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   BayObLG, 28.01.1994 - 3 ObOWi 4/94   

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BayObLG, 28.01.1994 - 3 ObOWi 4/94 (https://dejure.org/1994,7280)
BayObLG, Entscheidung vom 28.01.1994 - 3 ObOWi 4/94 (https://dejure.org/1994,7280)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Januar 1994 - 3 ObOWi 4/94 (https://dejure.org/1994,7280)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 333 (Ls.)
  • BayObLGSt 1994, 16
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 28.05.1993 - 5 Ss OWi 140/93
    Auszug aus BayObLG, 28.01.1994 - 3 ObOWi 4/94
    Abgesehen davon, daß auch hier nicht dargetan ist, daß es sich bei dem Zeugen V. um einen Beauftragten der Genehmigungsbehörde gehandelt hat, wird von der Vorschrift des § 54 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG jedenfalls nicht die Einsichtnahme in den Führerschein des jeweiligen Fahrers erfaßt, da die Aufsicht gemäß § 54 Abs. 1 PBefG sich nur auf die Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Pflichten durch den Unternehmer und nicht etwa durch den Fahrer erstreckt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 474/478), wenn auch Taxifahrer als im Geschäftsbetrieb tätige Personen nach § 54 a Abs. 1 Satz 3 PBefG bei den Ermittlungen (hinsichtlich der Erfüllung der Unternehmerpflichten) die erforderliche Hilfestellung zu geben haben (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992, 252 ).
  • OLG Düsseldorf, 28.03.1985 - 5 Ss OWi 14/85
    Auszug aus BayObLG, 28.01.1994 - 3 ObOWi 4/94
    Diese Fallgestaltung unterscheidet sich von einem ähnlichen durch das OLG Düsseldorf (VRS 69, 235 ) entschiedenen Fall dadurch, daß dort die die polizeiliche Überprüfung auslösende Ordnungswidrigkeit bereits abgeschlossen war, die Polizeibeamten also die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu unterbinden, sondern nur mehr zu verfolgen brauchten.
  • BayObLG, 16.03.1993 - 3 ObOWi 20/93
    Auszug aus BayObLG, 28.01.1994 - 3 ObOWi 4/94
    3 St 9/91|BayObLG; 16.03.1993; 3 ObOWi 20/93">BayObLGSt 1993, 24 = NJW 1994, 63 ; Beschluß vom 4.3.1983 - 3 ObOWi 23/83 = bei Rüth DAR 1984, 233 /248).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.1992 - 5 Ss OWi 23/92
    Auszug aus BayObLG, 28.01.1994 - 3 ObOWi 4/94
    Abgesehen davon, daß auch hier nicht dargetan ist, daß es sich bei dem Zeugen V. um einen Beauftragten der Genehmigungsbehörde gehandelt hat, wird von der Vorschrift des § 54 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG jedenfalls nicht die Einsichtnahme in den Führerschein des jeweiligen Fahrers erfaßt, da die Aufsicht gemäß § 54 Abs. 1 PBefG sich nur auf die Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Pflichten durch den Unternehmer und nicht etwa durch den Fahrer erstreckt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 474/478), wenn auch Taxifahrer als im Geschäftsbetrieb tätige Personen nach § 54 a Abs. 1 Satz 3 PBefG bei den Ermittlungen (hinsichtlich der Erfüllung der Unternehmerpflichten) die erforderliche Hilfestellung zu geben haben (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992, 252 ).
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3 ObOWi 95/93
    Auszug aus BayObLG, 28.01.1994 - 3 ObOWi 4/94
    Da das angefochtene Urteil hierüber keine Auskunft gibt, ist zugunsten der Betroffenen bei der Beurteilung der Frage, ob mehrere Ordnungswidrigkeiten eine einheitliche Tat im prozessualen Sinne bilden, von der Statthaftigkeit ihrer Rechtsbeschwerde auszugehen, wenn die Geldbußen zwar nicht einzeln, aber in ihrer Summe die Grenze des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG übersteigen (vgl. auch BayObLG Beschluß vom 21.10.1993 - 3 ObOWi 95/93).
  • AG München, 13.12.1983 - 28 C 3356/83

    Kfz-Schaden; Mietwagenkosten; Wagenklasse; Kostenabzug

    Auszug aus BayObLG, 28.01.1994 - 3 ObOWi 4/94
    3 St 9/91|BayObLG; 16.03.1993; 3 ObOWi 20/93">BayObLGSt 1993, 24 = NJW 1994, 63 ; Beschluß vom 4.3.1983 - 3 ObOWi 23/83 = bei Rüth DAR 1984, 233 /248).
  • OLG Karlsruhe, 23.11.2004 - 1 Ss 93/04

    Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz:

    Aufgrund der wirksamen Beschränkung des Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch muss nach den getroffenen Feststellungen auch davon ausgegangen werden, dass der Betroffene seine Fahrer in jedem Einzelfall zur Überschreitung der zulässigen Lenkzeit angewiesen hat, so dass ein Fall, in welchem unzulängliche Urteilsgründe zu einer anderen Bewertung der Zulassungsfrage führen können (vgl. BayObLG VRS 87, 135 ff.), hier nicht vorliegt.
  • OLG Hamm, 01.08.2013 - 3 RBs 128/13

    Bemessung der Wertgrenze zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei in Tatmehrheit

    Hat das Amtsgericht indes für materiell-rechtlich im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 20 OWiG) zueinander stehende Taten, die in prozessualer Hinsicht gleichwohl noch eine einheitliche Tat bilden, mehrere Geldbußen verhängt, sind diese - soweit sie vom Rechtsmittelangriff erfasst sind - für die Prüfung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zusammenzurechnen (BayObLG, Beschlüsse vom 28. Januar 1994 - 3 ObOWi 4/94 - und vom 21. Oktober 1993 - 3 ObOWi 95/93 - ; Göhler, OWiG, 16. Aufl. [2012], § 79 Rdnr. 23).
  • BayObLG, 09.06.1999 - 3 ObOWi 47/99

    Besetzung des Rechtsbeschwerdegerichts

    Denn wenn wegen unzulänglicher tatsächlicher Feststellungen offenbleibt, wie viele Taten im prozessualen Sinne die abgeurteilten Ordnungswidrigkeiten tatsächlich bilden, so sind für die Prüfung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde die Geldbußen zusammenzurechnen, denen möglicherweise nur eine Tat im prozessualen Sinn zugrunde liegt (vgl. z.B. BayObLGSt 1994, 16).
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