Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 26.07.2006 - 3 Ws 539 - 540/06 (StVollz), 3 Ws 539/06 (StVollz), 3 Ws 540/06 (StVollz) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Übersichtlichkeit eines Haftraumes als Maßstab für die Zulässigkeit der Aufbewahrung eines Gegenstandes in diesem Haftraum; Zulässige Größe eines Fernsehgerätes in einem Haftraum
Verfahrensgang
- LG Gießen - 2 StVK-Vollz 190/05
- LG Gießen, 05.04.2006 - 2 StVK-Vollz 189/05
- OLG Frankfurt, 26.07.2006 - 3 Ws 539 - 540/06 (StVollz), 3 Ws 539/06 (StVollz), 3 Ws 540/06 (StVollz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2007, 388 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Koblenz, 21.07.2005 - 1 Ws 331/05
Strafvollzug: Zulässige Größe eines Fernsehers im Haftraum
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2006 - 3 Ws 539/06
Bei der Größe eines Fernsehgeräts ist hiernach aber die Bildschirmdiagonale kein geeigneter Maßstab; ausschlaggebend sind vielmehr die Außenmaße des Fernsehgerätes (OLG Rostock, Beschluß vom 23.06.2004 - I Vollz (Ws) 20/03 - ; OLG Koblenz, Beschluß vom 21.07.2005 - 1 Ws 331/05 - ; beide zit. nach juris; vgl. Senat, Beschluß vom 15.05.2006 - 3 Ws 236/06 [StVollz] - ).Darüber hinaus sind das Maß der Angemessenheit (§ 70 Abs. 1 StVollzG) sowie die Frage, ob durch einen Gegenstand die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet würde (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG), grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Größe des Haftraums und dessen Übersichtlichkeit und Durchsuchbarkeit zu beurteilen (Senat, Beschluß vom 07.02.2006 - 3 Ws 806/05 [StVollz] - ; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, 189; OLG Rostock, Beschluß vom 23.06.2004 - I Vollz (Ws) 20/03 - ; OLG Koblenz, Beschluß vom 21.07.2005 - 1 Ws 331/05 - ; beide zit. nach juris).
- OLG Karlsruhe, 14.01.2004 - 1 Ws 392/03
Strafvollzug: Angemessener Umfang von Gegenständen zur Freizeitbeschäftigung; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2006 - 3 Ws 539/06
Darüber hinaus sind das Maß der Angemessenheit (§ 70 Abs. 1 StVollzG) sowie die Frage, ob durch einen Gegenstand die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet würde (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG), grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Größe des Haftraums und dessen Übersichtlichkeit und Durchsuchbarkeit zu beurteilen (Senat, Beschluß vom 07.02.2006 - 3 Ws 806/05 [StVollz] - ; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, 189; OLG Rostock, Beschluß vom 23.06.2004 - I Vollz (Ws) 20/03 - ; OLG Koblenz, Beschluß vom 21.07.2005 - 1 Ws 331/05 - ; beide zit. nach juris).