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LAG Hamburg, 13.08.2002 - 3 Sa 91/01 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG Hamburg, 13.08.2002 - 3 Sa 91/01
- BAG, 19.03.2003 - 7 AZR 513/02
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hamburg, 15.01.2003 - 4 Sa 90/01
Verwirkung des Rechts auf Geltendmachung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses …
Die Parteien haben die Urteile der Sechsten, Fünften und Dritten Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg zu weitgehend parallel gelagerten Fällen zu den Akten gereicht ( - 6 Sa 75/01 - vom 25.01.2002, BL. 416 ff. d. A.; - 5 Sa 75/01 - vom 25.03.2002, BL. 479 ff. d.A. und - 3 Sa 91/01 - vom 13.08.2002, BL. 511 ff. d.A..).Die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts hat ihre Entscheidung vom 13. August 2002 (3 Sa 91/01) im wesentlichen wie folgt begründet:.
c) Der Entscheidung der Dritten Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 13. August 2002 ( - 3 Sa 91/01 -) ist auch darin zu folgen, dass vorliegend die Frage offen bleiben konnte, ob gemäß dem Urteil der Sechsten Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2002 ( - 6 Sa 75/01 - ) analog § 12 KSchG und § 613 a BGB ein (zeitlich begrenztes) Wahlrecht des Arbeitnehmers für die Beendigung eines der beiden Arbeitsverhältnisse des gemäß § 13 AÜG zustande gekommenen Doppelarbeitsverhältnisses besteht.
e) Mit dem Urteil vom 13. August 2002 ( - 3 Sa 91/01 - ) im Parallelverfahren der Dritten Kammer des Berufungsgerichts ist allerdings auch die angerufene Kammer der Auffassung, dass der Kläger sein Recht, den Bestand eines etwa auf Grund seines Einsatzes bei dem Beklagten in der Zeit bis zum 31. März 1997 gemäß §§ 13, 1 Abs. 2 AÜG kraft gesetzlicher Fiktion anzunehmenden Arbeitsverhältnisses geltend machen zu können, jedenfalls gemäß § 242 BGB verwirkt hat.
- BAG, 19.03.2003 - 7 AZR 513/02
Arbeitnehmerüberlassung - vermutete Arbeitsvermittlung
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. August 2002 - 3 Sa 91/01 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.