliner Kommentar zum EnWG, 4. Auflage § 91 EnWG Rn. 32) - unterstellt werden, dass die Vorschrift des § 91 Abs. 3 Satz 2 EnWG auch in den Fällen des § 31 EnWG uneingeschränkt Anwendung findet, obwohl das Verfahren auf den Erlass belastender Maßnahmen gerichtet ist (siehe hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13, juris Rn. 79 f.).

  • BVerwG, 10.08.1990 - 1 B 114.89

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Ermessenseinbürgerung -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 76/21
    Wesentliche Abweichungen vom Regelfall müssen danach zwar weiterhin berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1990 - 1 B 114/89, juris Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2017 - 9 A 776/15

    Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Durchführung einer Sicherstellung i.R.e.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 76/21
    Ist die Gebühr - wie hier - anhand eines Gebührenrahmens zu bemessen, ist die Feststellung des Zeitaufwands lediglich ein Anknüpfungspunkt für die Einordnung in den Gebührenrahmen mit Blick darauf, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als (sehr) einfach, durchschnittlich oder (sehr) aufwändig dargestellt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15, juris Rn. 17).
  • BGH, 06.12.1962 - KVZ 1/62

    Klage gegen einen Kostenbescheid des Bundeskartellamts für eine Änderung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 76/21
    Denn gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen nach § 91 EnWG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, da es sich nicht um eine in der Hauptsache erlassene Entscheidung im Sinne des § 86 Abs. 1 EnWG handelt (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - VI-3 Kart 19/20 (V), juris Rn. 57 m.w.N.; siehe zum Begriff der Hauptsache auch BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1962 - KVZ 1/62, juris Rn. 6).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 76/21
    Nr. 8 der Anlage zu § 2 EnWGKostV verstößt insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wobei zu Gunsten der Beschwerdeführerin unterstellt wird, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur (EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-718/18, juris Rn. 112 ff.) für das Gebührenrecht ohne Bedeutung ist, sich aus ihr mithin nicht eine Herabsetzung nationaler - nachfolgend aufgezeigter - Bestimmtheitsanforderungen zu ergeben vermag.
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 76/21
    Schließlich sind Anhaltspunkte für anderweitige rechtliche Mängel weder dargelegt (vgl. zur Kalkulation BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01, juris Rn. 44) noch sonst ersichtlich.
  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92

    Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 76/21
    Vielmehr ist es der Bundesnetzagentur auch nach einer erfolgreichen Anfechtungsbeschwerde untersagt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage einen neuen Bescheid aus den gerichtlich missbilligten Gründen zu erlassen (vgl. zur Anfechtungsklage BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12/92, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Festsetzung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 76/21
    Das Bestimmtheitsgebot fordert im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 08.05.2008 - 1 BvR 645/08

    Gebührenerhebung für Geschäftsprüfung bei Notar - keine Verletzung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 76/21
    Dies betrifft die Entscheidungen darüber, welche individuell zurechenbaren Leistungen der Gesetzgeber einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er dabei anstreben will (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 1 BvR 645/08, juris Rn. 13; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - 11 C 12/95, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 7.12

    Geflügel; Puten; Schlachtgeflügel; Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95

    Luftverkehrsrecht - Erhebung von Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren

  • OVG Hamburg, 20.10.2021 - 3 Bf 28/19

    Gebühren für die Gewährung einer Akteneinsicht; Vertretung; Gebührenschuldner

  • BGH, 11.02.2020 - EnVR 33/19

    Verpflichtung der Regulierungsbehörde durch das Gericht zur Neubescheidung eines

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2001 - 12 LB 1872/01

    Rechtmäßigkeit von Verwaltungsgebühren für die Überprüfung von

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - 3 Kart 274/09

    Bemessung der Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Netzentgeltgenehmigung;

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 3 Kart 16/20
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 75/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Vertragskonformität des

  • VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18

    Zur Erhebung von Baugebühren für Werbeanlagen in Brandenburg

    Je mehr sich der jeweilige Gebührenrahmen einer näheren Konkretisierung entzieht, etwa bei von großer Komplexität gekennzeichneten Sachverhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2019 - 9 C 4/18 -, ebd.) bzw. einer außergewöhnlichen Vielfalt an potentiellen Fallkonstellationen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2022 - VI-3 Kart 76/21 -, juris Rn. 28 zur Gebührenvorschrift nach Nr. 8 der Anlage zu § 2 EnWGKostV in Abgrenzung zur hier bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts), desto eher darf auf einen weiten Gebührenrahmen ausgewichen werden, um im jeweiligen Einzelfall angemessen reagieren zu können.
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