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   BSG, 27.08.1968 - 3 RK 36/66   

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BSG, 27.08.1968 - 3 RK 36/66 (https://dejure.org/1968,3637)
BSG, Entscheidung vom 27.08.1968 - 3 RK 36/66 (https://dejure.org/1968,3637)
BSG, Entscheidung vom 27. August 1968 - 3 RK 36/66 (https://dejure.org/1968,3637)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zwei Beschäftigungsverhältnisse - Parallele Krankenkassenzuständigkeit - Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis - Zuständige Krankenkasse

Papierfundstellen

  • BSGE 28, 202
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 28.06.1979 - 8b/3 RK 80/77

    Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht erbrachter Krankenversicherungsleistungen -

    Dieser Schutzgedanke versagt aber, wenn ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis besteht (BSGE 28, 202, 203, 204).

    Auch dort beginnt die Mitgliedschaft aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, wenn das andere Beschäftigungsverhältnis beendet wird, das bisher die Grundlage der Mitgliedschaft war, im unmittelbaren Anschluß, ohne daß § 311 RVO eingreift (BSGE 28, 202 ff).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - L 4 KR 3347/10

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Krankengeld wegen beendetem

    Dieser Schutzgedanke entfällt aber, wenn ein (anderes) die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis fortbesteht oder nach Beendigung des vorausgehenden neu begründet wird (vgl. zur Vorgängerregelung des § 311 Reichsversicherungsordnung (RVO): BSG, Urteil vom 27. August 1968 -3 RK 36/66 - und Urteil vom 28. Juni 1979 - 8b/3 RK 80/77 -, beide in juris).
  • BSG, 21.09.1993 - 12 RK 26/91

    Versicherungspflichtiger Angestellter - Versicherungspflichtiger Rentner -

    Dies war, wie erwähnt, für die Versicherungspflicht als Rentner und als Student verneint worden (BSG aaO; BSGE 55, 185; bei zwei Beschäftigungen: vgl auch BSGE 28, 202 = SozR Nr. 6 zu § 212 RVO), während es für freiwillig bei einer ErsK Versicherte wegen des nur eingeschränkten Geltungsbereichs von § 312 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) bejaht worden war (BSGE 49, 19 = SozR 2200 § 517 Nr. 4; BSG USK 83115).
  • BSG, 28.04.1981 - 3 RK 8/80

    Beginn einer neuen Rahmenfrist - Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs -

    Die Leistungspflicht der neuen Kasse aus der bestehenden Mitgliedschaft geht grundsätzlich einer eventuellen Leistung8pflicht der alten Kasse aus der beendeten Mitgliedschaft, zB bei nachgehenden Ansprüchen des Versicherten vor (vgl BSGE 28, 202, 205, 204 = SozR Nr. 6 zu 5 212 RVG; BSGE 48, 255, 257 = SozR 2200 5 506 EVO Nr. 5)° Daß diese aus den allgemeinen Regelungen sich ergebende Konsequenz auch im Falle eines laufenden Leistungsbezuges gilt, wird durch 5 242 RVG ausdrücklich klargestellt.
  • BSG, 21.09.1993 - 12 RK 38/91

    Angestellter - Versicherungspflicht - Mitgliedschaft - Arbeiter

    Dies ist, wie erwähnt, in Fortführung der Rechtsprechung zum Mitgliedschaftsrecht versicherungspflichtiger Rentner und Studenten (BSG aaO; BSGE 55, 185; bei zwei Beschäftigungen vgl. auch BSGE 28, 202 = SozR Nr. 6 zu § 212 RVO ) zu verneinen, während es für freiwillig bei einer Ersatzkasse Versicherte wegen des nur eingeschränkten Geltungsbereichs von § 312 Abs. 1 RVO bejaht worden ist (BSGE 49, 19 = SozR 2200 § 517 Nr. 4; BSG USK 83115).
  • SG Schwerin, 20.11.2019 - S 8 KR 341/18

    Krankenversicherung - Versicherter in der KVdA - Einstellung der

    Dieser Schutzgedanke entfällt aber, wenn ein (anderes) die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis fortbesteht oder nach Beendigung des vorausgehenden neu begründet wird (vgl. zur Vorgängerregelung des § 311 Reichsversicherungsordnung (RVO): BSG, Urteil vom 27. August 1968 -3 RK 36/66 - und Urteil vom 28. Juni 1979 - 8b/3 RK 80/77 -, beide in juris).
  • BSG, 03.06.1981 - 3 RK 6/80
    Übernahme der Leistungen bedeutet auch, daß der alte Versicherungsträger aus der Leistungspflicht entlassen wird; einer eventuellen Leistungspflicht der alten Kasse aus der beendeten Mitgliedschaft geht die Leistungspflicht der neuen Kasse aus der bestehenden Mitgliedschaft grundsätzlich vor (vgl BSGE 28, 202, 205, 204 = SozR Nr. 6 zu 5 212 RVG; BSGE 48, 235, 237 = SozR 2200 @ 506 RVO Nr. 5).
  • BSG, 09.09.1982 - 11 RK 2/81
    Hier "vertrat das BSG (BSGE 28, 202, 203, 20h und SozR 2200 5 306 Nr. 5) die Auffassung, daß 5 311 RVG in der bis zum 30. Sep- 3tember 197A geltenden Fassung nur Platz greife, wenn und soweit kein anderes die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis vorliege; die Regelung solle nämlich die Arbeitsunfähigen schützen, die aus ihrer versicherungs- ,.
  • LSG Niedersachsen, 07.09.1988 - L 4 KR 90/86
    Tritt ein neuer Versicherungstatbestand ein, so endet eine Krankengeldanspruchsversicherung nach § 311 S 1 Nr. 2 RVO (vgl Urteil des BSG vom 27.8.1968 3 RK 36/66 = BSGE 28, 202, vom 28.6.1979 8b/3 RK 80/77 = BSGE 48, 235, vom 28.4.1981 3 RK 8/80 = BSGE 51, 281 und vom 15.11.1984 3 RK 21/83 = BSGE 57, 227).2.
  • BSG, 09.09.1981 - 3 RK 29/81
    en Kasse aus der bestehenden Mitgliedschaft grundsätzlich vor (vgl BSGE 28, 202, 203, 204 = SozR Nr. 6 zu 5 212 RVG; BSGE 48, 235, 237 = SozR 2200 5 306 RVO Nr. 5).
  • BSG, 03.06.1981 - 3 RK 10/80
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