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   OLG Bamberg, 18.06.2014 - 3 Ss 76/14   

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OLG Bamberg, 18.06.2014 - 3 Ss 76/14 (https://dejure.org/2014,27280)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.06.2014 - 3 Ss 76/14 (https://dejure.org/2014,27280)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - 3 Ss 76/14 (https://dejure.org/2014,27280)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Köln, 13.09.2010 - 2 Ws 568/10
    Auszug aus OLG Bamberg, 18.06.2014 - 3 Ss 76/14
    Wenn auch die sog. Abstinenzweisung nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB in erster Linie für im Vollzug erfolgreich behandelte alkohol- oder rauschmittelabhängige Probanden in Betracht kommt, macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, bislang nicht oder jedenfalls (noch) nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Weisung nicht von vornherein unzulässig (u.a. Anschluss an OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158; Beschluss vom 11.03.2010 - 2 Ws 39/10 [bei juris]; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 222 und OLG Köln NStZ-RR 2011, 62 f. = OLGSt StGB § 68 b Nr. 7).

    Denn das Landgericht hat nicht nur die Annahme hinreichend begründet, ein Alkoholkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten des Angeklagten beitragen (hierzu instruktiv OLG Köln NStZ-RR 2011, 62 = OLGSt StGB § 68 b Nr. 7), sondern auch, dass das Trinkverhalten des an einer "Abhängigkeitserkrankung im Sinne eines chronischen Alkoholismus" leidenden Angeklagten auf eine "dissoziale Persönlichkeitsstörung" zurückzuführen sei, "deren Hauptsymptome eine andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen seien" , demgemäß der Angeklagte - nicht zuletzt ausgewiesen durch seine Vorahndungen - "über Jahre hinweg eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten gezeigt" habe; im Ergebnis mache sich der Angeklagte "seine Regeln selbst" und sei "zu Empathie [...] kaum fähig" .

    Wenn auch die Weisungsmöglichkeit nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB in erster Linie für im Vollzug erfolgreich behandelte alkohol- oder rauschmittelabhängige Probanden in Betracht kommen mag, macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, bislang nicht oder jedenfalls nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158 und Beschluss vom 11.03.2010 - 2 Ws 39/10 [bei juris]; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 222; OLG Köln NStZ-RR 2011, 62 f. = OLGSt StGB § 68 b Nr. 7), zumal die erklärte, wenn auch von dem laufenden Strafverfahren maßgeblich motivierte Absicht des Angeklagten, sich nunmehr einer (freiwilligen) Langzeitentwöhnungsbehandlung zu unterziehen, der Annahme entgegen steht, der Abstinenzweisung fehle von vornherein jegliche begründete Aussicht, entsprechend ihrer Zweckrichtung zu einer Verringerung zukünftigen strafbaren Verhaltens des Angeklagten beizutragen (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158; OLG München NStZ-RR 2012, 324 = StV 2013, 168 und NJW 2010, 3527, jeweils m.w.N.; vgl. auch Fischer StGB 61. Aufl. § 68 b Rn. 12a).

  • OLG Hamm, 11.03.2010 - 2 Ws 39/10

    Weisung, Alkoholkontrolle, Drogenkontrolle, Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.06.2014 - 3 Ss 76/14
    Wenn auch die sog. Abstinenzweisung nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB in erster Linie für im Vollzug erfolgreich behandelte alkohol- oder rauschmittelabhängige Probanden in Betracht kommt, macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, bislang nicht oder jedenfalls (noch) nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Weisung nicht von vornherein unzulässig (u.a. Anschluss an OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158; Beschluss vom 11.03.2010 - 2 Ws 39/10 [bei juris]; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 222 und OLG Köln NStZ-RR 2011, 62 f. = OLGSt StGB § 68 b Nr. 7).

    Wenn auch die Weisungsmöglichkeit nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB in erster Linie für im Vollzug erfolgreich behandelte alkohol- oder rauschmittelabhängige Probanden in Betracht kommen mag, macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, bislang nicht oder jedenfalls nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158 und Beschluss vom 11.03.2010 - 2 Ws 39/10 [bei juris]; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 222; OLG Köln NStZ-RR 2011, 62 f. = OLGSt StGB § 68 b Nr. 7), zumal die erklärte, wenn auch von dem laufenden Strafverfahren maßgeblich motivierte Absicht des Angeklagten, sich nunmehr einer (freiwilligen) Langzeitentwöhnungsbehandlung zu unterziehen, der Annahme entgegen steht, der Abstinenzweisung fehle von vornherein jegliche begründete Aussicht, entsprechend ihrer Zweckrichtung zu einer Verringerung zukünftigen strafbaren Verhaltens des Angeklagten beizutragen (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158; OLG München NStZ-RR 2012, 324 = StV 2013, 168 und NJW 2010, 3527, jeweils m.w.N.; vgl. auch Fischer StGB 61. Aufl. § 68 b Rn. 12a).

  • OLG Rostock, 27.03.2012 - I Ws 90/12

    Führungsaufsicht: Zumutbarkeit einer Abstinenzweisung bei langjährigen

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.06.2014 - 3 Ss 76/14
    Wenn auch die sog. Abstinenzweisung nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB in erster Linie für im Vollzug erfolgreich behandelte alkohol- oder rauschmittelabhängige Probanden in Betracht kommt, macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, bislang nicht oder jedenfalls (noch) nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Weisung nicht von vornherein unzulässig (u.a. Anschluss an OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158; Beschluss vom 11.03.2010 - 2 Ws 39/10 [bei juris]; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 222 und OLG Köln NStZ-RR 2011, 62 f. = OLGSt StGB § 68 b Nr. 7).

    Wenn auch die Weisungsmöglichkeit nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB in erster Linie für im Vollzug erfolgreich behandelte alkohol- oder rauschmittelabhängige Probanden in Betracht kommen mag, macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, bislang nicht oder jedenfalls nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158 und Beschluss vom 11.03.2010 - 2 Ws 39/10 [bei juris]; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 222; OLG Köln NStZ-RR 2011, 62 f. = OLGSt StGB § 68 b Nr. 7), zumal die erklärte, wenn auch von dem laufenden Strafverfahren maßgeblich motivierte Absicht des Angeklagten, sich nunmehr einer (freiwilligen) Langzeitentwöhnungsbehandlung zu unterziehen, der Annahme entgegen steht, der Abstinenzweisung fehle von vornherein jegliche begründete Aussicht, entsprechend ihrer Zweckrichtung zu einer Verringerung zukünftigen strafbaren Verhaltens des Angeklagten beizutragen (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158; OLG München NStZ-RR 2012, 324 = StV 2013, 168 und NJW 2010, 3527, jeweils m.w.N.; vgl. auch Fischer StGB 61. Aufl. § 68 b Rn. 12a).

  • OLG Hamm, 10.01.2013 - 5 Ws 358/12

    Abstinenzweisung im Rahmen der Führungsaufsicht; Beachtung des Übermaßverbots

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.06.2014 - 3 Ss 76/14
    Wenn auch die sog. Abstinenzweisung nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB in erster Linie für im Vollzug erfolgreich behandelte alkohol- oder rauschmittelabhängige Probanden in Betracht kommt, macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, bislang nicht oder jedenfalls (noch) nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Weisung nicht von vornherein unzulässig (u.a. Anschluss an OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158; Beschluss vom 11.03.2010 - 2 Ws 39/10 [bei juris]; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 222 und OLG Köln NStZ-RR 2011, 62 f. = OLGSt StGB § 68 b Nr. 7).

    Wenn auch die Weisungsmöglichkeit nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB in erster Linie für im Vollzug erfolgreich behandelte alkohol- oder rauschmittelabhängige Probanden in Betracht kommen mag, macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, bislang nicht oder jedenfalls nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158 und Beschluss vom 11.03.2010 - 2 Ws 39/10 [bei juris]; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 222; OLG Köln NStZ-RR 2011, 62 f. = OLGSt StGB § 68 b Nr. 7), zumal die erklärte, wenn auch von dem laufenden Strafverfahren maßgeblich motivierte Absicht des Angeklagten, sich nunmehr einer (freiwilligen) Langzeitentwöhnungsbehandlung zu unterziehen, der Annahme entgegen steht, der Abstinenzweisung fehle von vornherein jegliche begründete Aussicht, entsprechend ihrer Zweckrichtung zu einer Verringerung zukünftigen strafbaren Verhaltens des Angeklagten beizutragen (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158; OLG München NStZ-RR 2012, 324 = StV 2013, 168 und NJW 2010, 3527, jeweils m.w.N.; vgl. auch Fischer StGB 61. Aufl. § 68 b Rn. 12a).

  • OLG Celle, 16.10.2009 - 2 Ws 228/09

    Zulässigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.06.2014 - 3 Ss 76/14
    Dass das Landgericht hinsichtlich der erhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit einer strafbewehrten Weisung nach § 68 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 StGB verkannt haben könnte, dass bei ungünstigeren Voraussetzungen die Weisung als unzulässig anzusehen sein kann (hierzu insbesondere OLG Dresden NJW 2009, 3315 und OLG Celle NStZ-RR 2010, 91 f. = OLGSt StGB § 68 b Nr. 4 = StV 2010, 495 f.; vgl. auch AG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 02.02.2011 - 23 Ds 240 Js 34839/09 [bei juris]) und bei dem Angeklagten aufgrund des Suchtdrucks von einem durchaus erhöhten Risiko eines krankheitsbedingten Scheiterns und damit eines (weiteren) einschlägigen Rückfalls auszugehen war (hierzu OLG Köln a.a.O.), ist nach den Darlegungen im angefochtenen Urteil auszuschließen.
  • OLG Dresden, 13.07.2009 - 2 Ws 291/09

    Führungsaufsicht; Maßregel; Weisung

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.06.2014 - 3 Ss 76/14
    Dass das Landgericht hinsichtlich der erhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit einer strafbewehrten Weisung nach § 68 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 StGB verkannt haben könnte, dass bei ungünstigeren Voraussetzungen die Weisung als unzulässig anzusehen sein kann (hierzu insbesondere OLG Dresden NJW 2009, 3315 und OLG Celle NStZ-RR 2010, 91 f. = OLGSt StGB § 68 b Nr. 4 = StV 2010, 495 f.; vgl. auch AG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 02.02.2011 - 23 Ds 240 Js 34839/09 [bei juris]) und bei dem Angeklagten aufgrund des Suchtdrucks von einem durchaus erhöhten Risiko eines krankheitsbedingten Scheiterns und damit eines (weiteren) einschlägigen Rückfalls auszugehen war (hierzu OLG Köln a.a.O.), ist nach den Darlegungen im angefochtenen Urteil auszuschließen.
  • OLG München, 09.07.2010 - 2 Ws 571/10

    Führungsaufsicht: Haarprobe zur Drogenkonsumkontrolle als körperlicher Eingriff;

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.06.2014 - 3 Ss 76/14
    Wenn auch die Weisungsmöglichkeit nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB in erster Linie für im Vollzug erfolgreich behandelte alkohol- oder rauschmittelabhängige Probanden in Betracht kommen mag, macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, bislang nicht oder jedenfalls nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158 und Beschluss vom 11.03.2010 - 2 Ws 39/10 [bei juris]; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 222; OLG Köln NStZ-RR 2011, 62 f. = OLGSt StGB § 68 b Nr. 7), zumal die erklärte, wenn auch von dem laufenden Strafverfahren maßgeblich motivierte Absicht des Angeklagten, sich nunmehr einer (freiwilligen) Langzeitentwöhnungsbehandlung zu unterziehen, der Annahme entgegen steht, der Abstinenzweisung fehle von vornherein jegliche begründete Aussicht, entsprechend ihrer Zweckrichtung zu einer Verringerung zukünftigen strafbaren Verhaltens des Angeklagten beizutragen (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158; OLG München NStZ-RR 2012, 324 = StV 2013, 168 und NJW 2010, 3527, jeweils m.w.N.; vgl. auch Fischer StGB 61. Aufl. § 68 b Rn. 12a).
  • OLG München, 19.07.2012 - 1 Ws 509/12

    Führungsaufsicht: Zumutbarkeit einer Abstinenzweisung; Kostentragungspflicht für

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.06.2014 - 3 Ss 76/14
    Wenn auch die Weisungsmöglichkeit nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB in erster Linie für im Vollzug erfolgreich behandelte alkohol- oder rauschmittelabhängige Probanden in Betracht kommen mag, macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, bislang nicht oder jedenfalls nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158 und Beschluss vom 11.03.2010 - 2 Ws 39/10 [bei juris]; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 222; OLG Köln NStZ-RR 2011, 62 f. = OLGSt StGB § 68 b Nr. 7), zumal die erklärte, wenn auch von dem laufenden Strafverfahren maßgeblich motivierte Absicht des Angeklagten, sich nunmehr einer (freiwilligen) Langzeitentwöhnungsbehandlung zu unterziehen, der Annahme entgegen steht, der Abstinenzweisung fehle von vornherein jegliche begründete Aussicht, entsprechend ihrer Zweckrichtung zu einer Verringerung zukünftigen strafbaren Verhaltens des Angeklagten beizutragen (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158; OLG München NStZ-RR 2012, 324 = StV 2013, 168 und NJW 2010, 3527, jeweils m.w.N.; vgl. auch Fischer StGB 61. Aufl. § 68 b Rn. 12a).
  • AG Freiburg, 02.02.2011 - 23 Ds 240 Js 34839/09
    Auszug aus OLG Bamberg, 18.06.2014 - 3 Ss 76/14
    Dass das Landgericht hinsichtlich der erhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit einer strafbewehrten Weisung nach § 68 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 StGB verkannt haben könnte, dass bei ungünstigeren Voraussetzungen die Weisung als unzulässig anzusehen sein kann (hierzu insbesondere OLG Dresden NJW 2009, 3315 und OLG Celle NStZ-RR 2010, 91 f. = OLGSt StGB § 68 b Nr. 4 = StV 2010, 495 f.; vgl. auch AG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 02.02.2011 - 23 Ds 240 Js 34839/09 [bei juris]) und bei dem Angeklagten aufgrund des Suchtdrucks von einem durchaus erhöhten Risiko eines krankheitsbedingten Scheiterns und damit eines (weiteren) einschlägigen Rückfalls auszugehen war (hierzu OLG Köln a.a.O.), ist nach den Darlegungen im angefochtenen Urteil auszuschließen.
  • OLG Hamm, 01.12.2016 - 3 Ws 370/16

    Abstinenzweisung; Suchtmittelabhängigkeit; Verhältnismäßigkeit; Widerruf;

    (bb) Demgegenüber haben andere Obergerichte die Auffassung vertreten, dass die Weisung auch in diesen Fällen zulässig sei und das Problem im Rahmen des gegen den Verurteilten wegen des Weisungsverstoßes zu führenden Strafverfahrens zu lösen sei (OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2010 - 2 Ws 568/10, juris, Rdnr. 13: "nach Auffassung des Senats ist es daher auch nicht angängig, bereits im Vorhinein gleichsam resignierend die (vermeintliche) Unerfüllbarkeit der Weisung hinzunehmen, ohne dass diese zuvor praktisch erprobt worden wäre"; Beschluss vom 22. November 2012 - III-2 Ws 776/12, juris, Rdnr. 25; OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 Ws 488-494/11, juris, und Beschluss vom 19. Juli 2012 - 1 Ws 509/12, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 27. März 2012 - I Ws 90/12, NStZ-RR 2012, 222; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 3 Ss 76/14, juris ; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 Ws 660/15, juris).
  • OLG Saarbrücken, 13.07.2015 - 1 Ws 114/15

    Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: "Abstinenzweisung" gegenüber einem

    b) Gegenüber einem - wie hier - langjährig und manifest suchtkranken Verurteilten, der bislang nicht oder nicht erfolgreich behandelt werden konnte, scheidet eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB hingegen nach vom Senat für zutreffend erachteter Auffassung aus, da sie an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellen würde (vgl. OLG Dresden NJW 2009, 3315, 3316; OLG Celle NStZ-RR 2010, 91 f. - Rn. 6 ff. nach juris; Schneider, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 68b Rn. 12, 12b; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O.; LK-Schneider/StGB, 12. Aufl., § 68b Rn. 36; a. A.: OLG Köln NStZ.RR 2011, 62 f. - Rn. 10 ff. nach juris; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 222 f. - Rn. 15 ff. nach juris; differenzierend: OLG Hamm, a. a. O., das auf die Umstände des Einzelfalls abstellen will; OLG München NStZ-RR 2012, 324 f. - Rn. 12 nach juris, das eine Abstinenzweisung bei Unfähigkeit zur Ab-stinenz für unzumutbar hält, Abstinenzfähigkeit aber bei einem Heroinabhängigen bejaht, der im Strafvollzug abstinent war und hierzu auch "in einer geschützten Umgebung bei lebensbegleitender Therapie" in der Lage wäre; OLG Bamberg, Beschl. v. 18.06.2014 - 3 Ss 76/14, Rn. 3 nach juris).
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