Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.04.2000 - 3 M 132/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,18856
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.04.2000 - 3 M 132/99 (https://dejure.org/2000,18856)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.04.2000 - 3 M 132/99 (https://dejure.org/2000,18856)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. April 2000 - 3 M 132/99 (https://dejure.org/2000,18856)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,18856) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)

  • VGH Hessen, 02.12.2002 - 12 UE 1893/02

    Recht auf Wiederkehr - gewöhnlicher Aufenthalt vor Ausreise

    Verlässt ein Asylbewerber den im zugewiesenen Aufenthaltsbereich, so kann er einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort nur dann begründen, wenn dies mit Billigung der Ausländerbehörde geschieht und sodann unter Berücksichtigung der ausländerrechtlichen Verhältnisse davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend an diesem Ort bleiben kann (OVG Greifswald, 10.04.2000 - 3 M 132/99 -).
  • OVG Thüringen, 22.01.2004 - 3 EO 1060/03

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Unterlassen von Abschiebemaßnahmen; Vorwegnahme

    Die hier vertretene Rechtsauffassung zu den zeitlichen Wirkungen der räumlichen Beschränkung aus dem durchgeführten Asylverfahren wird überwiegend in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte geteilt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - 8 S 21.00 - InfAuslR 2001, 165; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. April 2000 - 3 M 132/99 - zitiert nach Juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 1996 - 4 L 31/96 - zitiert nach Juris; a. A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 4 M 2124/00 -FEVS52, 124).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 L 136/12

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Verwurzelung des Ausländers

    Verlässt der Ausländer den ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich, kann er einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort nur dann begründen, wenn dies mit Billigung der Ausländerbehörde geschieht (OVG MV, Beschl. v. 10.04.2000 - 3 M 132/99 -, VwRR MO 2001, 101).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2009 - 2 O 50/09

    Wechsel eines Ausländers in ein anderes Bundesland

    Damit ist das Land gemeint, in dem der Ausländer bislang seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG M-V hat, was auch auf einer Zuordnung nach Asylverfahrensrecht basieren kann (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.04.2000 - 3 M 132/99 - und vom 08.09.1998 - 2 M 80/98 -, NordÖR 1999, 74).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 13 AS 51/13

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zuständiger Leistungsträger;

    Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers wird erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt, wenn unter Berücksichtigung der ausländerrechtlichen Verhältnisse davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend an dem betreffenden Ort bleiben kann (Oberverwaltungsgericht - OVG - Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. April 2000 - 3 M 132/99 - juris, Leitsatz 3; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 O 50/09 - juris Rdn. 5).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.06.2013 - L 13 AS 122/13

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gewöhnlicher Aufenthalt

    Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers wird nach den weiteren Ausführungen des Senats im genannten Beschluss vom 12. März 2013 erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt, wenn unter Berücksichtigung der ausländerrechtlichen Verhältnisse davon auszugehen ist, dass der Ausländer sich nicht nur vorübergehend an dem betreffenden Ort aufhalten bzw. "auf unabsehbare Zeit dort bleiben" darf (mit Verweis auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. April 2000 - 3 M 132/99 - juris, Leitsatz 3, sowie Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 O 50/09 - juris Rdn. 5; in diesem Sinne auch die von der Beigeladenen angeführte Entscheidung des Niedersächsischen OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 13 PA 159/08 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2009 - 2 O 55/09

    Duldung; räumliche Beschränkung; gewöhnlicher Aufenthalt; Bundesland;

    Damit ist das Land gemeint, in dem der Ausländer bislang seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG M-V hat, was auch auf einer Zuordnung nach Asylverfahrensrecht basieren kann (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.04.2000 - 3 M 132/99 - und vom 08.09.1998 - 2 M 80/98 -, NordÖR 1999, 74).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2008 - 11 S 1443/08

    Entstehung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Ausländern

    Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers kann im Rechtssinne mithin erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.04.2000 - 3 M 132/99 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2009 - 2 O 54/09

    Duldung; räumliche Beschränkung; gewöhnlicher Aufenthalt; Bundesland;

    Damit ist das Land gemeint, in dem der Ausländer bislang seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG M-V hat, was auch auf einer Zuordnung nach Asylverfahrensrecht basieren kann (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.04.2000 - 3 M 132/99 - und vom 08.09.1998 - 2 M 80/98 -, NordÖR 1999, 74).
  • VG Bremen, 08.01.2007 - 4 K 2885/04

    D (A), Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung, örtliche Zuständigkeit,

    Von diesem Grundsatz soll nur dann eine Ausnahme möglich sein, wenn ,,zwingende Gründe" ausnahmsweise eine Anwesenheit des Ausländers am Ort des gewünschten Zuzugs erfordern oder im Einvernehmen der beteiligten Länder gemäß § 72 Abs. 3 AufenthG (früher § 64 Abs. 2 AuslG) eine ,,Umverteilung" vorgenommen werden kann (so die bisherige ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des OVG Bremen, zuletzt Beschluss v. 09.10.2006 ­ 1 B 282/06 - im Ergebnis auch VGH Kassel, Beschl. v. 24.06.1996 ­ 10 TG 2557/95 - OVG Weimar, Beschl. v. 22.01.2004 ­ 3 EO 1060/03 ­ und v. 02.07.2003 ­ 3 EO 166/03 ­ VG Gera, Urteil v. 05.05.2003 ­ 4 K 2525/02 - VG Berlin, Beschl. v. 04.05.2005 ­ 27 A 118.05 ­ und v. 23.10.2000 ­ 8 S 21.00 - VGH Mannheim, Beschl. v. 01.04.2004 ­ 13 S 248/04 - OVG Greifswald, Beschl. v. 10.04.2000 ­ 3 M 132/99 ­ und v. 08.09.1998 ­ 2 M 80/98 - OVG Potsdam, Urt. V. 12.08.1999 ­ 4 A 231/98.A).
  • VG Würzburg, 11.10.2010 - W 7 K 10.179

    Abgelehnter Asylbewerber; Beschränkung des Aufenthalts auf den Landkreis; kein

  • VG Leipzig, 22.03.2012 - 3 K 661/11

    Duldung, Auflage, Widerspruchsfrist, Frist, Widerspruch, Wohnsitzauflage

  • VG Düsseldorf, 23.01.2004 - 24 L 99/04

    D (A), Türken, Abgelehnte Asylbewerber, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht