Rechtsprechung
   LG Heilbronn, 19.11.2004 - 3 O 534/04   

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https://dejure.org/2004,48722
LG Heilbronn, 19.11.2004 - 3 O 534/04 (https://dejure.org/2004,48722)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 19.11.2004 - 3 O 534/04 (https://dejure.org/2004,48722)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 19. November 2004 - 3 O 534/04 (https://dejure.org/2004,48722)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 09.12.2004 - 5 W 62/04

    Wertfestsetzung zur Zuständigkeit: Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde

    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19.11.2004, Az.: 3 O 534/04 I - wird als unstatthaft verworfen.
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Rechtsprechung
   LG Mönchengladbach, 03.03.2006 - 3 O 534/04   

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https://dejure.org/2006,50855
LG Mönchengladbach, 03.03.2006 - 3 O 534/04 (https://dejure.org/2006,50855)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 03.03.2006 - 3 O 534/04 (https://dejure.org/2006,50855)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 03. März 2006 - 3 O 534/04 (https://dejure.org/2006,50855)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 04.12.2006 - 9 U 76/06

    Abwehransprüche gegen wild abfließendes Wasser in Nordrhein-Westfalen

    Die Berufung der Kläger gegen das am 03. März 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (3 O 534/04) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   LG Itzehoe, 25.08.2006 - 3 O 534/04   

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https://dejure.org/2006,34149
LG Itzehoe, 25.08.2006 - 3 O 534/04 (https://dejure.org/2006,34149)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 25.08.2006 - 3 O 534/04 (https://dejure.org/2006,34149)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 25. August 2006 - 3 O 534/04 (https://dejure.org/2006,34149)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 47/80

    Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person für die Verwendung

    Auszug aus LG Itzehoe, 25.08.2006 - 3 O 534/04
    § 1 GSB stellt ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH BauR 2002, 620; BGH BauR 1987, 229; BGH NJW 1982, 1037; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. 2005, Rn. 1865).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Empfänger von Baugeld nicht lediglich der Bauherr selbst, d.h. hier die Familien ... und ... und die ..., sondern auch ein am Bau Beteiligter, der Baugeld aufgrund eines Werkvertrages erhält, folglich sowohl der Generalunternehmer als auch jeder Subunternehmer, der seinerseits Baugeld erhält und Aufträge an weitere Subunternehmer für einzelne Gewerke vergibt (BGH NJW 1982, 1037, 1038; Korsukewitz , Das GSB - eine vergessene Anspruchsgrundlage, BauR 1986, 383, 384; Möller , a.a.O., 8, 9; Stammkötter , a.a.O, S. 957; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1868).

    Das Vorsatzerfordernis im Sinne eines dolus eventualis ist aber zur Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung der Strafvorschrift des § 5 GSB zu entnehmen i.V.m. § 15 StGB (BGH NJW 1982, 1037; BGH BauR 1984, 658).

    Die Beklagte zu 2 haftet als Geschäftsführerin der ... persönlich, da bei juristischen Personen als Empfänger des Baugeldes im Falle eines Verschuldens auch die gesetzlichen Vertreter haften, anderenfalls würde der Schutzzweck des GSB vollständig ausgehöhlt (BGH NJW 1982, 1037; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1868).

  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 305/99

    Haftung des Empfängers von "Baugeld"

    Auszug aus LG Itzehoe, 25.08.2006 - 3 O 534/04
    § 1 GSB stellt ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH BauR 2002, 620; BGH BauR 1987, 229; BGH NJW 1982, 1037; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. 2005, Rn. 1865).

    Für den Beweis eines Verstoßes des Baugeldempfängers gegen die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB genügt regelmäßig der Nachweis, dass der Verwendungspflichtige Baugeld mindestens in Höhe der Forderungen des Baugeldgläubigers empfangen hat und dass von diesem Geld nichts mehr vorhanden ist, ohne dass eine fällig Forderung des Gläubigers befriedigt worden wäre (BGH BauR 2002, 620, 621, Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1870).

    Nach der Rechtssprechung ist davon auszugehen, dass der Baugeldempfänger das Vorliegen von Baugeld billigend in Kauf nimmt, wenn er sich keine näheren Erkenntnisse darüber verschafft, wie der Geldgeber die Mittel für das Bauvorhaben beschafft (BGH, BauR 2002, 620; BauR 1991, 237, 240; Möller , a.a.O, S. 12; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1871 m.w.Nw.).

  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 287/85

    Darlegungs- und Beweislast des Baugläubigers

    Auszug aus LG Itzehoe, 25.08.2006 - 3 O 534/04
    § 1 GSB stellt ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH BauR 2002, 620; BGH BauR 1987, 229; BGH NJW 1982, 1037; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. 2005, Rn. 1865).

    Ergibt sich in diesem Fall aus dem Grundbuch für das zu bebauende Grundstück, dass kurz vor oder während der Bauzeit Grundpfandrechte zu Lasten des Baugrundstücks im Grundbuch eingetragen wurden, so kann prozessual davon ausgegangen werden, dass diese Grundpfandrechte Baugeld im Sinne des GSB sicherten (BGH BauR 1987, 229, 231; Maritz , Das GSB - eine beschränkte Sicherheit für Bauunternehmen, BauR 1990, 400, 430; Möller , Die Haftung des Generalunternehmers nach dem GSB als unmittelbare Haftung des Geschäftsführers/Vorstandes, BauR 2005, 8, 11; Schmidt, Ansprüche des Auftragnehmers aus dem Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, BauR 2001, 150, 155; Stammkötter , Das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen - eine schlafende Chance, BauR 1998, 954, 961; Stammkötter/Heerdt , Rechtsfolgen der Verletzung der Baubuchführungspflicht des § 2 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen, BauR 1999, 1362, 1363).

  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 222/82

    Begriff des Vorsatzes in bezug auf die Voraussetzungen des GSB

    Auszug aus LG Itzehoe, 25.08.2006 - 3 O 534/04
    Das Vorsatzerfordernis im Sinne eines dolus eventualis ist aber zur Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung der Strafvorschrift des § 5 GSB zu entnehmen i.V.m. § 15 StGB (BGH NJW 1982, 1037; BGH BauR 1984, 658).

    Auch eine etwaige Unkenntnis der Vorschriften GSB würde den Vorsatz nicht ausschließen, denn dieser Irrtum wäre vermeidbar, da sich ein Unternehmer über Schutzgesetze im eigenen Wirkungsbereich zu informieren hat (BGH BauR 1984, 658).

  • BGH, 08.01.1991 - VI ZR 109/90

    Anwendung auf Architektenleistungen

    Auszug aus LG Itzehoe, 25.08.2006 - 3 O 534/04
    Nach der Rechtssprechung ist davon auszugehen, dass der Baugeldempfänger das Vorliegen von Baugeld billigend in Kauf nimmt, wenn er sich keine näheren Erkenntnisse darüber verschafft, wie der Geldgeber die Mittel für das Bauvorhaben beschafft (BGH, BauR 2002, 620; BauR 1991, 237, 240; Möller , a.a.O, S. 12; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1871 m.w.Nw.).
  • BGH, 22.09.1982 - 3 StR 287/82

    Einordnung der tatsächlich übernommenen Tätigkeit für eine GmbH aufgrund der Art

    Auszug aus LG Itzehoe, 25.08.2006 - 3 O 534/04
    Eine faktische Geschäftführung liegt u.a. dann vor, wenn der faktische Geschäftsführer neben seiner Ehefrau als eingetragener Geschäftsführerin eine überragende Stellung innehat oder ihm bei der Geschäftsführung jedenfalls ein Übergewicht zukommt (BGHSt 31, 118; OLG Schleswig, Beschluss vom 06.10.1999, 1 Ss 184/99 - juris - jeweils Entscheidungen zum engeren strafrechtlichen Begriff des faktischen Geschäftsführers).
  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 230/89

    Pflichtenstellung des Generalübernehmers nach dem GSB

    Auszug aus LG Itzehoe, 25.08.2006 - 3 O 534/04
    Er muss lediglich nachweisen, dass der Baugeldempfänger Baugeld mindestens in Höhe der Forderungen des Baugläubigers erhalten hat und dass von diesem Geld nichts mehr vorhanden ist, ohne dass eine fällige Forderung des Baugläubigers befriedigt worden wäre (BGH BauR 1984, 659, 659; BGH BauR 1991, 96, 98; Möller , a.a.O., S. 11; Schmidt , a.a.O., S. 155; Stammkötter , a.a.O., S. 961; Stammkötter/Heerdt , a.a.O., S. 1363; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1870).
  • OLG Schleswig, 06.10.1999 - 1 Ss 184/99
    Auszug aus LG Itzehoe, 25.08.2006 - 3 O 534/04
    Eine faktische Geschäftführung liegt u.a. dann vor, wenn der faktische Geschäftsführer neben seiner Ehefrau als eingetragener Geschäftsführerin eine überragende Stellung innehat oder ihm bei der Geschäftsführung jedenfalls ein Übergewicht zukommt (BGHSt 31, 118; OLG Schleswig, Beschluss vom 06.10.1999, 1 Ss 184/99 - juris - jeweils Entscheidungen zum engeren strafrechtlichen Begriff des faktischen Geschäftsführers).
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