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   BSG, 26.10.1955 - 3 RJ 34/54   

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BSG, 26.10.1955 - 3 RJ 34/54 (https://dejure.org/1955,7564)
BSG, Entscheidung vom 26.10.1955 - 3 RJ 34/54 (https://dejure.org/1955,7564)
BSG, Entscheidung vom 26. Oktober 1955 - 3 RJ 34/54 (https://dejure.org/1955,7564)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 1, 277
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

    Der Gesetzgeber des SGG hat als Mittel zur Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) den Grundsatz der mündlichen Verhandlung als eine der Prozeßmaximen des sozialgerichtlichen Verfahrens ausgestaltet und den Beteiligten in § 124 Abs. 1 SGG grundsätzlich einen Anspruch auf ihre Durchführung eingeräumt (vgl bereits BSGE 1, 277, 278 und 17, 44, 46), ohne von vornherein gerade hierzu und unmittelbar durch die Verfassung verpflichtet zu sein (BVerfG vom 13. November 1956, 1 BvR 513/56, NJW 1957, 17, vom 25. Mai 1956, 1 BvR 53/54, MDR 1956, 461 = NJW 1956, 985, vom 7. März 1963, 2 BvR 629/62 und 2 BvR 637/62; ebenso BFH vom 10. August 1988, II R 220/84, BStBl II 1988, 948 = BB 1989, 903).

    Bei der Entscheidung über einen Vertagungs-/Verlegungsantrag darf das Recht auf Aufhebung und Verlegung bzw Vertagung (vgl BSGE 1, 277, 279) - und dadurch mittelbar der Anspruch auf rechtliches Gehör (gerade) in der mündlichen Verhandlung - nicht verletzt werden, indem unzutreffend das Vorliegen eines "erheblichen Grundes" im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO verneint wird (so BSGE 1, 277 und BSG vom 3. April 1958, 2 RU 44/54, Breithaupt 1958, 1022; BSGE 17, 44, 47; BSG in SozR 1750 § 227 Nrn 1, 2 sowie BSG vom 31. Mai 1990, 11 BAr 153/89; ebenso BVerwG vom 26. April 1985, 6 C 40/82, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 4 = NJW 1986, 2897 sowie vom 27. Februar 1992, 4 C 42/89, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 18 = NVwZ 1992, 877 mwN).

    Hiervon ausgehend hätte der Vorsitzende des LSG allein durch die Aufhebung des bereits anberaumten Termins sowie eine Neubestimmung zu gegebener Zeit von seinem insoweit bestehenden Ermessen rechtmäßig Gebrauch machen können; ein erheblicher Grund für die Terminsverlegung eröffnet nämlich nicht nur die Möglichkeit, sondern die Pflicht des Gerichts, dem Antrag auch zu folgen (BSGE 1, 277, 279; BSG vom 19. Dezember 1991, 4 RA 88/90, NJW 1992, 1190 = HV-INFO 1992, 1316 und BVerwGE 96, 368).

  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 22/98 R

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ablehnung

    Diese Vorschrift ist im sozialgerichtlichen Verfahren über § 202 SGG entsprechend anzuwenden; denn der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß Entscheidungen möglichst rasch herbeigeführt werden sollen, gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren (BSG Urteil vom 26. Oktober 1955 - 3 RJ 34/54 - BSGE 1, 277, 278).

    In Einklang mit diesen Verfassungsgeboten sieht die Rechtsprechung bei Vorliegen eines erheblichen Grundes das in § 227 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen auf Null reduziert und nimmt einen erheblichen Grund für die Aufhebung oder Verlegung eines Termins immer dann an, wenn sonst der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre (stRspr BSG Urteile vom 26. Oktober 1955 - 3 RJ 34/54 - BSGE 1, 277, 279 f, vom 27. April 1962 - 7 RAr 25/60 - BSGE 17, 44, 47 = SozR Nr. 16 zu § 62 SGG, vom 25. Januar 1974 - 10 RV 375/73 - SozR 1750 § 227 Nr. 1 -, vom 19. Dezember 1991 - 4 RA 88/90 - NJW 1992, 1190 und vom 10. August 1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1; vgl auch BGH Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 43/56 - BGHZ 27, 163, 167 und BVerwG Urteile vom 25. Januar 1974 - VI C 7/73 - BVerwGE 44, 307, 309 und vom 10. Dezember 1976 - VI C 40.76 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 102 sowie Beschluß vom 23. Januar 1995 - 9 B 1/95 - NJW 1995, 1231).

  • BSG, 04.11.2014 - B 2 U 144/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs -

    Der Grundsatz, dass Verlegungen oder Vertagungen von Terminen mit der vom Gesetz geforderten Beschleunigung des Verfahrens in Einklang zu bringen sind, darf nämlich nicht zu einer Verkümmerung des rechtlichen Gehörs führen (BSG vom 26.10.1955 - 3 RJ 34/54 - BSGE 1, 277 = SozR GG Art. 103 Nr. 1, SozR GG Art. 102 Nr. 1, SozR SGG § 62 Nr. 1, SozR SGG § 110 Nr. 1, SozR SGG § 162 Nr. 15, SozR ZPO § 227 Nr. 1) .
  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 160/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Verletzung des Anspruchs auf

    Der Gesetzgeber des SGG hat als Mittel zur Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Grundsatz der mündlichen Verhandlung als eine Prozessmaxime des sozialgerichtlichen Verfahrens ausgestaltet und den Beteiligten in § 124 Abs. 1 SGG grundsätzlich einen Anspruch auf ihre Durchführung eingeräumt (vgl bereits BSG Urteil vom 26.10.1955 - 3 RJ 34/54 - BSGE 1, 277, 278 - Juris RdNr 10).
  • BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

    Bei Vorliegen eines erheblichen Grundes iS des § 227 ZPO muss ein anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung immer dann aufgehoben oder er muss vertagt werden, wenn sonst der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre (stRspr; vgl bereits BSGE 1, 277, 279 f; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 sowie Urteile vom 22. September 1999, B 5 RJ 22/98 R und vom 12. Februar 2003, B 9 SB 5/02 R, jeweils mwN).
  • BSG, 28.05.2003 - B 3 KR 33/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Handbike - sozialgerichtliches Verfahren -

    Der Gesetzgeber des SGG hat als Mittel zur Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) den Grundsatz der mündlichen Verhandlung als eine der Prozessmaximen des sozialgerichtlichen Verfahrens ausgestaltet und den Beteiligten in § 124 Abs. 1 SGG grundsätzlich einen Anspruch auf ihre Durchführung eingeräumt (vgl bereits BSGE 1, 277, 278; 17, 44, 46).
  • BSG, 20.04.1978 - 2 RU 91/77
    Die Anhörung kann zwar auch schriftlich geschehen (5 62 Halbsatz 2 SGG)" Wird jedoch wie hier eine mündliche Verhandlung anberaumt, haben die Beteiligten ein Recht darauf, zu der Verhandlung zu erscheinen und in ihr gehört zu werden" Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beteiligter wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint (vgl BSGE 1, 277; SozR Nr. 7 zu EUR 110 SGG; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, - 8" l" Aufl, st 244 k II mit.

    Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG ist, da die Zustellung unter der - unzutreffenden - Anschrift Himmelgeister Straße 13 nicht ausführbar war, ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 14. Oktober 1976 an diesem Tag bei der Postanstalt zu Düsseldorf 1 niedergelegt und darüber eine schriftliche Mitteilung unter der - unzutreffenden - Anschrift des Klägers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden" Der Kläger hat die Mitteilung nach seinen glaubhaften Angaben auch nicht trotz der falschen Adressierung erhalten" Das LSG hat die mündliche Verhandlung am 3. November 1976 ohne Anwesenheit des nicht ordnungsgemäß zu diesem Termin geladenen Klägers durchgeführt und ausweislich der Verhandlungsniederschrift das Sach- und Streitverhältnis mit der allein vertretenen Beklagten erörtert, Das rechtliche Gehör ist dem Kläger dadurch, daß er keine Kenntnis von der mündlichen Verhandlung erhalten und infolgedessen nicht an dieser teilgenommen hat, unabhängig davon versagt werden, ob der Geschäftsstellenleiter des 170 Senats, wie der Kläger schon in seinem an das LSG gerichteten Schreiben vom 9. November 1976 behauptet hat, die richtige Anschrift des Klägers auf dem Aktendeckel bereits am 17. September 1976 - vor der Ladung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung - vermerkt hatte, oder ob dies erst nachträglich geschehen ist° Für die Frage, ob in einem Fall der vorliegenden Art das rechtliche Gehör gewährleistet worden ist, kommt es nicht darauf an, ob das Nichterscheinen eines Beteiligten auf ein Fehlverhalten des Gerichts zurückzuführen ist° Es kann dahinstehen, ob ein Beteiligter sich auf eine unterbliebene Ladung auch berufen kann, wenn er dies selbst verschuldet hat" Denn eimasolche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben" Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der jedenfalls, wenn er sich wie hier auf tatsächliche Feststellungen ausgewirkt hat, nur in der Tatsacheninstanz geheilt werden kann (vgl BSGE 1, 277, 280; 5, 159, 164; 17, 44, 47; Brackmann aaO S. 244 k IV mit weiteren Nachweisen; Peters/Sautter/Wolff aaO S" 186/47 )° Der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG bedürfte es allerdings nicht, wenn auszuschließen wäre, daß die Anhörung des Klägers zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (5 Brackmann aaO S. 244 k IV; Peters/Sautter/Wolff aaO S. 186/47-1, 186/48, jeweils mit Nachweisen).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2012 - L 19 KG 1/11

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

    Wird ein Antrag auf Terminsverlegung trotz Vorliegens eines erheblichen Grundes abgelehnt, so stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar (BSG Beschluss v. 25.11.1992 - 2 BU 159/92 = SGb 1993, 644 ff. = juris Rn. 4; so bereits BSG Urteil v. 26.10.1955 - 3 RJ 34/54 = BSGE 1, 277 ff. = juris Rn. 11.).
  • BSG, 07.10.2009 - B 11 AL 95/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Dies wird insbesondere in der mündlichen Verhandlung, die Kernstück des gerichtlichen Verfahrens ist, verwirklicht (§ 124 Abs. 1 SGG, zum Grundsatz der Mündlichkeit vgl bereits BSGE 1, 277, 278 und 17, 44, 46; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 33 mwN).
  • BSG, 06.12.1983 - 11 RA 30/83

    Rechtskundiger Prozeßbevollmächtigter - Plötzliche Erkrankung - Vertagungsantrag

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat wiederholt entschieden, daß es einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit einen wesentlichen Mangel des Verfahrens darstellt, wenn ein Antrag auf Terminsverlegung trotz des Vorliegens erheblicher Gründe im Sinne des 5 227 Zivilprozeßordnung (ZPO) abgelehnt wird (BSGE 1, 277; 17, HM : SozR Nr. 16 zu 5 162 SGG; SozR 1750 5 227 Nr. 1).
  • LSG Bayern, 13.05.2002 - L 5 AR 62/02

    Ablehnung eines Richters der Sozialgerichtsbarkeit; Besorgnis der Befangenheit;

  • LSG Bayern, 01.03.2001 - L 9 AL 185/98

    Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags;

  • BSG, 25.11.1992 - 2 BU 159/92

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an das

  • BVerwG, 13.05.1971 - II C 27.69

    Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

  • BSG, 11.07.2008 - B 1 KR 4/08 S
  • BSG, 25.02.1993 - 2 BU 4/93

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BSG, 08.09.1970 - 9 RV 158/70

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung eines Vertagungsantrages

  • BSG, 04.03.1982 - 4 RJ 147/80
  • BSG, 09.02.1977 - 10 RV 93/76
  • BSG, 08.03.1966 - 10 RV 612/65
  • BSG, 07.12.1965 - 10 RV 723/65
  • BSG, 17.07.1962 - 8 RV 205/62
  • BSG, 17.07.1962 - 8 RV 137/62
  • BSG, 13.05.1980 - 12 RK 74/79
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