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   OLG Naumburg, 13.08.2014 - 3 WF 152/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,41055
OLG Naumburg, 13.08.2014 - 3 WF 152/14 (https://dejure.org/2014,41055)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.08.2014 - 3 WF 152/14 (https://dejure.org/2014,41055)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13. August 2014 - 3 WF 152/14 (https://dejure.org/2014,41055)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Verfahrenskostenhilfe für einen Minderjährigen im Unterhaltsverfahren: Beachtlichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des gesetzlichen Vertreters nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgebliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Abänderungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch ein minderjähriges Kind

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgebliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Abänderungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch ein minderjähriges Kind

  • rechtsportal.de

    ZPO § 120a
    Maßgebliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Abänderungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch ein minderjähriges Kind

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Oberlandesgericht Naumburg PDF, S. 17 (Leitsatz)
  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes können im Abänderungsverfahren maßgeblich sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes können im Abänderungsverfahren maßgeblich sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 687
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 23.02.2011 - 15 WF 40/11
    Auszug aus OLG Naumburg, 13.08.2014 - 3 WF 152/14
    Denn nach § 2 Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) war er selbst vom Vordruckzwang befreit und hatte sich nur im Umfange der Nummern 1 und 2 des § 2 PKHFV über die Bestreitung seines Lebensunterhalts, seine Einnahmen und die Art der Einnahmen und das Vermögen sowie die Einnahmen seiner Eltern und deren Vermögensgegenstände zu erklären (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2011 - 15 WF 40/11 -, zitiert nach juris).
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