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   BGH, 12.07.1995 - 3 StR 366/93   

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BGH, 12.07.1995 - 3 StR 366/93 (https://dejure.org/1995,12027)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1995 - 3 StR 366/93 (https://dejure.org/1995,12027)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1995 - 3 StR 366/93 (https://dejure.org/1995,12027)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1997, 114
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.09.1988 - 1 StR 187/88

    Vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden; Wertung der Aussage eines

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  • BGH, 14.11.1986 - 2 StR 577/86

    Vereidigung eines Zeugen insoweit kein Tatbeteiligungsverdacht besteht -

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  • RG, 11.06.1926 - I 159/26

    1. Erwirbt der Waldeigentümer durch Einhegung des Waldes Eigentum an dem darin

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  • BGH, 20.02.2013 - 1 StR 320/12

    Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

    Hiergegen spricht, dass nur der betreffende Ausschnitt des zweiseitigen Arztbriefs, nicht jedoch dessen weiterer Inhalt vorgetragen wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11; Urteile vom 12. Juli 1995 - 3 StR 366/93, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge 5; vom 28. Juni 1995 - 3 StR 99/95, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 4; vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94, BGHR § 344 Abs. 2 Satz 2 Telefonüberwachung 1; Beschluss vom 16. Januar 1991 - 3 StR 414/90, BGHR § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 2).
  • BGH, 20.02.2003 - 3 StR 222/02

    Hinweispflicht bei Konkretisierung einer ungenauen Fassung der Anklageschrift nur

    Selbst dabei ist aber zu beachten, daß eine Teilvereidigung dann nicht statthaft ist, wenn die Taten in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen, insbesondere ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen bilden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Teilvereidigung 1, 3 und 5 m. w. N.).
  • BGH, 29.06.2006 - 4 StR 146/06

    Grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von

    Die Revision teilt den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts nur derart bruchstückhaft mit, dass der Senat allein auf der Grundlage der Revisionsbegründung nicht beurteilen kann, ob die Kammer bei der Beschlussfassung über das Ablehnungsgesuch mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht G. ordnungsgemäß besetzt war (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge 5, 7; Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 21).
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