Rechtsprechung
| OLG Hamm, 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98 |
Volltextveröffentlichungen
- Burhoff online
Erhalt der Sachen, räuberischer Diebstahl, Gewahrsamsbehauptung, Strafverfolgung
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 21.03.2007 - 3 Ss 2/07
räuberischer Diebstahl; Feststellungen; Anforderungen
Insbesondere hat die Strafkammer nicht verkannt, dass die Feststellung allein, der im Besitz der Beute befindliche Angeklagte habe sich der Festnahme durch Wegstoßen bzw. durch Schläge zu entziehen versucht, nicht den Schluss rechtfertigt, dies sei auch in Beuteerhaltungsabsicht im Sinne des § 252 StGB geschehen (OLG Köln, NStZ-Rr 2004, 299; Senat, Beschluss vom 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98; OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 20.03.2001 - 4 Ss 229/01; OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschluss vom 10.01.2005, 2 Ss 230/04; sämtlich zitiert bei: www.burhoff.de).Die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten, muss nämlich nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung sein; ausreichend ist vielmehr, dass die Besitzerhaltungsabsicht als weiterer Beweggrund neben die Absicht tritt, sich der Festnahme oder der Feststellung seiner Person durch Flucht zu entziehen (so schon BGH, NStZ 1984, 454; Senat, Beschluss vom 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98 OLG Hamm).
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