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   VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94   

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VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94 (https://dejure.org/1995,1450)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.03.1995 - 3 S 3321/94 (https://dejure.org/1995,1450)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. März 1995 - 3 S 3321/94 (https://dejure.org/1995,1450)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegenüber einem Bescheid nach FreistV BW § 6; keine nachbarschützende Wirkung einer straßenseitigen Baugrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Anwendbarkeit des BauGB-MaßnahmenG auf Bescheide nach der BaufreistVO BW, Fehlende aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage - Baurecht: Kein Nachbarschutz der vorderen Baugrenze

  • rechtsportal.de

    Verwaltungsprozeßrecht: Anwendbarkeit des BauGB-MaßnahmenG auf Bescheide nach der BaufreistVO BW, Fehlende aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage - Baurecht: Kein Nachbarschutz der vorderen Baugrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verzögerung durch Grünen Punkt! (IBR 1995, 259)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Straßenseitige, vordere Baugrenzen nachbarschützend? (IBR 1995, 358)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 489
  • DÖV 1995, 828
  • BauR 1995, 514
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1995 - 3 S 3096/94

    Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind regelmäßig nicht aus sich heraus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94
    Dabei lassen sich - bei aller Vorsicht - gewisse Gruppen von Festsetzungen bilden, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem objektiven Sinngehalt im Regelfall mit nachbarschützender Wirkung angereichert sind oder andererseits regelmäßig keinen Nachbarschutz entfalten (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 11.1.1995 - 3 S 3096/94 -: Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, Beschluß vom 22.2.1995 - 3 S 243/95 -: Beschränkungen der Wohnungszahl, Urteil vom 15.5.1991 - 3 S 250/91 -: Festsetzungen zur Gebäudehöhe).

    Von einer ausnahmsweise drittschützenden Wirkung zu Gunsten von Seitenanliegern ist nur dann auszugehen, wenn sich dafür klare und eindeutige Hinweise aus dem Bebauungsplan (insbesondere aus Textteil, Begründung oder sonstigen im Verfahren verlautbarten Absichtserklärungen) unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergeben (zu diesen Auslegungsgrundsätzen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.1.1995, a.a.O. u.v. 15.10.1993 - 3 S 1704/93 -).

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94
    Nachbarn haben einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie und ermessensfehlerfreie Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nämlich nur dann, wenn diese Festsetzungen zu ihren Gunsten Nachbarschutz entfalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.1982, NJW 1983, 1574 u.v. 19.9.1986, BRS 46 Nr. 173).

    1.4 Der Antragsteller ist gegenüber der Befreiung daher auf seine Abwehrrechte aus § 31 Abs. 2 BauGB beschränkt, die sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986, BRS 46 Nr. 173).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1994 - 8 S 2763/94

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten - Voraussetzungen für den Erlaß einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94
    Ein dahingehender Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten nach § 7 Abs. 1 S. 2 BaufreistVO ist nicht glaubhaft gemacht (zu diesen Voraussetzungen vgl. i.e. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1992 - 3 S 2503/92

    Kein Nachbarschutz durch Festsetzung einer vorderen - straßenseitigen - Baugrenze

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94
    Während seitliche und hintere Baugrenzen nach Eigenart und Typik im Regelfall auch dem Schutz der ihnen jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücke dienen (Sicherung einer Ruhezone und Erholungszone, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.2.1993 - 5 S 2313/92 - m.w.N.), haben vordere (straßenseitige) Baugrenzen im Regelfall nur einen öffentlich-städtebaulichen Gehalt (vornehmlich: Gestaltung des Ortsbildes und Straßenbildes, Gewährleistung einer bestimmten Anordnung der Baukörper, Sicherung von Vorgartenzonen, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 - sowie Beschluß vom 20.11.1992 - 3 S 2503/92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.1993 - 5 S 874/93

    Baurechtliche Nachbarklage - keine nachbarschützende Wirkung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94
    Abstriche gegenüber dem Streitwert der Hauptsache sind nicht zu machen, da der Antragsteller sich ausschließlich gegen Beeinträchtigungen durch den Baukörper wendet (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 5.12.1994 - 3 S 3155/94 - u.v. 21.6.1993 - 5 S 874/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1995 - 3 S 243/95

    Die nachbarschützende Wirkung einer Zwei-Wohnungs-Klausel ist im Zusammenhang mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94
    Dabei lassen sich - bei aller Vorsicht - gewisse Gruppen von Festsetzungen bilden, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem objektiven Sinngehalt im Regelfall mit nachbarschützender Wirkung angereichert sind oder andererseits regelmäßig keinen Nachbarschutz entfalten (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 11.1.1995 - 3 S 3096/94 -: Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, Beschluß vom 22.2.1995 - 3 S 243/95 -: Beschränkungen der Wohnungszahl, Urteil vom 15.5.1991 - 3 S 250/91 -: Festsetzungen zur Gebäudehöhe).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.1987 - 3 S 731/87

    Städtebauliche Vertretbarkeit einer Befreiung bei Überschreitung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94
    Den Zweifeln des Verwaltungsgerichts daran, ob die auf § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gestützte Befreiung - insbesondere im Hinblick auf die auch bei dieser Tatbestandsvariante zu fordernde bodenrechtliche Atypik (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20.11.1989, UPR 1990, 152 u.v. 8.5.1989, DÖV 1989, 861 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.1987 - 3 S 731/87 -, BRS 47 Nr. 146 u.v. 15.9.1988 - 5 S 1693/88 -) - rechtmäßig ist, braucht der Senat nicht nachzugehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 3 S 250/91

    Schutzzweck der Festsetzung der Firsthöhe von Gebäuden im hängigen Wohngebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94
    Dabei lassen sich - bei aller Vorsicht - gewisse Gruppen von Festsetzungen bilden, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem objektiven Sinngehalt im Regelfall mit nachbarschützender Wirkung angereichert sind oder andererseits regelmäßig keinen Nachbarschutz entfalten (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 11.1.1995 - 3 S 3096/94 -: Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, Beschluß vom 22.2.1995 - 3 S 243/95 -: Beschränkungen der Wohnungszahl, Urteil vom 15.5.1991 - 3 S 250/91 -: Festsetzungen zur Gebäudehöhe).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1992 - 5 S 1475/92

    Keine nachbarschützende Wirkung der straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94
    Während seitliche und hintere Baugrenzen nach Eigenart und Typik im Regelfall auch dem Schutz der ihnen jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücke dienen (Sicherung einer Ruhezone und Erholungszone, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.2.1993 - 5 S 2313/92 - m.w.N.), haben vordere (straßenseitige) Baugrenzen im Regelfall nur einen öffentlich-städtebaulichen Gehalt (vornehmlich: Gestaltung des Ortsbildes und Straßenbildes, Gewährleistung einer bestimmten Anordnung der Baukörper, Sicherung von Vorgartenzonen, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 - sowie Beschluß vom 20.11.1992 - 3 S 2503/92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2313/92

    Nachbarschützende Wirkung von Baulinien und Baugrenzen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94
    Während seitliche und hintere Baugrenzen nach Eigenart und Typik im Regelfall auch dem Schutz der ihnen jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücke dienen (Sicherung einer Ruhezone und Erholungszone, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.2.1993 - 5 S 2313/92 - m.w.N.), haben vordere (straßenseitige) Baugrenzen im Regelfall nur einen öffentlich-städtebaulichen Gehalt (vornehmlich: Gestaltung des Ortsbildes und Straßenbildes, Gewährleistung einer bestimmten Anordnung der Baukörper, Sicherung von Vorgartenzonen, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 - sowie Beschluß vom 20.11.1992 - 3 S 2503/92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1994 - 3 S 3155/94

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung: Streitwert für vorläufigen Rechtsschutz

  • VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14

    Nachbarschützende Wirkung; Baugrenze; Befreiung

    Sie greift nur dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan und/oder den zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen ( vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO ) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris, sowie Beschlüsse vom 20.01.2005, NVwZ-RR 2005, 397, vom 20.06.2003, VBlBW 2003, 470, vom 09.03.1995, NVwZ-RR 1995, 489, und vom 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, jew. m.w.N.; vgl. hierzu [gerade auch in Bezug auf ein Bauvorhaben im Geltungsbereich des auch hier einschlägigen Bebauungsplans "H."] Beschluss der Kammer vom 30.03.2001 - 4 K 2246/00 - ).

    Nicht völlig von der Hand zu weisen sind auch die von der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ins Feld geführten unterschiedlichen Abstände der verschiedenen Baugrenzen zu den ihnen jeweils gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen, die gegen ein vom Satzungsgeber gewolltes faires nachbarschaftliches Austauschverhältnis im Plangebiet und damit gegen einen nachbarschützenden Charakter der Baugrenzenfestsetzungen sprechen könnten, zumal gerade im konkreten Fall der große Abstand zwischen dem auf dem (Bau-)Grundstück Flst.-Nr. .../2 festgesetzten Baufenster und dem nördlich angrenzenden Grundstück der Antragstellerin, der ein Vielfaches der maximal erforderlichen Abstandsfläche beträgt, gegen ein solches Austauschverhältnis sprechen könnte ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.06.2003, a.a.O., vom 19.02.2003 - 5 S 5/03 -, juris, und vom 09.03.1995, a.a.O. ).

    Da die südliche Grenze des Grundstücks der Antragstellerin der nördlichen Baugrenze auf diesem Grundstück unmittelbar gegenüber liegt, erzeugt die nach den vorstehenden Ausführungen nachbarschützende Festsetzung auch gerade ihr gegenüber Wirkung ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 01.10.1999, NVwZ-RR 2000, 348, und vom 09.03.1995, a.a.O. ).

  • VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17

    Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise;

    Nur dann, wenn aus dem Bebauungsplan im Einzelfall zu entnehmen ist, dass mit der Baulinien- oder Baugrenzenfestsetzung - auch - ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden sollte, wird einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie nachbarschützende Wirkung beizumessen sein (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.03.1995 - 3 S 3321/94 -, juris; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 2014/99 -, VBlBW 2000, 112; Beschl. v. 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, juris; Urt. v. 12.06.1991 - 5 S 2433/90 -, ESVGH 42, 151; Beschl. v. 09.07.2014 - 8 S 39/14 -, juris; Urt. v. 09.04.2019 - 8 S 1527/17 -, BauR 2019, 1285).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2015 - 3 S 901/15

    Nachbarschützende Wirkung einer hinteren Baugrenze

    Der Zweck derartiger bauplanerischer Festsetzungen ist daher durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln (Beschl. des Senats v. 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - BauR 1995, 514 juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 12).

    Regelmäßig wird sich bereits dem Lageplan zum Bebauungsplan entnehmen lassen, dass durch die Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen gegenüberliegenden Grundstücken geschaffen wird mit der Folge, dass solchen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533; Beschl. v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 397; Beschl. v. 9.3.1995, a.a.O.).

    Bei hinteren Baugrenzen wird ein solches wechselseitiges Austauschverhältnis häufig zur Sicherung einer zusammenhängenden Ruhe- und Erholungszone im Hintergartenbereich gewollt sein (Bay. VGH, Beschl. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Beschl. des Senats v. 9.3.1995, a.a.O.; Dürr, Die Entwicklung des öffentlichen Baurechts, DÖV 2001, 625, 632).

  • VG Stuttgart, 18.02.2022 - 2 K 5478/21

    Nachbarrechte gegen Baugenehmigung in Bezug auf eine Luft-Wärmepumpe in

    Vordere (straßenseitige) Baugrenzen dienen danach regelmäßig nicht dem Schutz des Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1995 - 3 S 3321/94 - juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO Kommentar, Stand August 2021, § 23 Rn. 56 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19

    Abstandsflächen; Anzahl der Vollgeschosse; festgesetzte Geländehöhe;

    Von einer ausnahmsweise drittschützenden Wirkung ist nur dann auszugehen, wenn sich dafür klare und eindeutige Hinweise aus dem Bebauungsplan unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergeben (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.03.1995 - 3 S 3321/94 -, juris; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 2014/99 -, VBlBW 2000, 112; Beschl. v. 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, juris; Urt. v. 12.06.1991 - 5 S 2433/90 -, ESVGH 42, 151).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2006 - 3 S 906/06

    Sofortige Vollziehbarkeit von bauaufsichtlichen Zulassungen; Festsetzungen eines

    Diese Bestimmung erfasst alle bauaufsichtlichen Zulassungen und damit auch selbstständige Abweichungen, Ausnahmen bzw. Befreiungen nach § 51 Abs. 5 LBO Hiernach erforderliche Entscheidungen stellen den Restbestand der ansonsten im Kenntnisgabeverfahren nicht mehr erforderlichen Baugenehmigung dar und sind deshalb als bauaufsichtliche (Teil-) Zulassung im Sinne des § 212 a BauGB anzusehen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.1.2006 - 8 S 638/05 - sowie bereits Beschuss vom 9.3.1995 - 3 S 3321/94 [zur Rechtslage nach dem BauGBMaßnG]; zweifelnd OVG NRW, Beschluss vom 1.12.1998 - 10 B 2304/98 -, DVBl. 1999, 788).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2006 - 8 S 638/05

    Sofortvollzug einer Entscheidung nach BauO BW § 51 Abs 5; gegenseitiger

    Danach kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass sowohl die Widerspruchseinlegung im Schriftsatz vom 4.11.2004 als auch der Aussetzungsantrag an das Verwaltungsgericht und die Beschwerden gegen dessen Beschluss sich gegen die baurechtliche Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 28.10.2004 (vgl. § 51 Abs. 5 LBO) bzw. ihre sich aus § 212 a Abs. 1 BauGB ergebende sofortige Vollziehbarkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - NVwZ-RR 1995, 489 zur BaufreistVO; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 212 a BauGB RdNr. 2 m.w.N.) richten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2014 - 2 A 1674/13

    Wann sind Maßfestsetzungen eines Bebauungsplans nachbarschützend?

    Allerdings zeigt der Zulassungsantrag trotz des Verweises auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. März 1995 - 3 S 3321/94 -, BRS 57 Nr. 211 = juris Rn. 6, sowie den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1994 - Bs II 18/94 -, BRS 56 Nr. 155 = juris Rn. 9, nicht auf, dass eine derartige Revision nunmehr vorgenommen werden müsste.
  • VG Stuttgart, 22.08.2005 - 12 K 2364/05

    Nachbarschutz durch bebauungsplanrechtliche Befreiungsregelungen aufgrund

    § 212 a BauGB findet daher auch auf isolierte Ausnahmen und Befreiungen Anwendung, die für genehmigungsfreie Vorhaben erteilt werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - NVwZ-RR 1995, 489 zu § 10 Abs. 2 BauGBMaßnahmenG; Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 212a Rn. 26; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 4. Aufl., § 212a Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1996 - 8 S 214/96

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung: überwiegender

    Soweit sie geltend macht, durch die vorgesehene Anlegung der beiden Stellplätze entlang der A straße werde in unzulässiger Weise in die Vorgartenzone eingegriffen, übersieht sie, daß vordere (straßenseitige) Baugrenzen im Regelfall nur einen öffentlich-städtebaulichen Gehalt haben und den seitlichen Anliegern keinen Anspruch auf ihre Einhaltung einräumen (VGH Bad.- Württ., Urt. v. 10.11.1992 - 5 S 1475/92 - Beschl. v. 20.11.1992 - 3 S 2503/92 - Beschl. v. 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - DÖV 1995, 828/829).

    Denn auch hintere Baugrenzen vermitteln allenfalls den gegenüberliegenden Grundstücken Nachbarschutz, nicht jedoch den Seitenanliegern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2313/92 - Beschl. v. 9.3.1995, a.a.O.; Beschl. v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 - ZfBR 1992, 39).

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2006 - 1 ME 194/06

    Vermittlung von nachbarschaftlichen Abwehrrechten durch Baumschutz; Gewährung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.1998 - 10 B 2304/98

    Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Erteilung einer auf einer

  • VG Gelsenkirchen, 08.12.2004 - 10 L 1823/04

    Gebietswahrungsanspruch eines Nachbar im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich

  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 2 ZB 10.1800

    Zulässigkeit einer Bebauung in zweiter Reihe bei Festsetzung einer vorderen

  • VG Würzburg, 12.05.2022 - W 5 K 21.948

    Ertfolglose Nachbarklage gegen Lagerhalle im Gewerbegebiet

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1999 - 3 M 109/99

    Überbaubare Grundstücksfläche, Baufenster

  • VG München, 22.03.2010 - M 8 K 09.2128

    Zulässigkeit einer Bebauung in zweiter Reihe bei Festsetzung einer vorderen

  • VG Arnsberg, 06.12.2001 - 4 L 1544/01

    Erteilung einer Baugenehmigung unter Einhaltung der Nachbarrechte; Anforderungen

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