Rechtsprechung
   LG Lüneburg, 13.10.1995 - 3 O 408/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,25823
LG Lüneburg, 13.10.1995 - 3 O 408/94 (https://dejure.org/1995,25823)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 13.10.1995 - 3 O 408/94 (https://dejure.org/1995,25823)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 13. Oktober 1995 - 3 O 408/94 (https://dejure.org/1995,25823)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,25823) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • LG Ulm, 05.09.2003 - 4 O 79/00

    Schadensersatzanspruch wegen einer mangelhaften Holzbalkendecke aufgrund von

    Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger vom Beklagten die Erstattung der Kosten für die Vorprozesse gegen den Statiker XXX beim Landgericht Ulm - 3 O 408/94 - und - 3 OH 7/94 - sowie Schadensersatz für die Kosten der Sanierung der Holzbalkendecke über Wohn-, Schlaf- und Esszimmer/Küche im Hause XXX in XXX einschließlich der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Möbeltransport, der De-/Montage der Küche und der Leuchten verlangt.

    Am 20.06.1990 sandte er an den Zeugen XXX ein Fax mit dem Plan für den Balkon/Wintergarten (Bl. 39 d.A. 3 O 408/94 und BI.67 d.A.).

    Durch Urteil vom 03.11.1994 (Bl. 56 d.A. 3 0 408/94) wurde die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

    Gegen das Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom 09.02.1995 (Bl. 80dA 3 0 408/94) Berufung ein mit der Begründung, der Statiker habe die Tragfähigkeit der Decke selbst für den Fall, dass keine Fußbodenheizung eingebaut worden wäre, zu schwach dimensioniert (Bl. 81 d.A. 3 O 408/94), Die Decke entspreche nicht einmal standardmäßigen Ausführungen in Wohngebäuden (Bl. 83 d.A. 3 O 408/94).

    Der Kläger ergänzte die Klage ferner um einen Feststellungsantrag (Bl. 80 d.A. 3 O 408/94), weil der Schadensumfang tatsächlich weit mehr als DM 100.000,-- betrage (Bl. 84 d.A. 3 O 408/94).

    Auf den Beweisbeschluss des OLG Stuttgart vom 17.03.1995 (Bl. 114 d.A. 3 0 408/94) erstattete der Sachverständige XXX zur Behauptung des Klägers, der dortige Beklagte XXX habe die Holzdecke nicht DIN-gerecht berechnet und deshalb sei es zu starken Durchbiegungen und Nachfederungen gekommen, ein schriftliches Gutachten vom 06.07.1995 (Bl. 142 d.A. 3 0 408/94).

    Alle bisher genannten Umstände habe der Aufsteller der Statik jedoch nicht zu vertreten (Bl. 159, d.A. 3 O 408/94).

    Nach Durchführung eines Ortstermins vom 12.07.1995 erstellte der Sachverständige XXX Kleine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 18.07.1995 (Bl. 171 d.A. 3 O 408/94).

    Nachdem der Senat den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass auch nach Ansicht des Sachverständigen zu vermuten sei, dass sich hieraus für die Haftung des Beklagten nichts ergeben werde, nahm der Kläger die Berufung zurück (Bl. 184 d.A. 3 0 408/94).

    Kosten der Vorprozesse 3 OH 7/94 und 3 0 408/94:.

    Das Gericht hat die Akten - Gegen - 3 O 7/94 - und - 3 0 408/94 - beigezogen.

    Der Kläger hat dem Beklagten im Rechtsstreit 3 0 408/94 am 18.08.1994 den Streit verkündet (Bl. 14 d.A. 3 O 408/94).

    Dieser Rechtsstreit endete durch Rücknahme der Berufung vom 19.10.1995 (Bl. 184 d.A. 3 0 408/94).

    Maßgeblich ist für das Gericht, dass der Kläger sowohl im Rechtsstreit gegen den Statiker XXX - 3 O 408/94 - als auch im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten von Anfang an Mängel an der gesamten Holzbalkendecke geltend gemacht und hierbei das Durchbiegungs- und Schwingungsverhalten gerügt hat.

  • OLG Stuttgart, 12.05.2004 - 3 U 185/03

    Architektenhaftung: Qualitätsstandard bei Vereinbarung einer höheren Qualität

    Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger vom Beklagten die Erstattung der Kosten für die Vorprozesse gegen den Statiker beim Landgericht Ulm - 3 O 408/94 - und - 3 OH 7/94 - sowie Schadensersatz in Höhe von 60 % des Schadens verlangt, der durch die Abweichung der Holzbalkendecke über dem Wohnzimmer im Haus Str.

    Der Beklagte ist mit Einwendungen, die dahin gehen, er habe die Planung und Bauleitung nicht innegehabt oder entsprechende Informationspflichten an den Statiker verletzt, ausgeschlossen, da insoweit die Streitverkündungswirkung aus dem Vorprozess des Klägers mit dem Statiker (LG Ulm 3 O 408/94) gemäß §§ 74 Abs. 1, 78 ZPO greift (Thomas/Putzo, 25. Aufl., § 68 Rn. 5 ff).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht