Rechtsprechung
LAG Schleswig-Holstein, 22.07.2009 - 3 TaBV 13/09 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- LAG Schleswig-Holstein
Betriebsrat, Schulungskosten, Arbeitgeber, Kostenerstattung, Schulungsthema: Kompetent Führen - Training für Betriebsräte mit Leitungsaufgaben, Betriebsratsvorsitzende, Erforderlichkeit
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Übernahme der Kosten für die Schulung eines Betriebsratsvorsitzenden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zur kompetenten Führung; Darlegungslast des Betriebsrates
- Wolters Kluwer
Sachaufwand des Betriebsrats; Erforderlichkeit der Kosten für eine Schulungsveranstaltung; Darlegungsumfang
- Betriebs-Berater
Übernahme von Seminarkosten
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1
Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zur kompetenten Führung; Darlegungslast des Betriebsrates - rechtsportal.de
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6
Sachaufwand des Betriebsrats; Erforderlichkeit der Kosten für eine Schulungsveranstaltung; Darlegungsumfang - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Wann ist eine Betriebsratsschulung erforderlich?
Verfahrensgang
- ArbG Neumünster, 05.02.2009 - 4 BV 28c/08
- LAG Schleswig-Holstein, 22.07.2009 - 3 TaBV 13/09
Papierfundstellen
- BB 2009, 2309
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 54/94
Betriebsratsschulung, Schweigen des Arbeitgebers
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 22.07.2009 - 3 TaBV 13/09
Soweit es sich dabei nicht um die Vermittlung von sogenannten "Grundkenntnissen" handelt, muss daher ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (…BAG vom 07.06.1989 - 7 ABR 26/88, zitiert nach juris, Rz. 31 m. w. N.; BAG vom 24.05.1995 - 7 ABR 54/94, Rz. 24 m. w. N.).Darzulegen ist, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied der dort vermittelten Kenntnisse bedarf, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (BAG vom 24.05.1995 - 7 ABR 54/94, Rz. 24, BAG vom 15. Februar 1995, 7 AZR 670/94).
- BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 26/88
Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme kurz vor Ende der Amtszeit
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 22.07.2009 - 3 TaBV 13/09
Soweit es sich dabei nicht um die Vermittlung von sogenannten "Grundkenntnissen" handelt, muss daher ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG vom 07.06.1989 - 7 ABR 26/88, zitiert nach juris, Rz. 31 m. w. N.;… BAG vom 24.05.1995 - 7 ABR 54/94, Rz. 24 m. w. N.).Die gerichtliche Kontrolle muss sich daher auf die Prüfung beschränken, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen eine derartige Entscheidung getroffen hätte (BAG vom 07.06.1989 - 7 ABR 26/88, zitiert nach juris, Rz. 31 m . w. N.).
- BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 670/94
Lohnfortzahlung für Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 22.07.2009 - 3 TaBV 13/09
Darzulegen ist, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied der dort vermittelten Kenntnisse bedarf, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (BAG vom 24.05.1995 - 7 ABR 54/94, Rz. 24, BAG vom 15. Februar 1995, 7 AZR 670/94).
- ArbG Bochum, 27.04.2017 - 4 Ca 1577/16
Vergütungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds für die Zeit der Teilnahme an …
22. Juli 2009 - 3 TaBV 13/09 -, Rn. 29, juris).