Weitere Entscheidung unten: KG, 05.12.2006

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06   

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https://dejure.org/2006,10623
OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06 (https://dejure.org/2006,10623)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.07.2006 - 3 Ws 213/06 (https://dejure.org/2006,10623)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Juli 2006 - 3 Ws 213/06 (https://dejure.org/2006,10623)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe: Kriminalitäts- und Sozialprognose für einen Heranwachsenden unter besonderer Berücksichtigung einer Persönlichkeitsreifung im Strafvollzug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblichkeit der Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug im Rahmen der Kriminal- und Sozialprognose neben den die Anlasstat bestimmenden Faktoren; Bedeutung einer während des Vollzugs mit der Folge weitgehender persönlicher Stabilisierung aufgearbeiteten ...

  • Judicialis

    JGG § 88 Abs. 1; ; StGB § 57 Abs. 1

Papierfundstellen

  • StV 2007, 12
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06
    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte ein neues schweres Verbrechen begehen werde, so kommt eine Strafaussetzung nicht in Betracht; umgekehrt schließt die Verantwortungsklausel der §§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, 88 Abs. 1 JGG es auch hier mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (BVerfG NJW 1998, 2202, 2203; 1986, 767, 769); wäre ein völliger Risikoausschluss vorausgesetzt, liefe die Bestimmung des § 57 Abs. 1 StGB leer (vgl. etwa OLG Karlsruhe StV 2000, 156, 157).

    Nicht zuletzt zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Rechtsbrechern hat sich daher das Gericht - dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (BVerfGE 70, 297, 309 = NJW 1986, 767, 768; NJW 2000, 502, 503) genügend - ein möglichst umfassendes Bild über den Verurteilten zu verschaffen und zwar bei Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StPO bezeichneten Art - wie vorliegend - durch Einholung eines prognostischen Sachverständigengutachtens (§ 454 Abs. 2 StPO).

    Selbst bei derartigen Gewaltdelikten ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugleich - auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (BVerfG NJW 1986, 767, 769) - zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner persönlichen Freiheit zunehmendes Gewicht gewinnt (BVerfG NJW 1998, 2202); deshalb gewinnen für die Prognoseentscheidung i. d. R. die Umstände, die - wie das Verhalten im Vollzug sowie die augenblicklichen und künftig zu erwartenden Lebensverhältnisse des Verurteilten - Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG) und damit wichtige Informationen für die Kriminalprognose vermitteln, gegenüber den Umständen der Straftat des Verurteilten mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs ebenfalls zunehmende Bedeutung (BVerfG NStZ 2000, 109, 110 = NJW 2000, 502, 504); insbesondere sind die Erfahrungen, die die Vollzugsanstalt, aber auch der Verurteilte selbst aus ihm gewährten Vollzugslockerungen gewonnen haben, für die Gefahren- bzw. Kriminal- und Sozialprognose von entscheidungserheblichem Gewicht (vgl. BVerfG NJW 2000, 501, 502).

    Auch der Senat kann bei der ihm als ureigene Aufgabe selbständig obliegenden prognostischen Beurteilung (vgl. BVerfG NJW 1986, 767, 768) der von der Justizvollzugsanstalt mitgeteilten sowie der von dem Sachverständigen festgestellten und bewerteten Umstände heute - mehr als 7 Jahre nach Beginn der Freiheitsentziehung - in der Person des Verurteilten eine Rückfallgefahr ohne unvertretbares Restrisiko ausschließen.

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06
    Dies bedeutet indes nicht, dass in diesen Fällen eine vorzeitige Entlassung grundsätzlich ausgeschlossen ist (BVerfG NJW 1998, 2202); es wäre mit Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar, im Anwendungsbereich des § 57 Abs. 1 StGB die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe im Allgemeinen allein aus Gründen der Schwere der Schuld des Verurteilten, der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung zu versagen (BVerfG NJW 1994, 378; Senat B. v. 04.10.2005 - 3 Ws 376/05 -).

    Da es sich vorliegend bei der Anlasstat um Mord handelt, ist auch das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hoch zu veranschlagen (BVerfG NJW 1998, 2202, 2203).

    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte ein neues schweres Verbrechen begehen werde, so kommt eine Strafaussetzung nicht in Betracht; umgekehrt schließt die Verantwortungsklausel der §§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, 88 Abs. 1 JGG es auch hier mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (BVerfG NJW 1998, 2202, 2203; 1986, 767, 769); wäre ein völliger Risikoausschluss vorausgesetzt, liefe die Bestimmung des § 57 Abs. 1 StGB leer (vgl. etwa OLG Karlsruhe StV 2000, 156, 157).

    Selbst bei derartigen Gewaltdelikten ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugleich - auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (BVerfG NJW 1986, 767, 769) - zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner persönlichen Freiheit zunehmendes Gewicht gewinnt (BVerfG NJW 1998, 2202); deshalb gewinnen für die Prognoseentscheidung i. d. R. die Umstände, die - wie das Verhalten im Vollzug sowie die augenblicklichen und künftig zu erwartenden Lebensverhältnisse des Verurteilten - Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG) und damit wichtige Informationen für die Kriminalprognose vermitteln, gegenüber den Umständen der Straftat des Verurteilten mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs ebenfalls zunehmende Bedeutung (BVerfG NStZ 2000, 109, 110 = NJW 2000, 502, 504); insbesondere sind die Erfahrungen, die die Vollzugsanstalt, aber auch der Verurteilte selbst aus ihm gewährten Vollzugslockerungen gewonnen haben, für die Gefahren- bzw. Kriminal- und Sozialprognose von entscheidungserheblichem Gewicht (vgl. BVerfG NJW 2000, 501, 502).

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06
    Bei solchen und sonstigen besonders gefährlichen Taten ist vielmehr eine erhöhte Wahrscheinlichkeit künftiger straffreier Führung zu verlangen (BVerfG NJW 2000, 502, 503).

    Nicht zuletzt zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Rechtsbrechern hat sich daher das Gericht - dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (BVerfGE 70, 297, 309 = NJW 1986, 767, 768; NJW 2000, 502, 503) genügend - ein möglichst umfassendes Bild über den Verurteilten zu verschaffen und zwar bei Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StPO bezeichneten Art - wie vorliegend - durch Einholung eines prognostischen Sachverständigengutachtens (§ 454 Abs. 2 StPO).

    Selbst bei derartigen Gewaltdelikten ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugleich - auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (BVerfG NJW 1986, 767, 769) - zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner persönlichen Freiheit zunehmendes Gewicht gewinnt (BVerfG NJW 1998, 2202); deshalb gewinnen für die Prognoseentscheidung i. d. R. die Umstände, die - wie das Verhalten im Vollzug sowie die augenblicklichen und künftig zu erwartenden Lebensverhältnisse des Verurteilten - Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG) und damit wichtige Informationen für die Kriminalprognose vermitteln, gegenüber den Umständen der Straftat des Verurteilten mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs ebenfalls zunehmende Bedeutung (BVerfG NStZ 2000, 109, 110 = NJW 2000, 502, 504); insbesondere sind die Erfahrungen, die die Vollzugsanstalt, aber auch der Verurteilte selbst aus ihm gewährten Vollzugslockerungen gewonnen haben, für die Gefahren- bzw. Kriminal- und Sozialprognose von entscheidungserheblichem Gewicht (vgl. BVerfG NJW 2000, 501, 502).

    Diesem Umstand misst der Senat - entgegen der Einschätzung der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft - besondere Bedeutung und Gewicht für die zu stellende Kriminalprognose bei und zwar in positivem Sinne (vgl. wegen der gebotenen vergleichenden Betrachtungsweise zur Begründung einer überzeugenden Prognose: BVerfG NJW 2000, 502, 504).

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 867/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 durch Ablehnung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06
    Selbst bei derartigen Gewaltdelikten ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugleich - auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (BVerfG NJW 1986, 767, 769) - zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner persönlichen Freiheit zunehmendes Gewicht gewinnt (BVerfG NJW 1998, 2202); deshalb gewinnen für die Prognoseentscheidung i. d. R. die Umstände, die - wie das Verhalten im Vollzug sowie die augenblicklichen und künftig zu erwartenden Lebensverhältnisse des Verurteilten - Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG) und damit wichtige Informationen für die Kriminalprognose vermitteln, gegenüber den Umständen der Straftat des Verurteilten mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs ebenfalls zunehmende Bedeutung (BVerfG NStZ 2000, 109, 110 = NJW 2000, 502, 504); insbesondere sind die Erfahrungen, die die Vollzugsanstalt, aber auch der Verurteilte selbst aus ihm gewährten Vollzugslockerungen gewonnen haben, für die Gefahren- bzw. Kriminal- und Sozialprognose von entscheidungserheblichem Gewicht (vgl. BVerfG NJW 2000, 501, 502).
  • OLG Karlsruhe, 10.01.2000 - 2 Ws 313/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06
    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte ein neues schweres Verbrechen begehen werde, so kommt eine Strafaussetzung nicht in Betracht; umgekehrt schließt die Verantwortungsklausel der §§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, 88 Abs. 1 JGG es auch hier mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (BVerfG NJW 1998, 2202, 2203; 1986, 767, 769); wäre ein völliger Risikoausschluss vorausgesetzt, liefe die Bestimmung des § 57 Abs. 1 StGB leer (vgl. etwa OLG Karlsruhe StV 2000, 156, 157).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.1992 - 2 Ws 75/92

    Aussetzung; Strafrest; Täterprognose

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06
    In diesem Rahmen setzt das mit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verbundene "Erprobungswagnis" keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus (vgl. schon OLG Karlsruhe StV 1993, 260; Senat StV 2002, 322; BVerfG B. v. 05.10.2004 - 2 BvR 558/04 -); dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist jedoch in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
  • BVerfG, 14.06.1993 - 2 BvR 157/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Reststrafenaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06
    Dies bedeutet indes nicht, dass in diesen Fällen eine vorzeitige Entlassung grundsätzlich ausgeschlossen ist (BVerfG NJW 1998, 2202); es wäre mit Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar, im Anwendungsbereich des § 57 Abs. 1 StGB die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe im Allgemeinen allein aus Gründen der Schwere der Schuld des Verurteilten, der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung zu versagen (BVerfG NJW 1994, 378; Senat B. v. 04.10.2005 - 3 Ws 376/05 -).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03

    Entscheidung über eine Strafrestaussetzung: Folgen verweigerter Mitwirkung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06
    Dies entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Senats wie die Einschränkung, dass nicht aufklärbare Zweifel, ob solche Umstände in zureichendem Maße vorliegen, zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. Senat a.a.O.; vgl. auch Senat B. v. 16.02.2004 - 3 Ws 252/03 -).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2000 - 3 Ws 42/00

    Versuchter Mord; Versagung bedingter Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06
    In diesem Rahmen setzt das mit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verbundene "Erprobungswagnis" keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus (vgl. schon OLG Karlsruhe StV 1993, 260; Senat StV 2002, 322; BVerfG B. v. 05.10.2004 - 2 BvR 558/04 -); dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist jedoch in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
  • BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04

    Anforderungen an die Prognoseentscheidung bei einer Strafrestaussetzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06
    In diesem Rahmen setzt das mit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verbundene "Erprobungswagnis" keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus (vgl. schon OLG Karlsruhe StV 1993, 260; Senat StV 2002, 322; BVerfG B. v. 05.10.2004 - 2 BvR 558/04 -); dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist jedoch in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
  • OLG Stuttgart, 09.10.2002 - 4 Ws 241/02

    Strafvollstreckung: Rechtliches Gehör nach Einholung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2016 - 11 S 393/16

    Ausweisung - Jugendstrafe wegen versuchten Totschlags

    Je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut, umso geringer muss das Risiko eines Rückfalls sein, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit im Sinne des § 88 Abs. 1 JGG den Vorzug zu geben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2006 - 3 Ws 213/06 -, StV 2007, 12).
  • BGH, 11.01.2018 - StB 33/17

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen

    Denn ungeachtet von Differenzen im Einzelnen verlangt die in beiden Vorschriften enthaltene Verantwortbarkeitsklausel eine Wahrscheinlichkeitsprognose für eine Legalbewährung in Freiheit, wobei die Anforderungen an die Aussicht auf künftige Straffreiheit umso höher anzusetzen sind, je schwerer die in Betracht kommenden Taten wiegen (zu den rechtlichen Maßstäben des § 88 Abs. 1 JGG vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2006 - 3 Ws 213/06, StV 2007, 12, 13; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 88 Rn. 5; HK-JGG/Kern, 2. Aufl., § 88 Rn. 26 mwN; zu den rechtlichen Maßstäben des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2003 - StB 4/03, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8; vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3).
  • OLG Karlsruhe, 12.10.2017 - 2 Ws 231/17

    Aussetzung des Rests der Jugendstrafe: Anwendbares Recht nach Abgabe der

    Diese entspricht der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (ThürOLG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 Ws 307/16 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2015 - III-2 Ws 33/15 -, juris; HansOLG Hamburg StraFo 2013, 349; OLG Stuttgart Die Justiz 2011, 106; OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 Ws 203/09 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 25.10.2005 - Ws 768/05 -, juris; BrandbgOLG, Beschluss vom 24.05.2005 - 2 Ws 57/05 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2003 - III-3 Ws 117/03 -, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 91; Eisenberg, JGG, 19. Aufl. 2017, § 85 Rn. 22; HK-JGG/Sonnen, 7. Aufl. 2015, § 85 Rn. 16; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl. 2011, § 85 Rn. 14; Diemer/Schatz/Sonnen, KGG, 7. Aufl. 2015, § 85 Rn. 16; BeckOK Strafvollzug Bund/Heuchemer, 11. Edition Stand 01.02.2017, JGG § 85 Rn. 14; NK-JGG/Ostendorf/Rose, 10. Aufl. 2016, § 85 Rn. 8 und § 88 Rn. 1; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 57 Rn. 2; undifferenziert: OLG Karlsruhe [3. Strafsenat] Die Justiz 2006, 372; aA : OLG Düsseldorf StraFo 2012, 470; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.11.2009 - 2 Ws 410/09 -, juris; OLG München StraFo 2009, 125; OLG Düsseldorf StV 1998, 348; LR-StPO/Graalmann-Scherer, 26. Aufl. 2010, § 454 Rn. 105).
  • OLG Oldenburg, 16.11.2022 - 1 Ws 409/22

    Zulässigkeit der Vollstreckung von Freiheitsstrafe nach Erledigung der

    Verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose gehen jedoch zu Lasten des Verurteilten und schließen eine Strafaussetzung aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 10.06.2010, III-2 Ws 143/10, bei juris Rz. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 24.07.2006, 3 Ws 213/06, bei juris Rz. 9).
  • KG, 07.04.2021 - 5 Ws 52/21

    Strafaussetzung zur Bewährung: Kriminalprognose bei Absehen von der Vollstreckung

    Hierfür ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2003 - StB 4/03 - juris, Rdnr. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2006, - 3 Ws 213/06 -, juris Rdnr. 9; Senat, Beschluss vom 18. März 2016 - 5 Ws 8/16 - Heintschel-Heinegg in: BeckOK StGB, 49. Edition, § 57 Rdnr. 7).
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Rechtsprechung
   KG, 05.12.2006 - 3 Ws 213/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,20421
KG, 05.12.2006 - 3 Ws 213/06 (https://dejure.org/2006,20421)
KG, Entscheidung vom 05.12.2006 - 3 Ws 213/06 (https://dejure.org/2006,20421)
KG, Entscheidung vom 05. Dezember 2006 - 3 Ws 213/06 (https://dejure.org/2006,20421)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafverfahren - Zuschlag bei Inhaftierung des Mandanten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 29.06.2006 - 4 Ws 76/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung des gebührenrechtlichen Haftzuschlags;

    Auszug aus KG, 05.12.2006 - 3 Ws 213/06
    8 Der Senat schließt sich der vom 4. Strafsenat des Kammergerichts in einer gleichartigen Sache (Beschluss vom 29. Juni 2006 - 4 Ws 76/06 - ) vertretenen - auch mit Zitaten aus den Gesetzesmaterialien und der Kommentarliteratur unterlegten - Ansicht an, dass die (amtliche) Vorbemerkung 4 Abs. 4 zu Teil 4 VV RVG (" Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag." ) mit ihrem klaren Wortlaut eine generelle, gerade nicht auf den Einzelfall bezogene, zwingende Regelung enthält, die ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ihrer Anwendung gilt, und es deshalb für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Rechtsanwalts geführt haben.
  • OLG Celle, 16.07.2008 - 1 Ws 306/08

    Anspruch eines beigeordneten Verteidigers auf einen Erhöhungszuschlag zur

    Für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag kommt es daher nicht darauf an, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Verteidigers geführt haben (vgl. Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG VV Vorb. 4 Rn. 44; KG, Beschluss vom 5. Dezember 2006, 3 Ws 213/06, bei Burhoff).
  • LG Berlin, 17.08.2007 - 546 StVK 482/06

    Verteidigergebühren: Gebührenrechtlicher Haftzuschlag bei Aufenthalt des

    Hiergegen hat jedoch das Kammergericht (Beschluss vom 29. Juni 2006, 4 Ws 76/06 sowie Beschluss vom 05. Dezember 2006, 3 Ws 213/06) bereits entschieden, dass die vorgenannte Vorbemerkung mit ihrem klaren Wortlaut eine generelle, gerade nicht auf den Einzelfall bezogene, zwingende Regelung enthalte, die ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ihrer Anwendung gelte, und es deshalb für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag nicht darauf ankomme, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben seien, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit der Rechtsanwältin geführt haben.
  • KG, 05.09.2007 - 1 Ws 122/07

    Pflichtverteidigergebühr: Entstehung des gebührenrechtlichen Haftzuschlags im

    Denn die (amtliche) Vorbemerkung 4 Abs. 4 zu Teil 4 VV RVG enthält mit ihrem klaren Wortlaut eine generelle, nicht auf den Einzelfall bezogene Regelung ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ihrer Anwendung (vgl. KG, Beschlüsse vom 29. Juni 2006 - 4 Ws 76/06 - und vom 5. Dezember 2006 - 3 Ws 213/06 -).
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