Rechtsprechung
LG Duisburg, 29.09.2004 - 3 O 31/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zivilvertragsrechtliche Qualifizierung des Fahrervertrags eines weisungsfreien und unternehmerisch tätigen Berufssportlers im Radsport ; Anforderungen an das Vorliegen von Zahlungspflichten eines Radrennstalls gegenüber einem von ihm verpflichteten und wegen eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 29.09.2004 - 3 O 31/04
- OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - 15 U 172/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden
Auszug aus LG Duisburg, 29.09.2004 - 3 O 31/04
Dem tatsächlichen durch die Kündigung eingetretenen Zustand ist der hypothetische, ohne das schädigende Ereignis zu verzeichnende Zustand gegenüber zu stellen (BGHZ 98, 212, 217). - BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82
Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter …
Auszug aus LG Duisburg, 29.09.2004 - 3 O 31/04
Es kommen daher nur solche Vorteile als anrechenbar in Betracht, die gerade mit dem geltend gemachten Nachteil in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, der beide gewissermassen zu einer Rechnungseinheit verbindet (BGHZ 91, 206, 210). - BGH, 26.06.1995 - II ZR 109/94
Kündigung des mit der Buchführung beauftragten GmbH-Geschäftsführers wegen …
Auszug aus LG Duisburg, 29.09.2004 - 3 O 31/04
Hier beginnt die Kündigungsfrist nicht vor Beendigung des Zustandes (…Palandt-Putzo, § 626, Rn. 27; BGH WM 1995, 1665f).
- OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - 15 U 172/04
Anspruch eines Radrennfahrers auf Zahlung der vereinbarten Fahrervergütung …
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. April 2008 (Bl. 457 GA) hat der Kläger partiell auf seine Rechte und Ansprüche aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. September 2004 (Az 3 O 31/04) dahingehend verzichtet, dass er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur noch eine Hauptforderung von 339.999,99 EUR (restliche Vergütungsansprüche für die Monate Januar, Februar und März 2003) nebst Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2003 geltend macht.
Rechtsprechung
LG Darmstadt, 05.04.2007 - 3 O 31/04 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 05.04.2007 - 3 O 31/04
- OLG Frankfurt, 30.05.2012 - 13 U 81/07