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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 257/00   

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https://dejure.org/2004,5549
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 257/00 (https://dejure.org/2004,5549)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.11.2004 - 3 L 257/00 (https://dejure.org/2004,5549)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. November 2004 - 3 L 257/00 (https://dejure.org/2004,5549)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 48 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V); Auswirkung der Änderung der Vorschriften über Stellplätze bei bereits eingeleiteten Verfahren; Zeitpunkt der Beurteilung der Frage der Möglichkeit der tatsächlichen Herstellung ...

  • Judicialis

    LBauO M-V § 48; ; LBauO M-V § 88

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBauO M-V § 48 § 88
    Stellplatzablöse; Änderung der Rechtslage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Änderungen von Bestimmungen über die Stellplatzabgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 259 (Ls.)
  • DÖV 2005, 485 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044

    Stellplatzablöse: Keine Rückzahlungspflicht der Landeshauptstadt München

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 257/00
    Die geforderte - und von den Klägern akzeptierte - Ablöse räumte ein Genehmigungshindernis aus, dass sonst der beantragten Genehmigung zwingend entgegenstand (zu diesem Zusammenhang VGH München, Urt. v. 11.03.2004 - 2 BV 02.3044 - n.v.).

    Diese Frage regelt bereits die Baugenehmigung mit der Nebenbestimmung Nr. 10, die insoweit einen eigenständigen Rechtsgrund für die Zahlungsverpflichtung darstellt (vgl. auch VGH München, Urt. vom 11.03.2004 - 2 BV 02.3044 - unter Hinweis auf BVerwG, Urt. vom 13.07.1979 - 4 C 67.76 - BRS 35 Nr. 126; VGH Kassel, Urt. vom 06.01.1994 - 3 UE 2631/92 -BRS 56 Nr. 127).

    Fraglich ist schon, ob dieser Gesichtspunkt einer Zahlungspflicht schon grundsätzlich nicht entgegengehalten werden kann (vgl. VGH München, Urteil vom 11.03.2004 - a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 12.07.2003 - 2 Bf 14/96
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 257/00
    Der Umstand, dass - aus welchen Gründen auch immer - die zum maßgebenden Zeitpunkt festgesetzten Ausgleichsbeiträge noch nicht beglichen gewesen sind, bevor die Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist, ist für diese materielle Rechtslage ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne auch OVG Hamburg, Urt. v. 12.07.2003 - 2 Bf 14/96 -, NordÖR 2004, S. 113, 114).
  • BVerwG, 13.07.1979 - 4 C 67.76

    Vertragliche Fixierung einer Befreiung des Bauherrn von seiner Stellplatzpflicht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 257/00
    Diese Frage regelt bereits die Baugenehmigung mit der Nebenbestimmung Nr. 10, die insoweit einen eigenständigen Rechtsgrund für die Zahlungsverpflichtung darstellt (vgl. auch VGH München, Urt. vom 11.03.2004 - 2 BV 02.3044 - unter Hinweis auf BVerwG, Urt. vom 13.07.1979 - 4 C 67.76 - BRS 35 Nr. 126; VGH Kassel, Urt. vom 06.01.1994 - 3 UE 2631/92 -BRS 56 Nr. 127).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2004 - 3 M 147/03

    Welche Funktion und Charakter hat die Stellplatzablöse?

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 257/00
    Die Pflicht zur Herstellung erforderlicher Stellplätze und damit auch die als deren Surrogat entstehende Pflicht zur Zahlung von Ablösebeiträgen (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 12.10.2004 - 3 M 147/03 -UA S. 10 f.) entsteht vorhabenbezogen, weil sie nach dem Zweck des Gesetzes in dem Zeitpunkt eintritt, in dem durch die Verwirklichung des Vorhabens die Inanspruchnahme von Flächen für den hierdurch ausgelösten ruhenden Verkehr möglich wird.
  • VGH Hessen, 06.01.1994 - 3 UE 2631/92

    Ablösepflicht für Stellplätze

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 257/00
    Diese Frage regelt bereits die Baugenehmigung mit der Nebenbestimmung Nr. 10, die insoweit einen eigenständigen Rechtsgrund für die Zahlungsverpflichtung darstellt (vgl. auch VGH München, Urt. vom 11.03.2004 - 2 BV 02.3044 - unter Hinweis auf BVerwG, Urt. vom 13.07.1979 - 4 C 67.76 - BRS 35 Nr. 126; VGH Kassel, Urt. vom 06.01.1994 - 3 UE 2631/92 -BRS 56 Nr. 127).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.07.1995 - 3 L 21/94

    Einstellplätze; Landesbauordnung MV; Bauliche Anlage

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 257/00
    Andererseits könnte der Umstand, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung 1998 § 88 Abs. 1 LBauO unverändert gelassen hat, darauf hindeuten, dass die Meistbegünstigung als Überleitungsregelung (vgl. zu Sinn und Zweck des § 88 Abs. 1 LBauO M-V, Senatsbeschluss vom 28.07.1995 - 3 L 21/94 - BRS 57 Nr. 165) auch hier gelten soll und der Wortlaut der Vorschrift das Gewollte insoweit nur unvollkommen wiedergibt.
  • VG Gera, 06.03.2003 - 4 K 422/02

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Stellplatzablöse;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 257/00
    Er könnte jedenfalls erst nach Zahlung des vollständigen Betrags und nach Ablauf einer angemessenen Frist erhoben werden (vgl. VG Gera, Urt. vom 06.03.2003 - 4 K 422/02 Ge - TürVBl.
  • OVG Saarland, 12.06.1987 - 2 R 236/85
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 257/00
    2003, S. 86; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urt. v. 12.06.1987 - 2 R 236/85 - AS RP-SL 22, S. 78).
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