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   VGH Baden-Württemberg, 10.06.2003 - 3 S 991/03   

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VGH Baden-Württemberg, 10.06.2003 - 3 S 991/03 (https://dejure.org/2003,35708)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.06.2003 - 3 S 991/03 (https://dejure.org/2003,35708)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Juni 2003 - 3 S 991/03 (https://dejure.org/2003,35708)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 06.12.2000 - 4 B 4.00

    Bebauungsplan; Kerngebiet; Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2003 - 3 S 991/03
    Im Übrigen ist der streitgegenständliche Kontaktladen für Drogenabhängige als Anlage für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.2000 - 4 B 4.00 -, NVwZ-RR 2001, 217 = PBauE § 7 BauNVO , Nr. 4) selbst in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ) und erst recht in einem Mischgebiet (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO ) allgemein zulässig.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Funktionen den einzelnen Baugebieten im Verhältnis zu anderen Baugebieten der Baunutzungsverordnung zukommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.2000 - a.a.O. -).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.12.2000 (a.a.O.) zur Zulässigkeit einer ambulanten Einrichtung der Drogenhilfe in einem Kerngebiet.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.1999 - 3 S 790/99

    Zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche; hier: dem Fußgängerverkehr gewidmetes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2003 - 3 S 991/03
    Diese Gesetzesänderung hat nach der Rechtsprechung des Senats zur Folge, dass der geplante Bau mit dem an der Grenze vorhandenen Gebäude weder in der Höhe noch in der Tiefe deckungsgleich sein muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.12.1999 - 3 S 790/99 -, m.w.N.).

    Durch die Regelung soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben würde, wenn das Planungsrecht ein Bauvorhaben zulassen würde, ohne auf dem Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.12.1999 - a.a.O. -, m.w.N.).

  • BVerwG, 18.05.2001 - 4 C 8.00

    Büroräume; freiberuflich Tätiger; Wirtschaftsprüfer; Steuerberater;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2003 - 3 S 991/03
    Dies führt zu dem Grundsatz, dass in einem Gebäude die Büronutzung regelmäßig nicht mehr als die Hälfte der Wohnungen und auch nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche umfassen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 4 C 8.00 -, NVwZ 2001, 1284 = PBauE § 13 BauNVO , Nr. 5).
  • VGH Hessen, 09.10.1996 - 4 TG 1870/95

    Einstweilige Anordnung eines Nachbarn gegen Baugenehmigung für eine Einrichtung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2003 - 3 S 991/03
    Im Übrigen sind Vergnügungsstätten grundsätzlich nicht standortgebunden und daher ab einer bestimmten Größe im Hinblick auf die zentralen Funktionen eines Kerngebietes allgemein nur dort zulässig, während ein Kontaktladen für Drogenabhängige im Innenstadtbereich gerade dort vorgehalten werden muss, wo sich die Zielgruppe der Drogenabhängigen aufhält, wenn er effektiv arbeiten soll (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9.10.1996 - 4 TG 1870/95 - BRS 58, Nr. 166).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2003 - 3 S 991/03
    Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB , Nr. 8).
  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2003 - 3 S 991/03
    Da das Rücksichtnahmegebot keine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist, kann es nur verletzt sein, wenn ein Vorhaben objektiv gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB , Nr. 52).
  • BVerwG, 13.05.2002 - 4 B 86.01

    Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2003 - 3 S 991/03
    Als Anlage für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke muss ein Kontaktladen daher mit der Zweckbestimmung eines Mischgebiets typischerweise zu vereinbaren sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384 = PBauE § 15 BauNVO , Nr. 23, zur Unzulässigkeit eines Seniorenpflegeheims in einem Gewerbegebiet).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1996 - 5 S 2232/96

    Einhaltung von Abstandsflächen - Grenzbau auf dem Nachbargrundstück

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2003 - 3 S 991/03
    Der Gesetzgeber wollte nämlich die Konsequenzen aus der Rechtsprechung zur alten Fassung des Gesetzes vermeiden, dass, wer zuerst baut, aber seinerseits das baurechtlich Zulässige nicht ausnutzt, die Ausmaße der baulichen Ausnutzung des Nachbargrundstücks bestimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.9.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997, 221).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.1997 - 5 S 1596/97

    Bebauungsplanfestsetzung - planungsrechtlich nicht überbaubare Grundstücksfläche;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2003 - 3 S 991/03
    Im Übrigen kommt selbst planerisch festgesetzten Baugrenzen nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs nachbarschützende Wirkung regelmäßig nur für die ihnen rechtwinklig vorgelagerten Grundstücksflächen zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 -, BauR 1998, 521, und Beschluss vom 10.11.1994 - 3 S 1967/94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1998 - 8 S 2755/98

    Zuständigkeiten im Baugenehmigungsverfahren: Zuständigkeitsverlagerung von der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2003 - 3 S 991/03
    Allein eine etwaige Interessenkollision reicht für eine Zuständigkeitsverlagerung nicht aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.11.1998 - 8 S 2755/98 -, VBlBW 1999, 140).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1999 - 3 S 332/99

    Zulässigkeit der Grenzbebauung: öffentlich-rechtliche Sicherung

  • VG Freiburg, 11.04.2003 - 4 K 328/03

    Zulässigkeit eines Drogenkontaktladens in Mischgebiet

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1994 - 3 S 1967/94

    Nachbarschützende Wirkung einer Baugrenze

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2007 - 5 S 2826/06

    Anforderungen an Bauvorlagen sind nicht nachbarschützend; bauordnungsrechtlich

    Nicht zweifelhaft ist überdies, dass im Hinblick auf die Bauweise die genehmigten Grenzbauten trotz des Überstands noch in einer Beziehung zu den vorhandenen Gebäuden auf den Grundstücken der Antragsteller stehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2006 - 5 S 2335/05

    Entbehrlichkeit einer Abstandsfläche bei Grenzbebauung im Bereich eines

    Vielmehr hat der Senat insoweit beispielsweise Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig gehalten (Senatsbeschl. v. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschlüsse v. 17.07.2002 - 5 S 1118/02 - und v. 04.11.2004 - 5 S 1573/04 - weitergehend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 -).
  • VG Freiburg, 06.11.2003 - 4 K 1701/02

    Abstandsflächen bei der Errichtung einer Balkonanlage

    Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 16.11.2001 - 4 K 1777/01 - Zweifel daran geäußert, ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, nach der auf eine solche Sicherung verzichtet werden kann, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, ohne dass das geplante Bauvorhaben hinsichtlich seiner Höhe und Tiefe deckungsgleich mit dem Nachbargebäude sein müsste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.12.1999 - 3 S 790/03 - und v. 21.10.1998 - 3 S 3045/98 - sowie Beschl. v. 12.09.1996, VBlBW 1997, 221, und zuletzt auch v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 - vgl. auch Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand: Sept. 2002, § 5 RdNrn. 51 ff. m.w.N.), auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann.

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem Beschluss vom 30.06.2003 (a.a.O.) den Grundsatz, dass bei vorhandener Grenzbebauung keine öffentlich-rechtliche Sicherung erforderlich sei, selbst wenn hinsichtlich der Grenzbebauung keine Deckungsgleichheit vorliege, auch in einem Fall einer innenstadtnahen Blockrandbebauung anwandte, bestand in jenem Verfahren kein Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung mit diesem Rechtsproblem.

    Denn der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.06.2003 (a.a.O.) zugrunde liegende Fall war hinsichtlich der Abstandsflächenproblematik dadurch gekennzeichnet, dass bei dem dort geplanten Bauvorhaben keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden, durch die sich ein für die Größe der Abstandsflächen maßgebliches Merkmal, wie z. B. die Erhöhung einer Außenwand oder - wie im vorliegenden Fall - das Hervortreten von Gebäudeteilen vor die Außenwand, verändert hätte.

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