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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2006 - 3 M 92/06   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2006 - 3 M 92/06 (https://dejure.org/2006,22918)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.09.2006 - 3 M 92/06 (https://dejure.org/2006,22918)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. September 2006 - 3 M 92/06 (https://dejure.org/2006,22918)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsnachfolge in Beseitigungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Schwerin - 2 B 218/06
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2006 - 3 M 92/06
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69

    Wochenendhaus - Erbengemeinschaft - § 65 LBO, eine evtl. neben einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2006 - 3 M 92/06
    Durch eine solche Verfügung wird dem in Anspruch Genommenen die Pflicht auferlegt, die zwangsweise Durchsetzung des Gebotes hinzunehmen (BVerwG, U. v. 28.04.1972 -4 C 42.69 - BVerwGE 40, 101 = BRS 25 Nr. 205; B. v. 24.07.1998 - 4 B 69/98 - NVwZ-RR 1999, 147 = BRS 60 Nr. 170).
  • BVerwG, 30.08.1996 - 4 B 117.96

    Bauplanungsrecht - Bauen im Außenbereich, Privilegierung einer Jagdhütte

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2006 - 3 M 92/06
    Wenn man den Vortrag, die Duldung der Beseitigung des Stellplatzes würde eine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentums der Antragsteller darstellen, als in diesem Sinne zulässigen Einwand berücksichtigen will, würde er nicht durchgreifen: Wer eine baurechtswidrige Anlage errichtet, hat das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen (vgl. BVerwG, B. v. 30.08.1996 - 4 B 117/96 - NVwZ-RR 1997, 273 - zit. nach juris).
  • BVerwG, 24.07.1998 - 4 B 69.98

    Bauaufsichtliches Einschreiten; öffentlich-rechtlicher Nachbarrechtsstreit;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2006 - 3 M 92/06
    Durch eine solche Verfügung wird dem in Anspruch Genommenen die Pflicht auferlegt, die zwangsweise Durchsetzung des Gebotes hinzunehmen (BVerwG, U. v. 28.04.1972 -4 C 42.69 - BVerwGE 40, 101 = BRS 25 Nr. 205; B. v. 24.07.1998 - 4 B 69/98 - NVwZ-RR 1999, 147 = BRS 60 Nr. 170).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2006 - 10 S 25.05

    Anwendbarkeit und Anforderungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2006 - 3 M 92/06
    Damit kommt es nicht darauf an, ob der Adressat der ursprünglichen Verfügung als Handlungs- oder Zustandsstörer bzw. Bauherr in Anspruch genommen worden ist (vgl. VGH München, B. v. 05.08.1996 - 14 AS 96.1624 -, NJW 1997, 961; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 13.01.2006 - 10 S 25.05 - zit. nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.1994 - 8 S 52/94

    Vollstreckung einer Brandschutzauflage in einer Baugenehmigung -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2006 - 3 M 92/06
    Sie ist auch zulässig, wenn ein Vollstreckungsschuldner zivilrechtlich zur Ausführung der geschuldeten Handlung nicht mehr berechtigt ist, weil er nicht mehr Eigentümer des Gegenstands der Vollstreckung ist, und somit die Vollstreckung ohne eine Duldungsanordnung gegen den Eigentümer unzulässig wäre (VGH Mannheim, B. v. 06.04.1994 - 8 S 52/94 - NVwZ-RR 1995, 120).
  • BVerwG, 20.10.1983 - 4 B 186.83

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2006 - 3 M 92/06
    Das bedeutet, dass der Rechtsnachfolger gegenüber der Bekanntgabe seiner Pflichtigkeit gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V nur geltend machen kann, dass in seiner Person die Rechtsnachfolge nicht eingetreten sei oder in seiner Person als Rechtsnachfolger Gründe liegen, die im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen wären (BVerwG, B. v. 20.10.1983 - 4 B 186/83 - zitiert nach juris; Dietlein: Nachfolge im öffentlichen Recht 5.152; Engelhardt/App: Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz 6. Aufl. Vorbemerkung 6 Anmerkung 4b).
  • VGH Bayern, 05.08.1996 - 14 AS 96.1624
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2006 - 3 M 92/06
    Damit kommt es nicht darauf an, ob der Adressat der ursprünglichen Verfügung als Handlungs- oder Zustandsstörer bzw. Bauherr in Anspruch genommen worden ist (vgl. VGH München, B. v. 05.08.1996 - 14 AS 96.1624 -, NJW 1997, 961; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 13.01.2006 - 10 S 25.05 - zit. nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 3 M 84/09

    Rechtsnachfolge in Polizeipflicht - Erbbauberechtigter

    Sie ist auch zulässig, wenn ein Vollstreckungsschuldner zivilrechtlich zur Ausführung der geschuldeten Handlung nicht mehr berechtigt ist, weil er nicht mehr Eigentümer des Gegenstands der Vollstreckung ist, und somit die Vollstreckung ohne eine Duldungsanordnung gegen den Eigentümer unzulässig wäre (VGH Mannheim, B. v. 06.04.1994 - 8 S 52/94 - NVwZ-RR 1995, 120; Senat, B. v. 18.09.2006 - 3 M 92/06-NordÖR 2007, 171).

    Die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V a.F. / § 58 Abs. 2 LBauO M-V n.F. soll es ausschließen, dass eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung gegebenenfalls - wie hier - nach Durchführung eines Verwaltungsrechtstreits durch einen inzwischen eingetretenen Grundstücksübergang gegenstandslos wird, und die Behörde gezwungen ist, trotz unveränderter Sachlage nunmehr gegen den Rechtsnachfolger erneut eine Anordnung zu treffen und gegebenenfalls zu prozessieren (Senat, B. v. 18.09.2006 - 3 M 92/06 - NordÖR 2007, 171).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2017 - 1 MB 12/17

    Beseitigung eines errichteten Wochenend-/Wohnhauses nebst überdachtem Schuppen

    Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher sowie obergerichtlicher Rechtsprechung - auch bzw. insbesondere auch vor Einführung der Regelung des § 59 Abs. 4, 2. Var. LBO n.F. -, dass nicht nur Baugenehmigungen auch gegen den Rechtsnachfolger wirken, da Baugenehmigungsverfahren und Baugenehmigung regelmäßig auf das Vorhaben und nicht auf die Person des Eigentümers abstellen, sondern dass dies auch für eine die Zustandshaftung konkretisierende, gegen den Eigentümer erlassene Anordnung der Beseitigung eines Bauwerks "jedenfalls grundsätzlich" gilt (BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 62.66 -, juris [Rn. 18]; BVerwG, Beschluss vom 20.10.1983 - 4 B 186/83 -, juris [Rn. 2]; VGH Mannheim, Urteil vom 14.05.1976 - III 741/75 -, juris [Os 2]; OVG Greifswald, Beschluss vom 18.09.2006 -3 M 92/06 -, juris [Rn. 12]).
  • OVG Saarland, 02.03.2021 - 2 B 29/21

    Zwangsmittelandrohungen nach Eigentumsübergang (Rechtsnachfolge im Baurecht).

    [Vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18.9.2006 - 3 M 92/06 -, juris (m.w.N.)] Der Übergang der Beseitigungspflicht auf den Rechtsnachfolger setzt nicht voraus, dass die Beseitigungsanordnung im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge bereits Bestandskraft erlangt hatte.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.03.2016 - 3 M 440/15

    Klagebefugnis bei Bauordnungsverfügung gegen Wohnungseigentümergemeinschaft

    Durch eine solche Verfügung wird dem in Anspruch Genommenen die Pflicht auferlegt, die zwangsweise Durchsetzung des Gebotes hinzunehmen (OVG Greifswald, B. v. 18.09.2006 - 3 M 92/06 - NordÖR 2007, 171).
  • VG Schwerin, 22.12.2022 - 2 A 2681/15

    Abstandsflächenverletzung durch Aufschüttung mit Stützmauer

    Für den Übergang der Verpflichtung kommt es auch nicht darauf an, ob der (ursprüngliche) Eigentümer als Handlungs- oder Zustandsstörer in Anspruch genommen worden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. September 2006 - 3 M 92/06 - NordÖR 2007, 171 - juris Rn. 11).
  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 2 A 474/19

    Klagebefugnis und Hauptsachenerledigung bei Rechtsnachfolge im

    Das gilt ungeachtet dessen, ob der Betroffene als Zustands- oder als Handlungsstörer in Anspruch genommen wurde (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 22. Dezember 2022 - 2 A 2681/15 - juris Rn. 95 mit Hinweis auf OVG Greifswald, Beschluss vom 18. September 2006 - 3 M 92/06 - NordÖR 2007, 171).
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