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   LG Duisburg, 10.09.2007 - 3 O 238/06   

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LG Duisburg, 10.09.2007 - 3 O 238/06 (https://dejure.org/2007,48069)
LG Duisburg, Entscheidung vom 10.09.2007 - 3 O 238/06 (https://dejure.org/2007,48069)
LG Duisburg, Entscheidung vom 10. September 2007 - 3 O 238/06 (https://dejure.org/2007,48069)
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   LG Duisburg, 30.06.2008 - 3 O 238/06   

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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 2/09

    Rechtsfolgen der Aufrechnung mit der im Vorprozess zuerkannten Klageforderung

    Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 30. Juni 2008, Az. 3 O 238/06, wird wegen eines über 8, 21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2008 hinausgehenden Betrages für unzulässig erklärt.

    Der Kläger erstritt in dem Verfahren 3 O 238/06 LG Duisburg = I-24 U 188/07 in zweiter Instanz ein rechtskräftiges Urteil vom 6. Mai 2008 (ZMR 2008, 711 = OLGR Düsseldorf 2008, 662) gegen den Beklagten, mit dem dieser verurteilt wurde, an den Kläger 4.602,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.151,60 EUR seit dem 6. Januar 2003 und 6. Februar 2003, aus 1.174,63 EUR seit dem 6. März 2003 und aus 1.124,75 EUR seit dem 25. November 2003 zu zahlen.

    die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 30. Juni 2008, Az. 3 O 238/06, für unzulässig zu erklären.

    die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 30. Juni 2008, Az. 3 O 238/06 - bis auf einen vom Kläger noch zu zahlenden Betrag von 4.821,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2008 abzüglich am 21. August 2008 verrechneter 691, 53 EUR und am 26. August 2008 gezahlter 611, 40 EUR für unzulässig erklärt.

    das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. November 2008, Az. 8 O 312/08, aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 30. Juni 2008, Az. 3 O 238/06, für unzulässig zu erklären.

    Die Akten des Vorprozesses I-24 U 188/07 OLG Düsseldorf = 3 O 238/06 LG Duisburg lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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