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   OLG Düsseldorf, 23.02.1993 - 3 WF 13/93   

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https://dejure.org/1993,3058
OLG Düsseldorf, 23.02.1993 - 3 WF 13/93 (https://dejure.org/1993,3058)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.1993 - 3 WF 13/93 (https://dejure.org/1993,3058)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Februar 1993 - 3 WF 13/93 (https://dejure.org/1993,3058)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 819
  • FamRZ 1993, 820
  • Rpfleger 1993, 351
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Rostock, 23.11.2000 - 10 UF 98/00

    Reisekosten bei Beiordnung " zu den Bedingungen eines ortsansässigen

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  • LSG Thüringen, 12.02.2003 - L 6 B 19/02

    Prüfungsgegenstand auf Grund einer Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren;

    Dieser Grundsatz verpflichtet im PKH-Bewilligungsverfahren alle Gerichte (auch Sozialgerichte), im Wege einer Vergleichsberechnung festzustellen, ob durch die Beiordnung eines nicht ortsansässigen Prozessbevollmächtigten Mehrkosten entstehen (vgl. OLG Düsseldorf in FamRZ 1993, 819) und dann durch gezielte Ermittlungen zu klären, ob die Mehraufwendungen durch bestimmte Umstände (z.B. nachvollziehbare Spezialkenntnisse im materiellen Recht oder ein besonderes mit der Streitsache zusammenhängendes Vertrauensverhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten Damit ist festgelegt, dass allein der Bewilligungsbeschluss die grundsätzliche Frage des Umfangs der Vergütung regelt (vgl. LAG Bremen in LAGE-E Nr. 27 zu § 121 Nr. 3; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, Rdnr. 547; a.A. OLG Düsseldorf in FamRZ 1993, 819; Philippi in Zöller, a.a.O., § 121 Rdnr. 13).
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2006 - 7 WF 92/06

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe "zu den

    Dies kann in Extremfällen zu einer extensiven Überprüfung der Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts führen und damit zu für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren unhaltbaren Konsequenzen (so auch OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 819; OLG Hamm FamRZ 2004, 708; a. A. OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227;OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1385; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106; Büttner FRP 2002, 500).

    Die Beschwerde hat auch nicht deswegen Erfolg, weil das Gericht die Beschränkung des § 121 Abs. 3 ZPO ohne Einverständnis des beigeordneten Anwalts angeordnet hat (vgl. OLG Celle FamRZ 2000, 1387, OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106, OLG München MDR 2002, 1277; a. A. FamRZ 1993, 819; OLG Rostock FamRZ 2001, 510; OLG Köln FamRZ 2004, 123).

  • OLG München, 25.09.2000 - 11 WF 1174/00

    Rechtsanwaltsvergütung: Reiseauslagen des beigeordneten Rechtsanwalts

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  • OLG Düsseldorf, 08.01.2008 - 10 WF 33/07

    PKH: Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur im Umfang der Beiordnung des

    Daher vermag der Senat der abweichenden Auffassung nicht zu folgen, dass die gesetzlichen Regelungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Beschränkung von dessen Gebührenansprüchen kenne, mithin eine erfolgte Beschränkung des Gebührenanspruchs für das Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich sei (vgl. OLG Hamm FamRZ 1995, 748f; OLG Düsseldorf (3. FamSenat) FamRZ 1993, 819).
  • OLG Brandenburg, 20.01.2000 - 9 WF 189/99

    Einschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts; Beiordnung eines

    Das eigene Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers kann insbesondere nicht unter Hinweis darauf, der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss regele grds. nur das Rechtsverhältnis zwischen der hilfebedürftigen Partei und der Staatskasse, versagt werden (so aber wohl OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 819, 820).
  • OLG Köln, 23.06.2003 - 14 WF 72/03

    Beiordnung eines anderen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Eine entsprechende Einschränkung im Beiordnungsbeschluss ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren unbeachtlich (vgl. Zöller-Philippi, a.a.O.; Musielak-Fischer, a.a.O.; Mü-Ko-Wax, ZPO, 2. Aufl., § 121 Rz. 20; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 819).
  • OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 9 WF 314/04

    Einschränkung des Anspruchs auf Fahrtkostenerstattung durch Beiordnung des

    Eine die Erstattungsansprüche des Anwalts - etwa die Auslagen nach § 126 BRAGO bzw. nun § 46 RVG betreffend - einschränkende Beiordnung ist ohne seine Zustimmung aber gesetzeswidrig, weil das Gericht nicht berechtigt ist, über fremde Rechte zu disponieren (vgl. OLG Braunschweig AnwBl. 1983, 570; OLG Koblenz MDR 2002, 175; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 819; OLG Hamm FamRZ 1995, 748; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 107; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 547 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 08.01.2008 - 10 WF 28/07

    Gebühren und Auslagen eines beigeordneten Rechtsanwalts: Bindungswirkung einer

    Daher vermag der Senat der abweichenden Auffassung nicht zu folgen, dass die gesetzlichen Regelungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Beschränkung von dessen Gebührenansprüchen kenne, mithin eine erfolgte Beschränkung des Gebührenanspruchs für das Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich sei (so OLG Hamm FamRZ 1995, 748f; OLG Düsseldorf (3. FamSenat) FamRZ 1993, 819).
  • OLG Karlsruhe, 14.05.2001 - 2 WF 130/00

    Prozesskostenhilfeverfahren - Beiordnung eines Rechtsanwalts -Erstattung von

    Dies gilt aber nach ersichtlich überwiegender Meinung dann nicht, wenn dem beigeordneten Rechtsanwalt gesetzlich vorgesehene (§ 126 Abs. 1 BRAGO) Vergütungsansprüche ohne sein Einverständnis abgesprochen wurden (vgl. von Eicken, a.a.O., § 128 Rn. 9 f.; Philippi a.a.O., § 121 Rn. 40; OLG München, MDR 1998, 439; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 819; Chemnitz, a.a.O., Rn.18; a.A. wohl Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, 2.Aufl., Rn.331 unter Hinweis auf OLG Hamm [richtig: OLG Düsseldorf], FamRZ 1993, 819 ).
  • OLG Bremen, 02.02.2000 - 4 WF 8/00

    Zur Frage der Beiordnung eines beim Amtsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts

  • LAG Thüringen, 21.07.1997 - 8 Ta 100/97

    Beiordnung eines auswärtigen Anwalts

  • OLG Jena, 27.03.2001 - 9 W 213/01

    Beiordnung eines auswärtigen Anwalts zu den örtlichen Bedingungen

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