Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 231/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen; Untätigkeit des Gerichts
- Judicialis
StVollzG §§ 109 ff.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVollzG §§ 109 ff.
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 987/01
Verzögerung der Eröffnungsentscheidung in Strafsachen: Zulässigkeit der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 231/02
Der Strafprozeßordnung, deren Vorschriften auch für das gerichtliche Verfahren in Strafvollzugssachen entsprechend anwendbar sind (§ 120 Abs. 1 StVollzG), ist eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd (BGH NJW 1993, 1279, 1280 m.w.N.;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 304 Rn. 3), weil in der bloßen Untätigkeit keine sachliche Entscheidung liegt, nur eine solche aber Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 29.10.2001 - 3 Ws 987/01 NJW 2002, 453.Deshalb hat der Senat im Anschluß an Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO) Untätigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft wegen unterbliebener Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für zulässig und beendet erklärt, weil durch die Untätigkeit der Strafkammer der Eintritt der Verjährung der angeklagten Straftaten drohte, weil damit der Unterlassung der Entscheidung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukam (vgl. Senatsbeschlüsse v. 17.9.2001 - 3 Ws 905/01 und v. 29.10.2001 - 3 Ws 987/01 = NJW 2002, 453 u. 454).
- OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 1239/01
Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen; Untätigkeit des Gerichts
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 231/02
3 Ws 1239/01 (StVollz) (früher 3 VAs 35/01) 3 Ws 79-92/02 (StVollz) 3 Ws 231/02 (StVollz). - OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 3 Ws 905/01
Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Nichteröffnung des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 231/02
Deshalb hat der Senat im Anschluß an Entscheidung des Bundesgerichtshofs (…aaO) Untätigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft wegen unterbliebener Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für zulässig und beendet erklärt, weil durch die Untätigkeit der Strafkammer der Eintritt der Verjährung der angeklagten Straftaten drohte, weil damit der Unterlassung der Entscheidung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukam (vgl. Senatsbeschlüsse v. 17.9.2001 - 3 Ws 905/01 und v. 29.10.2001 - 3 Ws 987/01 = NJW 2002, 453 u. 454).
- OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 1239/01
Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen; Untätigkeit des Gerichts
3 Ws 1239/01 (StVollz) (früher 3 VAs 35/01) 3 Ws 79-92/02 (StVollz) 3 Ws 231/02 (StVollz).Die Beschwerden - auch über die jüngste vom 11.2.2002 (1 StVK-Vollz-96/01 = 3 Ws 231/02 (StVollz)) konnte mitentschieden werden - waren wegen Sachzusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.