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   LG Detmold, 09.09.2010 - 3 T 220/10   

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https://dejure.org/2010,22052
LG Detmold, 09.09.2010 - 3 T 220/10 (https://dejure.org/2010,22052)
LG Detmold, Entscheidung vom 09.09.2010 - 3 T 220/10 (https://dejure.org/2010,22052)
LG Detmold, Entscheidung vom 09. September 2010 - 3 T 220/10 (https://dejure.org/2010,22052)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Pfändungsschutzkonto

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 765a, 850 k ZPO
    Pfändungsschutzkonto

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutz gegen Handlungsweisen eines Drittschuldners durch die vollstreckungsschützenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 765a Abs. 1
    Schutz gegen Handlungsweisen eines Drittschuldners durch die vollstreckungsschützenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ( ZPO )

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Detmold - 9 M 1323/10
  • LG Detmold, 09.09.2010 - 3 T 220/10
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 267/03

    Einstellung der Teilungsversteigerung wegen Gesundheitsgefahren für die

    Auszug aus LG Detmold, 09.09.2010 - 3 T 220/10
    In seiner ausführlich begründeten Entscheidung hat es zutreffend darauf verwiesen, dass die genannte Härtefallvorschrift nur dann eingreift, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (zu vgl. BGHZ 44, 138, 144; BGH, Beschl v. 25.06.2004 - Az. IXa ZB 267/03).
  • BGH, 13.07.1965 - V ZR 269/62

    Vollstreckungsschutz in der Zwangsversteigerung

    Auszug aus LG Detmold, 09.09.2010 - 3 T 220/10
    In seiner ausführlich begründeten Entscheidung hat es zutreffend darauf verwiesen, dass die genannte Härtefallvorschrift nur dann eingreift, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (zu vgl. BGHZ 44, 138, 144; BGH, Beschl v. 25.06.2004 - Az. IXa ZB 267/03).
  • LG Kassel, 05.04.2011 - 3 T 112/11

    Vollstreckungsschutz: Gutschrift von Sozialleistungen auf einem

    Dass es vorliegend nicht um einen besonderen Ausnahme- und Einzelfall geht, belegt die veröffentlichte Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallgestaltungen (vgl. LG Oldenburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 6 T 758/10; LG Essen, Beschluss vom 07.12.2010 - 7 T 647/10; LG Detmold, Beschluss vom 09.09.2010 - 3 T 220/10).
  • LG Düsseldorf, 15.04.2011 - 25 T 155/11

    Sofortige Beschwerde gegen die Pfändung von Zahlungseingängen der ARGE auf einem

    Im vorliegenden Fall führt allerdings nicht eine Vollstreckungsmaßnahme zu einem untragbaren Erfolg, sondern das von der Vollstreckungsmaßnahme unabhängige Verhalten der Drittschuldnerin, die ihrer vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen aus § 850 k Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 ZPO i.V.m. dem Girovertrag nicht nachkommt, belastet die Schuldnerin (darauf abstellend auch LG Detmold Beschluss vom 09.09.2010 - 3 T 220/10).

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil angesichts divergierender Entscheidungen der Beschwerdegerichte dazu, ob in Fällen wie dem vorliegenden § 765a ZPO eingreift (wie hier verneinend LG Detmold Beschluss vom 09.09.2010 - 3 T 220/10; LG Münster, Beschluss vom 23.09.2010 - 5 T 577/10; anders LG Essen Beschluss vom 16.08.2010 - 7 T 404/10 = Rechtspfleger 2010, 606 juris; LG Oldenburg (Oldenburg) 18.11.2010 - 6 T 758/10 = ZVI 2011 juris, 31; LG Berlin Beschluss vom 30.09.2010 - Az.: 51 T 577/10 - Bl. 43 GA; LG Koblenz Beschluss vom 22.11.2010 - 2 T 617/10) die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

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