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   OLG Hamm, 06.09.2001 - 3 Ss OWi 199/01   

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https://dejure.org/2001,11718
OLG Hamm, 06.09.2001 - 3 Ss OWi 199/01 (https://dejure.org/2001,11718)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2001 - 3 Ss OWi 199/01 (https://dejure.org/2001,11718)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. September 2001 - 3 Ss OWi 199/01 (https://dejure.org/2001,11718)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Qualifizierter Rotlichtverstoß, Einfahren bei Grün in den Kreuzungsbereich, Sonnenblendung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierter Rotlichtverstoß; Einfahren bei Grün in den Kreuzungsbereich; Sonnenblendung; Geldbuße; Widersprüchliche Ausführungen

  • Judicialis

    StVO § 37

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 37
    Qualifizierter Rotlichtverstoß; Einfahren bei Grün in den Kreuzungsbereich; Sonnenblendung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 11.03.1999 - 1 Ss OWi 203/99

    Rotlichtverstoß, Fahrverbot, Regelfahrverbot, starke Sonnenstrahlung, Sonne,

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2001 - 3 Ss OWi 199/01
    Es stellt schon im Hinblick auf die möglichen besonders schwerwiegenden Folgen eines Rotlichtverstoßes eine auch subjektiv grobe Pflichtverletzung dar, wenn der Kraftfahrer ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen - wie etwa die sorgfältige Beobachtung des Querverkehrs - in den Kreuzungsbereich einfährt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.1999 - 1 Ss OWi 203/99 -, veröffentlicht in DAR 1999, 326).
  • BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99

    Rotlichtverstoß; Verkehrsbedingter Halt; Vorlegung; Bußgeldkatalog-Verordnung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2001 - 3 Ss OWi 199/01
    Allerdings bedarf es bei einer solchen Konstellation, um dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, auch unter Berücksichtigung der indiziellen Wirkung des Regelbeispiels der Nr. 34.2 Bußgeldkatalogverordnung der sorgfältigen Prüfung, ob der Fahrzeugführer mit dem Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht seine Pflichten "grob" im Sinne des § 25 StVG verletzt hat, was jedenfalls in den Fällen, in denen er sein Fahrzeug vor der Lichtzeichenanlage angehalten hat und erst nach längerer Rotlichtdauer in den geschützten Bereich eingefahren ist, regelmäßig zu bejahen sein wird (vgl. BGH NJW 1999, 2978).
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