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OLG Hamm, 27.05.1998 - 3 Ss 1433/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Burhoff online
Bewährung, Beweiswürdigung, verminderte Schuldfähigkeit, Teilaufhebung, Unzulässigkeit der Angriffe
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56
Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des …
Auszug aus OLG Hamm, 27.05.1998 - 3 Ss 1433/97
Dabei ist er an gesetzliche Regeln nicht gebunden und hat, nur seinem Gewissen verantwortlich, zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Geschehen überzeugen kann oder nicht (BGHSt 10, 208, 209; BGH StV 1983, 267). - BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78
Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer …
Auszug aus OLG Hamm, 27.05.1998 - 3 Ss 1433/97
Ebensowenig wie er gezwungen werden kann, mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Beweiszeichen zu ziehen, kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Folgerung kommen muss (BGHSt 29, 18, 20). - BGH, 03.07.1962 - 1 StR 157/62
Verletzung der Amtsaufklärungspflicht
Auszug aus OLG Hamm, 27.05.1998 - 3 Ss 1433/97
Eine solche Rüge könnte nur dann erhoben werden, wenn der Umstand, dass eine Abklärung nicht erfolgt ist, sich aus dem Urteil selbst ergibt (BGHSt 17, 351, 352 f.). - BGH, 07.09.1993 - 5 StR 162/93
Keine Abweichung von gesetzlichen Fristen zur Urteilsniederschrift
Auszug aus OLG Hamm, 27.05.1998 - 3 Ss 1433/97
Derartig begründete Rügen sind auch als Sachrüge nicht ordnungsgemäß erhoben (vgl. BGH AnwBl. 1994, 92, 93;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43.Aufl., § 344 Rdnr. 19 m.w.N.), denn sie entsprechen nicht den Anforderungen des § 344 StPO, da eine Revision nur darauf gestützt werden kann, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 Abs. 1 StPO). - BGH, 29.03.1983 - 1 StR 50/83
Alibibeweis - Srafprozeß - Beweiswürdigung
Auszug aus OLG Hamm, 27.05.1998 - 3 Ss 1433/97
Dabei ist er an gesetzliche Regeln nicht gebunden und hat, nur seinem Gewissen verantwortlich, zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Geschehen überzeugen kann oder nicht (BGHSt 10, 208, 209; BGH StV 1983, 267).