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   BGH, 12.06.1985 - 3 StR 71/85   

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BGH, 12.06.1985 - 3 StR 71/85 (https://dejure.org/1985,2652)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1985 - 3 StR 71/85 (https://dejure.org/1985,2652)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1985 - 3 StR 71/85 (https://dejure.org/1985,2652)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versuch - Strafrahmenmilderung - Nichtvollendung als Verdienst des Angeklagten

Papierfundstellen

  • StV 1985, 411
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86

    Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

    Gerade bei Wegnahme eines Kraftfahrzeugs für eine Spazierfahrt ist aber nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der Täter es nur unbefugt in Gebrauch nehmen will (BGH, Urt. vom 12. Juni 1985 - 3 StR 71/85; vgl. Schaffstein GA 1964, 97 ff.).
  • BGH, 09.11.2010 - 3 StR 390/10

    Doppelverwertungsverbot (Tateinheit; strafschärfende Berücksichtigung der

    Insoweit hat das Landgericht verkannt, dass der Angeklagte nicht wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu bestrafen gewesen wäre, wenn die Nichtvollendung dieser Tatqualifikation "sein Verdienst" gewesen wäre, er also freiwillig die Ausführung der Taten aufgegeben hätte (BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 - 3 StR 71/85, StV 1985, 411 mwN; LK-Hillenkamp, 12. Aufl., § 23 Rn. 31).
  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 104/88

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Strafmilderung bei Versuch

    Danach ist die Frage der Strafmilderung wegen Versuchs zwar auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (BGHSt 16, 351, 353), doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie (BGH StV 1986, 378/379; BGH, Beschl. vom 2. Februar 1988 - 1 StR 15/88; vgl. auch BGH StV 1985, 411 sowie BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1).
  • BGH, 09.12.1986 - 4 StR 658/86

    Versagung der Strafmilderung bei mehrfacher Begehung von Straftaten im

    Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei einer rechtsfehlerfreien Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB, die eine Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinn sowie der Persönlichkeit des Täters erfordert und insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und das Maß der in ihr zutage getretenen kriminellen Energie zu erfassen hat (vgl. BGH StV 1985, 411), zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
  • BGH, 02.02.1988 - 1 StR 15/88

    Grundsätze zur Strafmilderung beim Versuch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Strafmilderung wegen Versuchs zwar aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden, doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH StV 1986, 378, 379 m.w.N.; BOHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1; BGH StV 1985, 411).
  • OLG Köln, 28.06.1996 - Ss 281/96
    Dem Inbegriff der dazu angestellten Erwägungen kann mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß der Tatrichter zu diesem Ergebnis aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände gelangt ist und die Strafrahmenmilderung nicht allein deshalb versagt hat, weil das Ausbleiben des Erfolgs kein Verdienst des Angeklagten gewesen sei (vgl. BGH StV 1985, 411 ; Eser a.a.O. § 23 Rn. 7a m.w.N.).
  • OLG Hamm, 17.06.2008 - 3 Ss 246/08

    Versagung einer Strafrahmenverschiebung beim Versuch

    Insoweit hat das Amtsgericht verkannt, dass wenn die Nichtvollendung der Tat ein Verdienst des Angeklagten gewesen wäre, er also freiwillig die Ausführung der Tat aufgegeben hätte, er aufgrund des dann gegebenen Rücktritts (§ 24 StGB) nicht wegen versuchter räuberischer Erpressung (sondern dann nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung) zu verurteilen gewesen wäre (vgl. näher: BGH StV 1985, 411).
  • BGH, 30.07.1991 - 1 StR 426/91

    Entscheidung über eine Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs - Wesentliche

    Doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGHSt 36, 1, 18 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]; BGH StV 1985, 411; st. Rspr.).
  • BGH, 08.01.1986 - 3 StR 531/85

    Bemessung des Strafrahmens bei Zusammentreffen von Rückfall und verminderter

    Es hat jedoch von der Möglichkeit der Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) Gebrauch gemacht und dabei übersehen, daß sich dadurch gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch das in § 48 StGB vorgesehene Mindestmaß der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat ermäßigt (BGH StV 1982, 114; BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 - 3 StR 71/85; Beschluß vom 20. Dezember 1985 - 3 StR 521/85; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1978, 986, GA 1979, 425).
  • BGH, 07.01.1987 - 2 StR 643/86

    Möglichkeit der Strafmilderung, wenn die Tat im Versuchsstadium geblieben ist -

    Von Bedeutung sind hierbei vor allem die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und das Maß der in ihm zutage getretenen kriminellen Energie (BGH StV 1985, 411).
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