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   OLG Hamburg, 21.08.2008 - 3 Vollz (Ws) 34/08   

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https://dejure.org/2008,13192
OLG Hamburg, 21.08.2008 - 3 Vollz (Ws) 34/08 (https://dejure.org/2008,13192)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 3 Vollz (Ws) 34/08 (https://dejure.org/2008,13192)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. August 2008 - 3 Vollz (Ws) 34/08 (https://dejure.org/2008,13192)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 94 HmbStVollzG; §§ 133, 134, 131, 132 StVollzG

  • openjur.de

    Sicherungsverwahrung: Besserstellungsgebot im Vollzug; Ermessensausübung bei einer Entscheidung über einen Antrag auf einen größeren Haftraum; Besitz eines Mobiltelefons oder eines I-Pods

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Ausschöpfung der Möglichkeiten der von Verfassungs wegen gebotenen Besserstellung im Sicherungsverwahrungsvollzug unter Berücksichtigung der Belange der Vollzugsanstalten; Zeitpunkt des Erlasses einer Maßnahme oder deren Ablehnung als maßgeblicher ...

  • Judicialis

    HmbStVollzG §§ 94 ff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 578 (Ls.)
  • StV 2009, 371
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2008 - 3 Vollz (Ws) 34/08
    In seiner grundlegenden Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung vom 05.02.04 (2 BvR 2029/01) betont das Bundesverfassungsgericht bereits in einem der Leitsätze der Entscheidung, dass die Landesjustizverwaltungen dafür Sorge zu tragen haben, dass Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug der Sicherungsverwahrung ausgeschöpft werden müssen, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt.
  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09

    Rechtsweggarantie (Rechtswegerschöpfung; effektiver Rechtsschutz; Widerspruch);

    Es kann offen bleiben, ob Grundrechte des Beschwerdeführers bereits dadurch verletzt sind, dass das Landgericht seiner Prüfung eine im gerichtlichen Verfahren ausgewechselte Begründung der Justizvollzugsanstalt für ihren ablehnenden Bescheid zugrundegelegt und damit ein im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zulässiges Nachschieben von Ermessensgründen hingenommen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 1996 - 1 Vollz (Ws) 83/96 -, StV 1997, S. 32 ; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 Vollz (Ws) 34/08 -, juris, Rn. 21 ff.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 18; Kamann/Volckart, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 115 Rn. 53; Schuler/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 115 Rn. 4 m. w. N.).
  • OLG Naumburg, 12.04.2012 - 2 Ws 321/11

    Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Ausstattung des Verwahrraums

    § 131 StVollzG gibt dem Untergebrachten keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ausstattung seines Verwahrraumes, es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt (OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 131 Nr. 1 = StV 2009, 371; Arloth a.a.O., § 131 Rn. 4).
  • OLG Hamburg, 07.09.2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09

    Anforderungen an eine Rechtsbeschwerde "zur Niederschrift der Geschäftsstelle";

    Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten hob der Senat diese Entscheidung und den vorangegangenen Widerspruchsbescheid mit Beschluss vom 21.08.2008 - 3 Vollz (Ws) 34/08 - auf, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuweisung eines größeren Haftraums sowie auf Zulassung des Besitzes.
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