Rechtsprechung
LG Wiesbaden, 30.04.2004 - 3 O 266/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
§ 6 Abs 2 VerbrKrG, § 4 Abs 1 Nr 2 VerbrKrG, § 6 Abs 6 VerbrKrG
Zu einem Anspruch auf Neuberechnung des Nominal- und Effektivzinses bei einem Darlehensvertrag - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zu einem Anspruch auf Neuberechnung des Nominal- und Effektivzinses bei einem Darlehensvertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.09.2001 - IX ZB 51/00
Internationale Zuständigkeit eines ausländischen Konkursgerichts; Anerkennung der …
Auszug aus LG Wiesbaden, 30.04.2004 - 3 O 266/03
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage auf Auskunft und Neuberechnung zulässig (BGH NJW 2002, 960). - BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01
Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag?
Auszug aus LG Wiesbaden, 30.04.2004 - 3 O 266/03
Auch wenn diese Regelung dem Wunsch der Klägerin entsprochen haben sollte, wäre die Beklagte im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH (BGHZ 111, 117 NJW 2002, 957) verpflichtet gewesen, unter Berücksichtigung der Kosten der Lebensversicherung - mit Ausnahme des Kostenanteils der auf die reine Risikolebensversicherung entfällt - den Nominal- und den Effektivzins des Darlehens anzugeben. - BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89
Ermittlung der Gesamtbelastung bei Vereinbarung eines Festkredits mit …
Auszug aus LG Wiesbaden, 30.04.2004 - 3 O 266/03
Auch wenn diese Regelung dem Wunsch der Klägerin entsprochen haben sollte, wäre die Beklagte im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH (BGHZ 111, 117 NJW 2002, 957) verpflichtet gewesen, unter Berücksichtigung der Kosten der Lebensversicherung - mit Ausnahme des Kostenanteils der auf die reine Risikolebensversicherung entfällt - den Nominal- und den Effektivzins des Darlehens anzugeben.
- OLG Frankfurt, 04.04.2007 - 19 U 230/06
Prozessbeteiligte; Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung; Verjährung: …
Die Akten 3 O 266/03 Landgericht Wiesbaden (Vorprozess wegen des für die Klägerin erfolgreichen Rechtsstreites wegen eines Teilschadens von 102.258,38 EUR) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass durch das Unterlassen der Insolvenzantragstellung Anfang 1999 ein Quotenschaden entstanden ist, der über den durch das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 03.09.2004 - 3 O 266/03 - ausgeurteilten Betrag von 102.258,38 EUR hinausgeht.